Rente: 7 Regeln die sich für Rentner ab 2026 ändern

Die Weichen für 2026 sind gestellt: In Rente, Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsmarkt kommen spürbare Neuerungen, die Beschäftigte ebenso betreffen wie Rentnerinnen und Rentner.

Der folgende Beitrag zeigt anhand greifbarer Beispiele, worauf es im Alltag ankommt.

Alle Änderungen in der Übersicht

Änderung Kurz erklärt (gilt ab 2026)
Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 € je Stunde (2025: 12,82 €); für 2027 ist eine weitere Anhebung angekündigt.
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) Die monatliche Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 € (2025: 556 €), da sie an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Hinzuverdienst bei EM-Renten Bei voller Erwerbsminderung sind 20.763,75 € pro Jahr anrechnungsfrei; bei teilweiser EM mindestens 41.527,50 € pro Jahr. Es gibt keine monatliche Hinzuverdienstgrenze, maßgeblich ist stets der Jahreswert; Grundlage sind Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und § 96a SGB VI.
SV-Werte und Rechengrößen Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen (u. a. in RV und GKV). In der GKV liegt die BBG bei 69.750 € jährlich; die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 €. Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt 51.944 €. Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell 40,79 € monatlicher Rente.
Steuern, Mobilität, Familien Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € (Ledige). Die Entfernungspauschale gilt ab dem ersten Kilometer mit 0,38 €/km. Die Umsatzsteuer in der Gastronomie auf Speisen liegt bei 7 %. Kindergeld beträgt 259 € pro Kind/Monat. Das Deutschlandticket kostet 63 € pro Monat. Die Kfz-Steuerbefreiung für reine E-Autos wird bis längstens 31.12.2035 fortgeführt.
Aktivrente Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter abhängig beschäftigt ist, kann bis zu 24.000 € Jahreslohn steuerfrei verdienen (entspricht 2.000 €/Monat). Bei unterjährigem Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Freibetrag zeitanteilig gekürzt. Gilt nicht für Minijobs, Selbstständige und pensionierte Beamtinnen/Beamte.
Wegfall Vertrauensschutz (Jg. ab 1964) Übergangsregeln entfallen. Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei erst mit 65, mit Abschlag ab 62 (max. 10,8 %). Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag mit 65. Altersrente für langjährig Versicherte abschlagsfrei mit 67; Regelaltersrente ebenfalls mit 67.

Mindestlohn und Minijob: Warum die Kopplung so wichtig ist

Mit 13,90 Euro pro Stunde steigt der gesetzliche Mindestlohn 2026 deutlich. Diese Erhöhung wirkt weit über klassische Niedriglohnbranchen hinaus, weil die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob an den Mindestlohn gekoppelt ist. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die erlaubte monatliche Verdienstgrenze im Minijob, die 2026 bei 603 Euro liegt.

Damit lässt sich die zulässige monatliche Arbeitszeit rechnerisch bestimmen: Wer ausschließlich zum Mindestlohn arbeitet, kann rund 43 Stunden im Monat leisten, ohne die Minijob-Schwelle zu überschreiten.

Für Arbeitgeber bedeutet das, Dienstpläne und Arbeitsverträge zu prüfen, damit es nicht ungewollt zur Überschreitung in den sogenannten Übergangsbereich (früher „Midijob“) kommt.

Für Beschäftigte lohnt der Blick auf die eigene Abgabenlast: Der Minijob bleibt pauschal verbeitragt, während im Übergangsbereich reduzierte Arbeitnehmeranteile gelten, gleichzeitig aber voller Sozialversicherungsschutz entsteht.

Ob der Wechsel finanziell und sozialrechtlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob Ansprüche in der Kranken- und Rentenversicherung aufgebaut oder erweitert werden sollen.

Erwerbsminderungsrenten: Jahresgrenzen richtig nutzen und rechtssicher planen

Bei den Hinzuverdienstgrenzen zu Erwerbsminderungsrenten gibt es 2026 spürbar mehr Spielraum. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, kann bis zu 20.763,75 Euro pro Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen.

Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die anrechnungsfreie Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro; individuell kann sie – abhängig vom bisherigen Einkommen – höher sein.

Wichtig: Es existiert keine monatliche Hinzuverdienstgrenze. Maßgeblich ist die Jahresbetrachtung. Damit lassen sich Einnahmen auch ungleich über das Jahr verteilen, solange die Jahresgrenze eingehalten wird.

Praktisch bedeutsam ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Beginnt die EM-Rente beispielsweise am 1. Mai 2026, zählt für die Prüfung des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts nur der Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2026.

