Rente 2026 im Check: 8 Änderungen, die Rentner sofort wissen sollten

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2026 verändert sich für viele Rentnerinnen und Rentner nicht nur die Rentenhöhe, sondern auch Abzüge, Steuerlast und die Regeln rund um Weiterarbeit und Hinzuverdienst. Einige Effekte spürt man sofort, andere zeitversetzt – und manche nur, wenn man 2026 neu in Rente geht.

Änderung 2026 Was das praktisch bedeutet
1) Rentenerhöhung zum 1.7.2026 Höhe ist noch Prognose; der neue Rentenwert gilt ab Juli und wirkt auf alle Renten.
2) Zusatzbeitrag in der GKV steigt vielerorts Renten werden bei Pflichtversicherten zeitversetzt (typisch ab Auszahlung Ende März) belastet; ein Kassenwechsel kann sparen.
3) Aktivrente startet Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen – aber nur unter klaren Voraussetzungen.
4) Rentenalter steigt weiter Besonders relevant für die Jahrgänge um 1960–1964: Regelaltersgrenze und „Rente ab 63“ (45 Jahre) verschieben sich.
5) Grundrente wird neu geprüft Neue Freibeträge/Neuberechnung können Zuschläge erhöhen, kürzen oder auf Null setzen; Ehegatteneinkommen zählt.
6) Rechengrößen steigen (BBG/Bezugsgröße) Das zieht Folgewerte nach sich – von Beiträgen bis zu Freibeträgen, teils auch bei Betriebsrenten.
7) Hinzuverdienst bei EM-Renten steigt Neue Jahresgrenzen: wichtig für Jobs neben EM-Rente; die Grenze gilt als Jahresbetrag.
8) Mehr Steuern für Neurentner 2026 Wer 2026 erstmals Altersrente bezieht, hat einen höheren steuerpflichtigen Rentenanteil; Bestandsrenten sind davon nicht betroffen.

1) Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026: Was bisher sicher ist – und was nicht

Für Juli 2026 kursieren erste Prognosen, zuletzt wurde in der Berichterstattung eine Größenordnung um 3,7 Prozent genannt. Entscheidend ist: Das ist noch kein amtlicher Wert, sondern eine Erwartung, die sich bis zur endgültigen Festlegung verändern kann.

Was Rentner daraus ableiten können, ohne sich zu verrechnen: Bis Ende Juni 2026 gilt weiter der aktuelle Rentenwert (West/Ost einheitlich) von 40,79 € je Entgeltpunkt. Erst ab 1. Juli 2026 kommt der neue Rentenwert – und damit die tatsächliche Erhöhung auf dem Konto.

Einordnung mit Zahlen: Bei einer angenommenen Erhöhung von 3,7 % würde aus 40,79 € rechnerisch rund 42,30 € je Entgeltpunkt. Eine Rente von 1.500 € brutto läge dann grob bei 1.556 € brutto. Das ist nur eine Beispielrechnung, weil der amtliche Anpassungssatz noch fehlen kann.

2) Zusatzbeitrag 2026: Der Durchschnitt ist 2,9 % – viele Kassen liegen schon darüber

Für 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,9 %. Das ist eine offizielle Rechengröße, aber nicht automatisch der Satz, den jede Kasse nimmt. Viele Kassen haben ihre konkreten Zusatzbeiträge bereits festgelegt – teils deutlich über 2,9 %.

Mehr Informationen: Erhöhung der Krankenkassenbeiträge

Der Effekt kommt bei Rentnern später als bei Beschäftigten an. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt das Prinzip so: Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern wirkt sich eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags erst zwei Monate zeitversetzt aus – typischerweise erstmals mit der Rentenzahlung für März (Auszahlung Ende März); bei Rentenbeginn vor April 2004 (vorschüssige Zahlung) kann es bereits Ende Februar sichtbar werden.

Wichtig ist auch die Verteilung: Rentnerinnen und Rentner tragen den Zusatzbeitrag grundsätzlich zur Hälfte, die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern läuft die Beitragsabbuchung anders, die zeitversetzte Rentenzahlungslogik greift dort nicht.

