Rente: Volle Erwerbsminderung – Gericht kippt die Ablehnung – Urteil

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Ein Mann aus Baden-Württemberg erhält eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ausschlaggebend war nicht die frühere Tumorerkrankung, sondern der nachgewiesene Leistungseinbruch nach einem Schlaganfall am 13. Februar 2021. Die Rente läuft in zwei Abschnitten bis 31. August 2027.

Warum ist dieses Urteil wichtig?

Es stellt klar: Entscheidend für die Erwerbsminderungsrente ist der medizinisch belegte Eintrittszeitpunkt der Leistungsminderung – nicht das Scheitern im erlernten Beruf, sondern die Fähigkeit für einfache Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wer Einschnitte wie Schlaganfall oder epileptischen Anfall sauber dokumentiert, stärkt seinen Anspruch und verhindert falsche Frühdatierungen mit versicherungsrechtlichen Nachteilen. Gutachten nach § 109 SGG können abweichende Bewertungen korrigieren.

Zugleich zeigt die Befristung, dass Behandlung und Reha Chancen bieten; erst später kommt eine Entfristung in Betracht. Für Bürgergeld-Beziehende und Rentenantragsteller bedeutet das: Befunde sammeln, Datum sichern, Anspruch strukturiert prüfen.

Was das Gericht entschieden hat

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 R 3359/23) hat das Urteil des SG Konstanz teilweise abgeändert. Die Rentenversicherung muss eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewähren – befristet vom 01.09.2021 bis 31.08.2024 und erneut vom 01.09.2024 bis 31.08.2027.

Soweit der Kläger eine frühere Zahlung und eine unbefristete Rente wollte, blieb er erfolglos. Die Behörde trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Streitpunkt: Ab wann lag volle Erwerbsminderung vor?

Die Rentenversicherung hatte den Antrag 2020 abgelehnt. Begründung: Die Erwerbsminderung sei schon viele Jahre zuvor vorhanden gewesen und damit „ins Erwerbsleben eingebracht“. In diesem Fall greifen strengere Regeln.

Das SG folgte dieser Sicht und verwies auf die schwere Hirnerkrankung mit Operationen und Bestrahlung 2004/2005 sowie auf langjährige kognitive Einschränkungen.

Der Kläger hielt entgegen: Der entscheidende Leistungseinbruch trat erst 2021 ein. Zuvor seien einfache Tätigkeiten noch möglich gewesen, wenn auch nicht im erlernten IT-Beruf. Der Senat hat diese Frage neu bewertet – gestützt auf mehrere medizinische Quellen aus Verwaltung und Gerichtsverfahren.

Medizinische Grundlage der Entscheidung

Ein gerichtliches Gutachten aus 2021 beschrieb eine leichte bis mäßige kognitive Störung und eine schwere organische Wesensänderung mit fehlendem Antrieb, mangelnder Intentionalität und Problemen bei der Tagesstruktur. Das deutete auf volle Erwerbsminderung hin.

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Zugleich zeigte das umfangreiche Material aus früheren Jahren ein anderes Bild: 2012 und 2014 wurden leichte kognitive Defizite dokumentiert, die vorrangig unter Stress und hoher Konzentrationslast auftraten. Hinweise auf ein bereits damals aufgehobenes Leistungsvermögen für einfache, angepasste Arbeiten ergaben sich daraus nicht.

Ausschlaggebend war der Schlaganfall mit epileptischem Anfall am 13.02.2021. Ab diesem Datum stellte der Senat eine dauerhafte völlige Leistungsminderung fest.

Auch die Angehörigenberichte stützen den Einschnitt: Verlust sozialer Kontakte, Aufgabe der Hobbys, kein eigenständiger Alltag mehr. Damit fehlte die Basis, um selbst leichte Tätigkeiten zumindest drei Stunden täglich zu leisten.

Warum der Rentenbeginn erst am 01.09.2021 liegt

Bei Renten wegen Erwerbsminderung beginnt die Zahlung grundsätzlich ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Da der Eintritt auf den 13.02.2021 datiert wurde, läuft die Karenz bis Ende August 2021. Der Rentenbeginn wurde folgerichtig auf den 01.09.2021 festgesetzt.

Die Rentenversicherung bestätigte zudem, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Stichtage 01.09.2015, 14.05.2019 und 12.02.2021 erfüllt wären; entscheidend blieb jedoch der medizinisch belegte Eintrittszeitpunkt im Februar 2021.

Befristung statt Dauerrente: Das steckt dahinter

Die Rente ist befristet. Für eine unbefristete Rente müsste es sehr unwahrscheinlich sein, dass sich die Erwerbsminderung noch bessert. Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. Der Senat folgt der ärztlichen Empfehlung zu weiterer Behandlung einer vermuteten depressiven Störung und einer spezialisierten Rehabilitation.

Damit bleiben Besserungschancen offen. Nach Ablauf der ersten Dreijahresfrist wurde unmittelbar ein weiterer Abschnitt bis 31.08.2027 bewilligt. Erst nach längerer Gesamtdauer kommt eine Entfristung in Betracht.

Maßstab: Allgemeiner Arbeitsmarkt, nicht der erlernte Beruf

Wichtig für die Einordnung: Maßstab ist nicht der zuletzt erlernte oder ausgeübte Beruf. Entscheidend ist, ob unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei oder sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Der Kläger scheiterte im anspruchsvollen IT-Umfeld. Das allein beweist keine Erwerbsminderung. Der Senat stützte sich deshalb auf funktionale Leistungsfähigkeit für einfache Tätigkeiten – und stellte erst ab 2021 eine vollständige Aufhebung fest.

Beweismaß: Wann „reicht“ die Überzeugung?

Der Eintritt der Erwerbsminderung muss im Vollbeweis stehen. Absolute Gewissheit verlangt das Gericht nicht; eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt. Lässt sich der Zeitpunkt nicht sicher bestimmen, trägt grundsätzlich der Anspruchsteller das Risiko. Hier genügten die übereinstimmenden Anhaltspunkte, um den 13.02.2021 als Beginn festzulegen.