Rente 2025: 6 wichtige Änderungen bei der EM-Rente

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Erwerbsgeminderte erwarten im nächsten Jahr wichtige Änderungen, und das gilt für Rentner mit teilweiser ebenso wie für diejenigen mit voller Erwerbsminderung. Wir zeigen Ihnen, was auf sie zukommt und wie sich diese Neuerungen auswirken.

Die Zurechnungszeit

Wenn Sie neu in die Erwerbsminderungsrente kommen, dann rechnet die Rentenkasse Ihnen beim Einstieg in die Rente eine Zurechnungszeit an. Das bedeutet, die Versicherung behandelt Sie in der Zeit bis zur Altersrente so, als würden Sie in der Zeit der Erwerbsminderung als Arbeitnehmer Rentenbeiträge leisten.

Diese Zurechnung wirkt sich erheblich auf ihre spätere Altersrente aus, auf die Höhe ebenso wie auf den Anspruch. Je nachdem, wann Ihre Erwerbsminderung einsetzt, bedeutet die Zurechnungszeit für Sie mehrere hundert Euro Altersrente mehr pro Monat.

Wann endet die Zurechnungszeit?

Die Zurechnungszeit für diejenigen, die ab 2025 eine Erwerbsminderungsrente beziehen, erstreckt sich bis zur Regelaltersgrenze der Altersrente. Sie liegt dann bei 66 Jahren und zwei Monaten und steigt jährlich weiter an, bis mit 67 Jahren die Höchstgrenze erreicht ist.

Erwerbsgeminderte können nur noch eingeschränkt arbeiten. Deshalb zahlen Sie weniger in die Rentenversicherung ein als ein voll beschäftigter Arbeitnehmer. Sie sammeln also weniger Rentenpunkte an.

Wie berechnet sich die Zurechnung?

Die Zurechnungszeit berechnet sich aus dem Durchschnitt der Rentenpunkte, die Sie als Arbeitnehmer erwirtschafteten, bevor Sie Ihre Arbeit nur eingeschränkt ausübten. Die Zurechnungszeit ist also eine Erwerbsersatz-Zeit, in der die Rentenkasse Entgeltpunkte anrechnet, für die der Erwerbsgeminderte keine eigenen Beiträge zahlt.

Die geänderte Zurechnung führt, laut dem Rentenexperten Peter Knöppel, dazu, dass Erwerbsminderungsrenten oft höher sind als vorgezogene Altersrenten oder Regelaltersrenten. Auch 2025 ist eine höhere Erwerbsminderungsrente möglich.

Die Übergangsregelung entfällt

Eine Übergangsregelung (Paragraf 264d SGB VI) für Erwerbsgeminderte läuft aus. Demnach wurde der Rentenabschlag bei Erwerbsminderung seit dem 01.01.2024 nicht mehr auf Renten angewendet, die nach dem 31.12.2023 begannen.

Der Grund für diese Regelung war das Anheben des Lebensalters bei der Berechnung des Rentenabschlags für Erwerbsgeminderte, die 60 Jahre oder älter waren und ausreichend Versicherungsjahre erreicht hatten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Regelung entfällt.

2025 müssen Erwerbsgeminderte dann mindestens 40 Versichertenjahre statt 35 Jahre wie bei der Übergangsregel vorweisen.

Höherer Hinzuverdienst

Die Hinzuverdienstgrenze steigt 2025 noch einmal an, und zwar für volle ebenso wie für teilweise Erwerbsminderung. Voll Erwerbsgeminderte dürfen nächstens Jahr bis zu 19.661,25 Euro brutto verdienen, ohne dass die Rente darunter leidet.

Teilweise Erwerbsgeminderte können sogar bis zu 39.322,50 Euro pro Jahr einnehmen, ohne dass Ihnen dies auf die Rente angerechnet wird.

Die Rente steigt ab 1. Juli

Am 1. Juli 2025 wird die Erwerbsminderungsrente angepasst, und das bedeutet eine Erhöhung. Die allgemeine Rentenerhöhung beträgt laut Schätzungen über drei Prozent. Auch der Rentenzuschlag erhöht sich, und das bis entweder um 4,5 Prozent oder 7,5 Prozent.

Rentenzuschlag wird neu berechnet

Am 1. Dezember 2025 endet eine Übergangsregelung beim Rentenzuschlag für Erwerbsgeminderte. Die gesetzliche Rentenversicherung konnte den individuellen Zuschlag bei Erwerbsgeminderten nicht zum anvisierten Zeitpunkt auszahlen (aufgrund technischer Probleme).

Deshalb gilt derzeit noch eine Regel, in der Erwerbsgeminderte monatlich einen Pauschale erhalten, die getrennt von der Rente selbst überwiesen wird. Ab Dezember 2025 berechnet die Versicherung dann die Entgeltpunkte individuell.

Nachteile haben Sie dadurch nicht, bisweilen aber Vorteile. Wenn die Pauschale höher war als ihr individueller Anspruch, dann müssen Sie nichts erstatten. War sie aber niedriger, dann zahlt Ihnen die Rentenkasse die Differenz.