Rentenbescheide wirken auf den ersten Blick eindeutig, doch was am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet, ist das Ergebnis eines komplizierten Zusammenspiels von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Rentenanpassungen und vor allem steuerlichen Abzügen.
Seit Einführung der „nachgelagerten Besteuerung“ 2005 wächst der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, Jahr für Jahr. Wer 2025 neu in den Ruhestand geht, muss bereits 83,5 Prozent seiner gesetzlichen Rente in die Einkommensteuerberechnung einbeziehen; lediglich 16,5 Prozent bleiben lebenslang steuerfrei.
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Was der Grundfreibetrag wirklich schützt
Damit nicht das gesamte Einkommen eines Rentners belastet wird, gilt – wie bei allen Steuerpflichtigen – der Grundfreibetrag. Der Bundestag hat ihn für 2025 auf 12 096 Euro pro Jahr angehoben; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich auf 24 192 Euro.
Übersetzt in Monatsbeträge bedeutet das: Wer als Alleinstehender nach allen Abzügen weniger als rund 1 008 Euro zu versteuern hat, bleibt steuerfrei.
Wichtig ist indes nicht die Brutto- sondern die steuerpflichtige Rente: Erst nachdem Versicherungsbeiträge, Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschale abgezogen wurden, zeigt sich, ob das Existenzminimum noch geschützt ist.
Der schwindende Rentenfreibetrag und seine Folgen
Der persönliche Rentenfreibetrag wird einmalig im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und bleibt dann nominell unverändert.
So sichert er Älteren, die bereits vor 2006 in Ruhestand gingen, heute noch einen steuerfreien Anteil von 50 Prozent.
Wer dagegen 2025 in Rente geht, kann nur 16,5 Prozent abziehen. Die Konsequenz sind deutlich niedrigere Schwellen, ab denen eine Steuerpflicht einsetzt.
In der jüngsten Übersicht des Bundesfinanzministeriums dürfen Senioren, deren Rentenbeginn vor 2006 lag, 2025 bis zu gut 20 000 Euro Jahresbrutto beziehen, ohne dass Einkommensteuer fällig wird.
Neurentner desselben Jahres erreichen diese Grenze bereits bei annähernd 16 900 Euro. Das entspricht einer monatlichen Bruttorente von rund 1 430 Euro ab Juli 2025. Überschreitet die eigene Rente diese Marke auch nur geringfügig, verlangt das Finanzamt zumindest eine Einkommensteuererklärung; häufig folgt eine Nachzahlung.
Das sind die Steuergrenzen bei der Rente
Rentenbeginn (Jahr) | Höchste Jahres-Bruttorente 2025, bis zu der keine Einkommensteuer anfällt (Alleinstehende)* |
2005 oder früher | 20 249 € |
2006 | 19 896 € |
2007 | 19 596 € |
2008 | 19 413 € |
2009 | 19 180 € |
2010 | 18 857 € |
2011 | 18 619 € |
2012 | 18 446 € |
2013 | 18 269 € |
2014 | 18 060 € |
2015 | 17 930 € |
2016 | 17 810 € |
2017 | 17 605 € |
2018 | 17 392 € |
2019 | 17 181 € |
2020 | 16 888 € |
2021 | 16 821 € |
2022 | 16 838 € |
2023 | 16 925 € |
2024 | 16 969 € |
2025 | 16 853 € |
* Angaben gelten nur, wenn keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen und sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Pauschbeträge so entwickeln wie in den Berechnungsannahmen des Bundesfinanzministeriums.
Wenn Ehepaare gemeinsam veranlagen
Bei zusammenveranlagten Paaren wirkt das Splittingverfahren zunächst entlastend, weil sich der Grundfreibetrag verdoppelt. Ist jedoch ein Ehepartner früher in Rente gegangen als der andere, treffen zwei unterschiedliche Besteuerungsanteile aufeinander.
Ein Pauschalabgleich scheitert dann schnell, weil jede Rente ihren individuellen Freibetrag behält. Liegt die Summe beider steuerpflichtigen Rentenanteile über 24 192 Euro, entsteht eine Steuerpflicht – selbst wenn ein Partner noch deutlich unter seiner persönlichen Freigrenze bleibt.
In solchen Konstellationen führt kaum ein Weg an einer detaillierten Berechnung oder einer Steuerberatung vorbei.
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Der steuerfreie Grundrentenzuschlag
Seit 2021 erhalten Millionen langjährig Versicherte, deren Verdienste unterdurchschnittlich waren, einen Grundrentenzuschlag.
Dieser Zuschlag ist vollständig steuerfrei. Wer ihn bezieht, muss ihn also von seiner Bruttorente abziehen, bevor er die eigene Steuerlast grob überschlägt. Das senkt zwar den steuerpflichtigen Teil, hebt jedoch nicht den Anteil der Rente, der generell zu versteuern ist; vielmehr dient der Zuschlag als eigener Freibetrag.
Zusatzeinkünfte verändern jede Rechnung
Kommt eine Betriebs- oder Riesterrente hinzu, erhöhen sich sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungsbeiträge und nahezu immer die Steuerlast. Während der Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung im Alter entfällt, tragen Ruheständler bei Betriebsrenten den vollen Beitragssatz. Erst nach diesem Abzug fließt die Zusatzrente in die Einkommensteuerberechnung ein.
Ähnlich verhält es sich mit Mieten, Kapitalerträgen oder Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit: Sie werden addiert, wodurch der Grundfreibetrag häufig rasch überschritten ist.
Kranken- und Pflegeversicherung: der stille Abzug
Die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) berechnet sich aus der Bruttorente, derzeit mit 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag, von dem die Deutsche Rentenversicherung nur die Hälfte übernimmt.
Hinzu kommt die Pflegeversicherung, wobei Kinderlose einen Zuschlag von 0,35 Prozent zahlen. Diese Beiträge mindern das Netto spürbar, werden steuerlich jedoch als Sonderausgaben anerkannt und reduzieren den zu versteuernden Betrag.
Warum eine Steuererklärung oft lohnt
Viele Senioren scheuen die Bürokratie. Dennoch kann eine freiwillige Steuererklärung zu Erstattungen führen: Außergewöhnliche Belastungen wie Zahnersatz, Brillen, häusliche Pflege oder Handwerkerleistungen senken die Steuer ebenso wie Spenden oder Fahrtkosten.
Wer unsicher ist, ob er über dem Grundfreibetrag liegt, sollte die Erklärung abgeben – eine zu viel ist meist günstiger als ein drohender Zinsbescheid Jahre später.
Fazit – rechtzeitig informieren, später sparen
Die Rentenbesteuerung trifft längst nicht mehr nur Spitzenrentner. Vielmehr sorgt der jährlich schrumpfende Rentenfreibetrag dafür, dass immer mehr Ruheständler Einkommensteuer zahlen müssen, obwohl ihre Kaufkraft kaum steigt.
Ein genauer Blick in den Bescheid, eine realistische Schätzung künftiger Rentenanpassungen und eine solide Rücklage für das Finanzamt helfen, böse Überraschungen zu vermeiden.
Wer zusätzliche Einkünfte plant oder bereits erzielt, sollte frühzeitig prüfen, wie stark sie die Steuerbelastung erhöhen. Denn je später der Rentenbeginn, desto mehr rückt der Fiskus in den Vordergrund – und desto wichtiger wird eine vorausschauende Finanzplanung im Alter.