Rente: Ab 2026 mehr Verdienst im Nebenerwerb möglich – Minijob bei 602 Euro

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Ab 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 €, ab 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Weil die Minijob-Grenze gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist, klettern zugleich die zulässigen Monatsverdienste im Minijob. Für Rentnerinnen und Rentner heißt das: mehr Netto-Spielraum im Nebenjob – ohne Wechsel in die volle Sozialversicherung, solange der regelmäßige Verdienst die neue Grenze nicht übersteigt.

Was konkret steigt: Mindestlohn & Minijob-Grenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wird gesetzlich nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 auf volle Euro gerundet. Daraus ergeben sich – vorbehaltlich der formalen Umsetzung per Verordnung – folgende Orientierungswerte:

Jahr Werte im Überblick
2025 Mindestlohn: 12,82 €; Minijob-Grenze (mtl.): 556 €; Stunden/Monat (ca.): 43,4; Jahresrahmen: 6.672 €
2026 Mindestlohn: 13,90 €; Minijob-Grenze (mtl.): 602 €; Stunden/Monat (ca.): 43,3; Jahresrahmen: 7.224 €
2027 Mindestlohn: 14,60 €; Minijob-Grenze (mtl.): 633 €; Stunden/Monat (ca.): 43,4; Jahresrahmen: 7.596 €

Die Stundenangaben dienen der Orientierung (Monatsgrenze geteilt durch Mindestlohn). Das Modell bleibt damit praktisch bei etwa 10 Wochenstunden.

Hinzuverdienst: Altersrenten ohne Obergrenze, EM-Renten mit Grenzen

Wer eine Altersrente (auch vorgezogen) bezieht, darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt wird. Ein Minijob im neuen Rahmen ist damit ohne Rentenabzug möglich.

Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Für 2025 liegen sie mindestens bei rund 19.661 € (volle EM) und 39.322 € (teilweise EM). Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Wer eine EM-Rente bezieht, sollte die individuelle Grenze vor Vertragsbeginn prüfen lassen – sonst drohen Teil- oder Vollanrechnungen.

Rentenpunkte trotz Ruhestand: So lohnt sich der Minijob

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Wer seine Monatsrente dennoch steigern will, kann auf die Versicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge zahlen. Dann zählen die Beiträge aus dem Minijob (Arbeitgeber-Pauschale + eigener Anteil) als vollwertige Rentenbeiträge; die Rentensteigerung wird in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres wirksam.

Praktisch heißt das: Bei 2026er-Grenze (602 €) läge der eigene Anteil in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob typischerweise bei 3,6 % des Verdienstes (Ausnahmen bei sehr niedrigen Monatslöhnen wegen Mindestbeitragsgrundlage). Wer den Verzicht erklärt, tauscht also einen kleinen Abzug gegen zusätzliche Entgeltpunkte ein – besonders interessant, wenn der Minijob länger läuft.

Mehr als ein Minijob? Zusammengerechnet wird’s schnell ein Midijob

Mehrere Minijobs werden addiert. Liegt die Summe regelmäßig über der Grenze, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig; es entsteht Versicherungspflicht im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) mit gleitend steigenden Arbeitnehmerbeiträgen.

Für Rentner kann das sinnvoll sein, wenn der Verdienst deutlich über der Minijob-Grenze liegt – wegen des vollen Versicherungsschutzes und zusätzlicher Rentenpunkte. Wer nur gelegentlich überzieht, sollte mit dem Arbeitgeber eine saubere Jahresplanung abstimmen.

Steuern im Minijob: häufig 2 % pauschal – und damit erledigt

In vielen Fällen wählt der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (inkl. Soli und Kirchensteuer). Für Rentner bedeutet das in der Praxis oft brutto ≈ netto – abgesehen von eventuellen freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen.

Alternativ ist die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen möglich; das kann sinnvoll sein, wenn keine Pauschsteuer erhoben wird und persönliche Freibeträge greifen. Wichtig: Die Wahl trifft der Arbeitgeber.

Privathaushalt oder Gewerbebetrieb: Unterschiede bei den Pauschalbeiträgen

Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber 5 % Rentenversicherungs-Pauschbeitrag (statt 15 % wie im gewerblichen Minijob). Wer als Rentner die Rentenversicherungspflicht wählt, stockt seinen Anteil entsprechend bis zum vollen Beitragssatz auf. Für Beschäftigte macht das vor allem dann einen Unterschied, wenn sie gezielt Rentenpunkte sammeln wollen.

Planung für 2026/2027: So bleiben Sie sicher unter der Grenze

Die Monatsgrenze ist ein Regel-/Durchschnittswert. Schwankungen sind erlaubt, solange der regelmäßige Verdienst die Grenze nicht überschreitet. Typische Stolpersteine sind Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen mit zusätzlichen Stunden sowie mehrere Minijobs parallel. Arbeitgeber sollten die Entgeltprognose dokumentieren; Beschäftigte behalten am besten ein einfaches Stunden-/Verdienstprotokoll und melden Ausnahmen frühzeitig.

Kurz-FAQ für Rentner

Gilt die neue Grenze automatisch?
Ja, sie ergibt sich aus der gesetzlichen Formel; eine separate Umstellung ist nicht nötig.

Kann ich mir die Pauschsteuer erstatten lassen?
Nein, die 2 % sind mit Abführung abgegolten; bei Pauschsteuer taucht der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung auf.

Bringt mir der Minijob mehr Rente, wenn ich versicherungsfrei bleibe?
Nein. Rentensteigerung gibt es nur, wenn Sie die Versicherungsfreiheit aktiv aufheben.

Zählt eine Einmalzahlung?
Ja. Einmalzahlungen erhöhen den regelmäßigen Verdienst, wenn sie vorausschauend vereinbart sind; das kann die Geringfügigkeit kippen.

Was, wenn ich 2026/2027 über der Grenze liege?
Dann wird aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob/Vollzeit). Das ist nicht schlecht, nur anders zu bewerten.