Rente: Die Jahrgänge 1961–1963 müssen jetzt aktiv werden

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Viele, die 2026 den Übergang in den Ruhestand planen, gehören den Geburtsjahrgängen 1961, 1962 oder 1963 an. Für diese Jahrgänge ist die Regelaltersgrenze allerdings noch nicht überall erreicht: Wer 1961 geboren ist, erreicht die reguläre Altersrente erst mit 66 Jahren und 6 Monaten, beim Jahrgang 1963 liegt die Grenze bei 66 Jahren und 10 Monaten.

Eine Rente bereits 2026 kommt deshalb häufig nur über vorgezogene Altersrenten in Betracht. Genau hier entscheiden Details über Monate, Prozente – und am Ende bares Geld.

Aktuelle Rentenauskunft anfordern

Die Renten­information, die viele regelmäßig per Post erhalten, liefert nur grobe Eckdaten. Für konkrete Planungen brauchen Sie die Renten­auskunft: Sie enthält die bereits erfüllten Wartezeiten, weist mögliche Rentenarten aus und zeigt, ab wann und mit welchen Abschlägen Sie früher gehen können.

Ab 55 Jahren versendet die Deutsche Rentenversicherung diese Auskunft turnusmäßig; wer gezielt planen will, sollte eine aktuelle Auskunft zusätzlich aktiv anfordern. Das ist kostenlos und verschafft Klarheit über die persönlichen Optionen.

Zwei Wege der vorgezogenen Altersrente

Für die meisten kommen zwei Varianten in Frage – beide „vorgezogen“, aber mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen:

1. Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Wer 45 Jahre Wartezeit erreicht, kann zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente. Für den Jahrgang 1963 bedeutet das: statt mit 66 Jahren und 10 Monaten bereits mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Kürzung. Die 45 Jahre sind anspruchsvoll, denn nicht alle Zeiten zählen (dazu unten mehr).

2. Altersrente für langjährig Versicherte

Diese Variante ist ab 63 möglich, verlangt aber „nur“ 35 Jahre Wartezeit. Dafür gelten lebenslange Abschläge. Ein Beispiel macht die Dimension greifbar: Wer im Februar 1963 geboren ist und zum 1. März 2026 mit 63 in Rente ginge, wäre 46 Monate vor der Regelaltersgrenze. Bei 0,3 Prozent pro Monat ergibt das 13,8 Prozent Abschlag – dauerhaft auf die gesamte Rente.

Schwerbehinderung als Türöffner: Früher und mit geringeren Abschlägen

Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist, hat einen zusätzlichen Hebel: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie eröffnet zwei Jahre vor der jeweiligen Altersgrenze einen abschlagsfreien Zugang – beim Jahrgang 1963 also ebenfalls mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Kürzung.

Zugleich lässt sich über diese Rentenart noch früher mit Abschlag starten – allerdings werden die Abschläge nicht von der Regelaltersgrenze, sondern von der abschlagsfreien Schwerbehinderten-Altersgrenze berechnet.

Im genannten Beispiel 1. März 2026 (Alter 63) beträgt der Abstand zur abschlagsfreien Grenze 22 Monate; der Abschlag liegt dann bei 6,6 Prozent statt 13,8 Prozent.

Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte das Schwerbehindertenverfahren daher frühzeitig prüfen.

Kontenklärung: Lücken finden, Zeiten sichern, Wartejahre erreichen

Entscheidend für alle vorgezogenen Rentenarten ist die Wartezeit. Deshalb empfiehlt sich eine Kontenklärung – am besten persönlich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird geprüft, ob alle Zeiten erfasst sind:

1. Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer sind zumeist vollständig hinterlegt, ältere Abschnitte sollten Sie mit Unterlagen untermauern.

2. Kindererziehungszeiten sind besonders wertvoll, sind aber nicht in jedem Fall automatisch korrekt erfasst.

3. Schul- und Studienzeiten gelten als Anrechnungszeiten: Sie erhöhen nicht den Eurobetrag der Rente, zählen aber zur 35-jährigen Wartezeit für die Rente ab 63. Für die 45-jährige Wartezeit hingegen zählen sie nicht.

