Rente: Arbeitende Rentner müssen nicht immer in die Rentenversicherung einzahlen

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Viele Rentner verdienen mit Erwerbsarbeit zu ihrer Rente dazu und dies in vielen Fällen in sozialversicherungspflichtigen Jobs. Müssen Sie jetzt auch Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, obwohl Sie selbst Rentner sind? Das kommt auf die Art der Rente an und auf das Lebensalter.

Wir klären auf und zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Keine Rentenversicherung nötig bei regulärer Altersrente

Ob Sie als erwerbstätiger Rentner in die Rentenkasse einzahlen müssen, hängt von der Art Ihrer Rente und Ihrem Lebensalter ab. Es gilt die Regelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters. Wenn Sie diese in Ihrem Geburtsjahrgang überschritten haben und eine Altersrente beziehen, dann zahlen Sie in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit keine Beiträge an die Rentenkasse.

Ihr Arbeitgeber muss aber weiter seinen Anteil zur Rentenversicherung leisten.

Rentenbeiträge erhöhen die Rente

Sie müssen also bei einer Regelaltersrente keine Beiträge in die Rentenversicherung leisten, können dies aber freiwillig tun. Warum sollten Sie das?

Es kann sich rechnen, in die Rentenversicherung einzuzahlen, solange Sie noch arbeiten können und wollen, denn damit erhöhen Sie Ihre monatliche Rente. Sowohl Ihr eigener Anteil als auch der des Arbeitgebers werden auf Ihre Rente angerechnet.

Versicherungspflicht vor der Regelaltersgrenze

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Rente beziehen, ohne die Regelaltersgrenze erreicht zu haben. Dann gilt die Pflicht zur Rentenversicherung in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Vorzeitige Altersrentner müssen Beiträge zahlen

Dies umfasst auch vorzeitige Altersrenten für schwerbehinderte Menschen, für langjährig oder für besonders langjährig Versicherte. Diese können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, ohne Abschläge zu zahlen (besonders langjährig Versicherte und Versicherte mit Schwerbehinderung) oder bis zu vier Jahre früher mit Abschlägen auf die Rentenbezüge (langjährig Versicherte).

Für die Rentenversicherungspflicht gilt allerdings auch bei diesen Frührentnern die Regelaltersgrenze. Wenn Sie also mit Abschlägen oder ohne Abschläge vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten und sozialversicherungspflichtig arbeiten, dann müssen Sie so lange Beiträge zur Rentenversicherung leisten, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Rentenbeiträge bei Erwerbsminderung

Auch wenn Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen, müssen Sie in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung leisten, und auch bei einer Hinterbliebenen- oder Waisenrente sind Beiträge fällig – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Teilrente ist von der Versicherungspflicht nicht befreit

Wenn Sie eine Teilrente (Flexirente) beziehen und zugleich weiterarbeiten, dann müssen Sie alle Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Rechtlich bleibt ihr Status der eines Arbeitnehmers, und es besteht Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherungspflicht.

Bei geringfügiger Beschäftigung Antrag stellen

Geringfügig Beschäftigte in sogenannten Minijobs können sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Ihr Arbeitgeber leistet weiter den Pauschalbetrag für die Rentenversicherung.