Rente: Keine Erhöhung für Bestandsrentner bei Erwerbsminderung

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 10. November 2022 entschieden, dass Rentner, die bereits vor dem 1. Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente bezogen, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rentenansprüche nach den seitdem geltenden verbesserten Regelungen haben.

Dies betrifft insbesondere die Zurechnungszeiten, die seit 2018 und 2019 für Neurentner verlängert wurden und damit deren Rentenhöhe signifikant verbessern.

Differenzierte Regelungen zwischen Bestands- und Neurentnern

Die Kläger, deren Renten bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bewilligt wurden, forderten eine Gleichstellung mit den Neurentnern. Sie argumentierten, dass auch ihre Renten von den verlängerten Zurechnungszeiten profitieren sollten, wie es für Renten gewährt wird, die nach den Reformen von 2018 und 2019 neu bewilligt wurden. Die Forderung der Kläger wurde jedoch sowohl vom Rentenversicherungsträger als auch von den Vorinstanzen abgelehnt.

Sachliche Gründe für die Differenzierung laut BSG

Das Bundessozialgericht wies die Klagen ab und betonte, dass die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neurentnern verfassungsgemäß sei. Nach Prüfung anhand des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstabs sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1) erkennbar.

Der Gesetzgeber habe sachlich nachvollziehbare Gründe für diese Differenzierung angeführt, die nicht willkürlich seien. Insbesondere sei es ein grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen oder -kürzungen in der Regel nur für neu bewilligte Renten gelten.

Organisatorischer und finanzieller Mehraufwand als Argument

Das BSG stellte zudem klar, dass die Einbeziehung der Bestandsrentner mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Mehraufwand verbunden wäre. Der Gesetzgeber habe dies in seiner Entscheidung berücksichtigt und stattdessen eine andere Lösung für die Bestandsrentner vorgesehen:

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten sie einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und auch zu einer anschließenden Altersrente.

Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Entgegen der Forderung der Kläger sah das BSG keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen. Der Gesetzgeber habe den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, und die getroffenen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich.

Bestandsrentner bleiben von Verbesserungen ausgeschlossen

Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass die rentenrechtlichen Verbesserungen, die seit 2018 und 2019 in Kraft getreten sind, ausschließlich für Neurentner gelten. Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente vor diesen Stichtagen bewilligt wurde, haben somit keine Möglichkeit, von den verlängerten Zurechnungszeiten und den damit verbundenen höheren Renten zu profitieren.

Stattdessen sieht der Gesetzgeber ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag für diese Rentner vor, der eine teilweise Kompensation darstellen soll. Dieses Urteil verdeutlicht die klare Trennung in der Rentenversicherung zwischen Bestands- und Neurentnern und unterstreicht die Rechtmäßigkeit dieser Differenzierung im Lichte der Verfassungsmäßigkeit.