Wer die 35 Jahre knapp verfehlt, verschenkt die Option auf einen früheren Start. Wer nahe an den 45 Jahren liegt, kann mit der richtigen Dokumentation die abschlagsfreie Variante erreichen. Je früher die Kontenklärung erfolgt, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.

Abschläge verstehen: Wie die Kürzung zustande kommt – und wirkt

Der Abschlag bei vorgezogener Rente beträgt 0,3 Prozent je Monat bis zur maßgeblichen Grenze und wirkt lebenslang auf die monatliche Rente. Maßgeblich ist jeweils die Referenz-Altersgrenze der gewählten Rentenart: Bei der Rente für langjährig Versicherte ist das die Regelaltersgrenze, bei der Rente für schwerbehinderte Menschen die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Altersgrenze.

Dieser Unterschied erklärt, warum der gleiche Rentenbeginn je nach Rentenart deutlich unterschiedlich gekürzt wird.

Krankenversicherung im Ruhestand: KVdR und die Neun-Zehntel-Regel

Mit dem Rentenbeginn ändert sich der Status in der gesetzlichen Krankenversicherung meist automatisch zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auf die Rente werden dann Beiträge fällig; den Arbeitgeberanteil ersetzt hier die Deutsche Rentenversicherung.

Problematisch wird es für einen kleinen Teil der Versicherten, die die Neun-Zehntel-Regel nicht erfüllen: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens 90 Prozent der Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden haben.

Wer diese Quote verfehlt – etwa wegen längerer Phasen in der privaten Krankenversicherung oder Zeiten außerhalb der GKV – gelangt nicht automatisch in die KVdR und muss sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, was teurer sein kann.

Weil es oft an wenigen Monaten scheitert, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung bei der eigenen Krankenkasse. In Einzelfällen kann bereits eine leichte Verschiebung des Rentenbeginns die Quote retten.

Steuern auf die Rente: Einstiegskohorte 2026 und der individuelle Steuersatz

Renten sind steuerpflichtig, der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und gilt lebenslang. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss einen Großteil der Rente versteuern; ein kleiner Anteil bleibt dauerhaft steuerfrei.

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, entscheidet der individuelle Steuersatz und der Vergleich mit dem Grundfreibetrag. Gerade wenn zusätzlich weitere Einkünfte vorliegen – etwa aus Vermietung – kann eine Steuererklärung notwendig werden.

Wer unsicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen; das verhindert Nachzahlungen und hilft bei Vorauszahlungen oder Freibeträgen.

Rentenantrag rechtzeitig stellen

Auch wenn fachlich alles vorbereitet ist, braucht die Antragstellung Zeit. Zwischen Kontenklärung, Unterlagenprüfung und Bescheiden können mehrere Monate liegen.

Um Versorgungslücken zu vermeiden, gilt eine klare Daumenregel: mindestens drei, besser vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn den Rentenantrag stellen. So bleibt genug Zeit für Rückfragen und eventuelle Nachweise – und der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird finanziell reibungslos.

Jetzt die Hausaufgaben machen – es zahlt sich aus

Wer 2026 in Rente gehen möchte, sollte die Weichen jetzt stellen. Eine aktuelle Rentenauskunft verschafft Überblick über Wartezeiten und Optionen. Die Kontenklärung schließt Lücken und kann den Unterschied zwischen Abschlag und Abschlagsfreiheit ausmachen.

Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, prüft frühzeitig den Schwerbehindertenstatus – oft reduziert er spürbar die Kürzungen. Die Krankenversicherung sollte mit Blick auf die Neun-Zehntel-Regel überprüft werden, um teure Überraschungen zu vermeiden.

Und schließlich gehören die steuerlichen Folgen des Rentenstarts auf den Prüfstand. Wer diese Punkte rechtzeitig angeht, startet planbar und finanziell optimiert in den Ruhestand.