Einkünfte aus den Monaten Januar bis April 2026 bleiben in dieser Betrachtung außen vor. Unabhängig von der steuer- und rentenrechtlichen Anrechnung bleibt jedoch die sozialmedizinische Voraussetzung bestehen: Volle Erwerbsminderung setzt ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt voraus.

Wer dauerhaft deutlich mehr arbeitet, riskiert – je nach Umfang und Tätigkeit – eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Sorgfältige Dokumentation von Arbeitszeiten, Vertragsgrundlagen und Einkommensnachweisen ist daher unverzichtbar.

Sozialversicherung: Was hinter Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Entgeltpunkten steckt

Jedes Jahr werden die Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. 2026 steigen die maßgeblichen Schwellenwerte sowohl in der gesetzlichen Renten- als auch in der Krankenversicherung.

Für die Praxis ist wichtig, was Beitragsbemessungsgrenze bedeutet: Nur bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben; Verdienste oberhalb sind beitragsfrei – erhöhen zugleich aber auch nicht die Leistungsansprüche. Wer Einkommen nahe oder über dieser Schwelle erzielt, sollte die Auswirkungen auf Nettoentgelt und Versorgung gezielt durchrechnen lassen, etwa bei freiwillig gesetzlich Versicherten oder beim Wechsel in eine private Krankenversicherung.

Für die Rente ist das vorläufige Durchschnittsentgelt relevant, das 2026 bei 51.944 Euro liegt. Wer in einem Jahr genau dieses Bruttojahreseinkommen erzielt, erwirbt einen vollen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt ist derzeit 40,79 Euro monatliche Rente wert.

Das macht es greifbar: Liegt das Jahreseinkommen beispielsweise bei rund der Hälfte des Durchschnittsentgelts, entsteht gut ein halber Entgeltpunkt; liegt es etwa beim Doppelten, werden rund zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben – jeweils gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Für Langfristplanungen ist diese Logik entscheidend, etwa wenn in Familienphasen, Weiterbildung oder Teilzeit bewusst niedrigere Entgeltpunkte entstehen und später über längere Vollzeitphasen oder betriebliche Vorsorge kompensiert werden soll.

Steuern, Mobilität und Familienleistungen: Entlastungen und offene Fragen

Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro für Ledige. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze unterliegt der Einkommensteuer. Besonders Pendlerinnen und Pendler profitieren von der Entfernungspauschale, die ab 2026 einheitlich mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer greift.

Spürbar wird die Entlastung vor allem dann, wenn die Werbungskostenpauschale überschritten wird; wer kurze Arbeitswege hat, bemerkt in der Regel wenig.

In der Gastronomie soll der Mehrwertsteuersatz auf Speisen dauerhaft 7 Prozent betragen. Ob diese Entlastung vollständig bei den Gästen ankommt, entscheidet der Markt: Energie-, Personal- und Einkaufskosten variieren stark, ein Preisvergleich vor und nach dem Stichtag schafft Klarheit.

Familien erhalten 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat.

Beim ÖPNV ist das Deutschlandticket 2026 mit 63 Euro pro Monat veranschlagt.

Für reine Elektrofahrzeuge gilt eine fortgeführte Kfz-Steuerbefreiung, in der Regel bis zu zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis Ende 2035.

Wer einen Fahrzeugwechsel plant, sollte neben der Steuerbefreiung die Gesamtkosten betrachten, insbesondere Strompreis, Ladeinfrastruktur, Versicherung und Wertentwicklung.

Aktivrente: Steuerfreier Zuverdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Mit der Aktivrente soll Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver werden. Der Kern: Bis zu 24.000 Euro Jahresarbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bleiben lohnsteuerfrei, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Das entspricht rechnerisch bis zu 2.000 Euro pro Monat. Die Steuerfreiheit gilt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag. Nicht erfasst sind Minijobs, Selbstständigkeit und pensionierte Beamtinnen und Beamte.

Wer die Regelaltersgrenze unterjährig erreicht, bekommt den Freibetrag zeitanteilig: Fällt der Stichtag etwa auf den 1. September 2026, stehen für 2026 noch vier Zwölftel zur Verfügung, also 8.000 Euro.

Spannend ist die Kombination aus Aktivrente und Rentenbezug: Die Steuerfreiheit knüpft an die erreichte Regelaltersgrenze und das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses an – nicht daran, ob eine Altersrente bereits ausgezahlt wird.

Wer also weiterarbeitet, kann den Freibetrag nutzen, auch wenn der eigene Rentenantrag erst später gestellt wird. Arbeitgeber sollten frühzeitig klären, wie der Freibetrag in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist und welche Nachweise sie von Beschäftigten benötigen.

