Rente: Das ändert sich 2024 in der gesetzlichen Pflege – Wichtig für Rentner

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Ab 2024 wird es Veränderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung geben. Die Neuerungen sind nicht nur für Pflegebedürftige wichtig, sondern auch für Rentner, die sich mit den Anpassungen und Dynamisierungen vertraut machen sollten.

Beitragssatzanpassungen und bevorstehende Änderungen

Bereits zum 1. Juli 2023 stieg der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung an, was für Versicherte mit und ohne Kinder unterschiedliche Sätze von 3,4 Prozent bzw. 4 Prozent bedeutete. Doch die eigentlichen Änderungen kommen erst zum 1. Januar 2024.

Geplante Änderungen für 2024

Das Pflegestärkungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 1. Juli 2023 hat Auswirkungen, die ab dem 1. Januar 2024 spürbar werden. Es sieht eine Anpassung und Dynamisierung der Leistungsbeträge vor und bringt folgende wesentliche Veränderungen:

1. Erhöhung der Leistungsbeträge

Ab dem 1. Januar 2024 steigen die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld um rund 5 % für jeden Pflegegrad. Diese Anpassung betrifft Pflegebedürftige abhängig von ihrem Pflegegrad und wird eine direkte Auswirkung auf die finanzielle Unterstützung haben.

2. Erhöhung der Zuschläge bei vollstationärer Pflege

Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege (Pflegegrade 2-5) gibt es ab Januar 2024 Änderungen bei den Zuschlägen zur Begrenzung des Eigenanteils. Das PUEG setzt eine Begrenzung des Eigenanteils fest, um Pflegebedürftigen mehr finanzielle Sicherheit zu bieten, wenn ihr eigenes Vermögen aufgebraucht ist.

3. Neuordnung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird ab dem 1. Januar 2024 vereinfacht und betrifft vorerst Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren. Ihr Anspruch auf Verhinderungspflege erhöht sich von 6 auf 8 Wochen, ohne die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten.

Zudem kann der Anspruch aus der Kurzzeitpflege vollständig auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Ab dem 1. Juli 2025 gelten diese Regelungen dann auch für alle Pflegebedürftigen der Grade 2-5.

Neue Zuschläge zu Pflegekosten

Seit 2022 unterstützt die Pflegekasse Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, mit Zuschüssen zum Eigenanteil an den Pflegekosten. Diese Zuschüsse variieren je nach Aufenthaltsdauer und liegen zwischen 5 und 70 Prozent.

Ab dem 1. Januar 2024 werden diese Prozentsätze wie folgt angepasst:

  • Im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent

Wichtig: Diese Zuschüsse decken ausschließlich die Pflegekosten ab und nicht die anderen anfallenden Kostenpunkte in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Erhöhungen sind eine finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige, die langfristig in Pflegeheimen betreut werden müssen.

Dynamisierung der Leistungsbeträge

Eine weitere wichtige Änderung tritt am 1. Januar 2025 ein: Die Dynamisierung der Leistungsbeträge in der gesetzlichen Pflege. Diese dynamische Anpassung wird später, am 1. Januar 2028, erneut erfolgen.

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht eine Pflichtversicherung zur Pflege, insbesondere für Rentenbezieher, die eine Teilrente beziehen.

Zusätzliche Rentenpunkte durch Pflege

Mit der Pflege können sich viele Menschen noch zusätzliche Entgeltpunkte zur eigenen Rente dazuverdienen. So kann auch die Rente erhöht werden. Die Pflichtversicherung zur Pflege ist auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, wenn Bezieher der Rente statt einer Vollrente wegen Alters eine 99,99% Teilrente beziehen.