Wenn die eigene Kasse erhöht, ist das nicht nur ein Ärgernis, sondern auch ein Wechselanlass. Bei einer Erhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt; der Wechsel selbst wird dann mit der gesetzlichen Frist wirksam, sodass der erhöhte Beitrag bis zum tatsächlichen Wechsel weiter anfällt.

3) Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei – aber nicht für alle

Die Aktivrente ist 2026 kein vages Versprechen mehr, sondern laut Bundesregierung zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Kern: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Entscheidend sind die Grenzen, die in der Praxis oft übersehen werden: Die Begünstigung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze und unabhängig davon, ob bereits Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist.

Ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen trotz Steuerfreiheit weiterhin an; erst die Steuer wird bis 2.000 € im Monat „abgeschnitten“, darüber hinaus wird der Mehrbetrag regulär besteuert.

4) Rentenalter: 2026 rückt der nächste Jahrgang in die höhere Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze steigt weiter in Zwei-Monats-Schritten. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten; später Geborene rücken in den nächsten Stufen nach, ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich 67 Jahre.

Für die „Rente ab 63“ im Sinne der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Pflichtbeiträge) verschiebt sich die Altersgrenze ebenfalls. Wer 1962 geboren ist, kann diese Rente ab 64 Jahren und 8 Monaten erhalten; danach steigt die Grenze je Jahrgang um zwei Monate, ab 1964 gilt 65 Jahre.

Wichtig: Bei dieser Rentenart ist eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen nicht möglich – entweder die Voraussetzungen passen, oder sie passen nicht.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten nach DRV-Angaben die gleichen Altersgrenzen wie bei der 45-Jahre-Rente; daneben bleibt es dabei, dass es grundsätzlich auch einen früheren Beginn mit Abschlägen geben kann, abhängig vom Geburtsjahrgang. Wer das sauber prüfen will, kommt an einer individuellen Berechnung kaum vorbei – die DRV verweist dafür selbst auf ihren Rentenbeginnrechner.

5) Grundrente: Neue Freibeträge – und warum Bescheide plötzlich „0 € Zuschlag“ ausweisen können

Bei der Grundrente ist der kritische Punkt nicht die Bewilligung an sich, sondern die Einkommensanrechnung. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für die Prüfung Freibeträge, bis zu denen Einkommen nicht angerechnet wird: 1.492 € monatlich bei Alleinstehenden und 2.327 € bei Paaren; oberhalb dieser Schwellen werden Einkommen gestaffelt angerechnet.

Der zweite, politisch aufgeladene Punkt ist die Rolle des Ehegatteneinkommens. Das Bundessozialgericht hat Ende 2025 entschieden, dass die Anrechnung des zu versteuernden Einkommens von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern beim Grundrentenzuschlag verfassungsgemäß ist.

Das führt in der Praxis dazu, dass ein Zuschlag zwar dem Grunde nach festgestellt sein kann, die Auszahlung aber wegen Anrechnung zeitweise ganz ausfällt – gerade wenn sich das steuerlich relevante Einkommen (etwa durch Übergang vom Lohn zur Rente) erst allmählich „einpendelt“.

6) Rechengrößen 2026: Bezugsgröße 3.955 €, Beitragsbemessungsgrenze 8.450 € – und die Kettenreaktion

2026 steigen mehrere Stellschrauben, die nicht wie „Rente“ aussehen, aber zahlreiche Renten- und Beitragswerte mitbestimmen. Die DRV nennt für 2026 eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € (101.400 € jährlich) und eine Bezugsgröße von 3.955 €.

Diese Werte hängen an vielen Berechnungen. Ein Beispiel, das Rentner mit Betriebsrente betrifft: Der Krankenversicherungs-Freibetrag auf Betriebsrenten orientiert sich an der Bezugsgröße; steigt sie, wächst auch der Freibetrag – und damit der Teil der Betriebsrente, auf den keine KV-Beiträge erhoben werden. Dass die Bezugsgröße 2026 bei 3.955 € liegt, ist die zentrale Grundlage für diese Anpassung.

Außerdem steigen durch die neuen Rechengrößen auch Beiträge in der freiwilligen Rentenversicherung: Der monatliche Mindestbeitrag liegt 2026 bei 112,16 €, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 €. Das ist besonders für Menschen relevant, die Lücken schließen wollen oder vor der Regelaltersgrenze durch freiwillige Beiträge ihre spätere Rente verbessern möchten.

7) Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstgrenzen – aber als Jahresbetrag gedacht

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und (wieder) arbeitet, muss 2026 neue Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die DRV nennt rund 20.763 € jährlich bei voller Erwerbsminderung und rund 41.527 € jährlich bei teilweiser Erwerbsminderung.

Der häufigste Fehler in der Praxis ist weniger das Rechnen als das Denken in Monaten: Die Grenze ist als Jahresbetrag formuliert. Wer erst mitten im Jahr eine EM-Rente beginnt, hat trotzdem diese Jahresgrenze im Blick; ob und wie es im Einzelfall zu Anrechnungen kommt, hängt dann an der konkreten Konstellation und – bei teilweiser EM – häufig auch an individuellen, höheren Grenzen (wenn die letzten Jahre vor Eintritt der EM deutlich besser verdient waren).

8) Neurentner 2026: Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt auf 84 %

Diese Änderung trifft nicht „alle Rentner“, sondern nur diejenigen, die 2026 erstmals eine Altersrente beziehen. Nach DRV-Angaben steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentnerinnen und Neurentner ab Januar 2026 von 83,5 % auf 84 %; 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Bestandsrenten sind davon ausdrücklich nicht betroffen.

Praktisch bedeutet das: Wer 2026 neu in Rente geht und zusätzlich andere Einkünfte hat (z. B. Miete, Betriebsrente, Arbeitseinkommen), sollte die Steuerwirkung früh prüfen, weil sich Nachzahlungen oft erst über den Steuerbescheid zeigen – also zeitlich verspätet, aber dann auf einen Schlag.

FAQ

Wann kommt die Rentenerhöhung 2026 auf dem Konto an?
Mit der Rentenzahlung ab Juli 2026. Bis Ende Juni gilt noch der bisherige Rentenwert; der neue Wert wirkt erst ab 1.7.2026.

Warum merke ich den höheren Zusatzbeitrag oft erst später in der Rente?
Bei pflichtversicherten Rentnern wird eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags typischerweise zeitversetzt in der Rentenzahlung umgesetzt, häufig erst mit der Auszahlung für März.

Kann ich wegen eines höheren Zusatzbeitrags die Krankenkasse wechseln?
Ja. Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Wechsel wird aber nicht sofort wirksam, sondern nach den gesetzlichen Fristen.

Gilt die Aktivrente automatisch für alle Rentner?
Nein. Sie setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze und eine Beschäftigung als Arbeitnehmer voraus; für Selbstständige und Beamte gilt sie nicht.

Warum kann der Grundrentenzuschlag trotz Bewilligung „0 Euro“ sein?
Weil Einkommen angerechnet wird, bei Ehepaaren grundsätzlich auch das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten. Das kann den Zuschlag vollständig aufzehren.

Sind die Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Rente Monats- oder Jahreswerte?
Es sind Jahreswerte bezogen auf das Kalenderjahr. Deshalb ist die Jahressumme entscheidend, nicht eine vermeintliche „Monatsgrenze“.

Trifft mich der höhere steuerpflichtige Rentenanteil 2026 auch als Bestandsrentner?
Nein. Das gilt nur für Neurentner, die 2026 erstmals Altersrente beziehen; Bestandsrenten bleiben beim bisherigen steuerfreien Anteil.

Quellenliste 

  • Deutsche Rentenversicherung Nord: „Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ (18.12.2025)
  • Deutsche Rentenversicherung: Meldung zu zeitversetzter Wirkung von Zusatzbeitragsänderungen bei Rentnern (28.02.2025)
  • Verbraucherzentrale: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags (Stand 08.12.2025)
  • Bundesanzeiger: Bekanntmachung zum durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2026 (10.11.2025)
  • Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Zustimmung Bundesrat und Inkrafttreten zum 01.01.2026 (19.12.2025)
  • Krankenkasseninfo: Übersicht Zusatzbeiträge der Krankenkassen 2026
  • Bundessozialgericht (Nachweise/Entscheidungsdokumentation): Anrechnung des Ehegatteneinkommens beim Grundrentenzuschlag (Entscheidung vom 27.11.2025).