Wegfall des Vertrauensschutzes: Was Jahrgänge ab 1964 konkret erwartet

Mit dem Jahreswechsel entfällt für Geburtsjahrgänge ab 1964 der bisherige Vertrauensschutz bei bestimmten Altersrenten. Spürbar ist das vor allem bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Abschlagsfrei ist der Rentenbeginn erst mit 65 Jahren möglich; vorzeitiger Rentenbezug mit 62 Jahren bleibt zulässig, führt aber zu dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) liegt die abschlagsfreie Grenze ebenfalls bei 65 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) kann weiterhin vorgezogen werden, allerdings mit Abschlägen; abschlagsfrei ist sie – wie die Regelaltersrente – erst mit 67 Jahren.

Wer 1964 geboren ist, sollte den Zeitstrahl präzise im Blick behalten: Ein Rentenbeginn zum 1. Januar 2031 entspricht genau dem 67. Lebensjahr und fällt mit der Regelaltersgrenze zusammen. Wer deutlich früher in den Ruhestand will, sollte die Abschläge gegen alternative Modelle abwägen, etwa längere Teilzeitphasen, die Kombination mit der Aktivrente oder das Hinausschieben des Rentenantrags, um Zuschläge zu erzielen.

Konkrete Folgen im Alltag: Drei Szenarien, die häufig vorkommen

Eine Verkäuferin im Minijob möchte 2026 mehr Schichten übernehmen. Bei 13,90 Euro Mindestlohn entspricht die Minijob-Grenze von 603 Euro knapp 43 Monatsstunden. Soll der Umfang auf rund 55 Stunden steigen, wäre der Übergang in den sozialversicherungspflichtigen Bereich sinnvoll, weil dann Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie zusätzliche Entgeltpunkte in der Rente entstehen.

Ein Bezieher einer vollen EM-Rente nimmt ab 1. Mai 2026 eine zeitlich begrenzte Tätigkeit an und verdient bis Jahresende 20.000 Euro hinzu. Dieser Betrag bleibt – bezogen auf den Zeitraum Mai bis Dezember – anrechnungsfrei.

Wichtig bleibt die sozialmedizinische Seite: Umfang, Art und Organisation der Tätigkeit müssen zum festgestellten Leistungsvermögen passen, um keine Überprüfung des Rentenstatus zu provozieren.

Eine Ingenieurin erreicht im September 2026 die Regelaltersgrenze und arbeitet bis Jahresende weiter in Teilzeit. Aus der Aktivrente stehen ihr für 2026 noch 8.000 Euro steuerfrei zu.

2027 könnte sie – bei fortbestehender Beschäftigung – den vollen Jahresbetrag von 24.000 Euro nutzen. Parallel sollte sie entscheiden, ob sie die Altersrente sofort bezieht oder den Rentenbeginn hinausschiebt, um monatliche Zuschläge zu erzielen.

So bereiten Sie sich strategisch vor

Beschäftigte sollten Vertragsumfänge, Pendeldistanzen, Kinderfreibeträge und die eigene Steuerklasse zusammen betrachten, um Nettoeffekte realistisch einzuschätzen.

Für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner empfiehlt sich eine Jahresplanung des Zuverdiensts mit klaren Meilensteinen, damit der anrechnungsfreie Rahmen nicht versehentlich überschritten wird.

Arbeitgeber sind gut beraten, Lohnsysteme und Meldeprozesse rechtzeitig auf neue Rechengrößen umzustellen und Mitarbeitende aktiv über Optionen wie Übergangsbereich oder Aktivrente zu informieren.

Wer zum Jahrgang 1964 gehört, sollte eine belastbare Ruhestandsplanung erstellen, in der Abschläge, mögliche Zuverdienste, betriebliche und private Vorsorgebausteine sowie Steuerwirkungen sauber zusammengeführt werden.

Fazit: Mehr Spielräume – aber auch mehr Planungsbedarf

2026 bringt spürbare Entlastungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch höhere Hinzuverdienstgrenzen und die Aktivrente. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Planung und Dokumentation. Wer die Übergänge sorgfältig gestaltet, kann finanzielle Nachteile vermeiden und die neuen Freiräume gezielt nutzen.

Für Detailfragen – insbesondere zur individuellen Hinzuverdienstgrenze, zur Wahl des richtigen Beschäftigungsmodells oder zur optimalen Kombination aus Arbeit und Rente – lohnt sich eine persönliche Beratung bei Rentenversicherung, Lohnsteuerhilfe oder einer spezialisierten Kanzlei.