Rente: 131 Euro monatlich vom Staat – viele lassen es einfach liegen

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Trotz Anspruch lassen viele pflegebedürftige Menschen in Deutschland jährlich eine feste Leistung der Pflegeversicherung ungenutzt – den Entlastungsbetrag. Dabei geht es nicht nur um finanzielle Unterstützung, sondern um echte Hilfe im Alltag. Besonders Rentner könnten davon profitieren, wenn sie wüssten, wie.

Ein Zuschuss, der kaum bekannt ist – aber große Wirkung entfalten kann

Für pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden, stellt der Staat monatlich 131 Euro bereit. Dieser sogenannte Entlastungsbetrag summiert sich auf rund 1.572 Euro im Jahr. Gedacht ist er für Dienstleistungen, die den Alltag erleichtern: Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Tagespflege können damit bezahlt werden. Doch die Realität sieht anders aus: Schätzungen zufolge nutzen nur etwa 40 Prozent der Berechtigten diese Leistung tatsächlich.

Dabei ist der Bedarf unübersehbar. Viele ältere Menschen leben allein oder mit einem ebenso betagten Partner, der sich um sie kümmert. Ihre Renten sind knapp bemessen, jede zusätzliche Hilfe zählt. Gerade hier könnten 131 Euro pro Monat eine spürbare Entlastung bedeuten – finanziell und organisatorisch.

Warum bleibt das Geld liegen? Informationsdefizite und Bürokratie als Hürden

Dass der Entlastungsbetrag so selten genutzt wird, hat mehrere Ursachen. An erster Stelle steht der Informationsmangel. Viele wissen schlicht nicht, dass sie Anspruch darauf haben. Auch wird der Betrag nicht automatisch überwiesen, sondern muss aktiv genutzt werden – und genau das macht es kompliziert.

Wer die Leistung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst eine geeignete Dienstleistung finden, etwa eine zertifizierte Haushaltshilfe oder einen anerkannten Betreuungsdienst. Die Kosten müssen vorgestreckt und anschließend mit einer Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden – es sei denn, der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab. In vielen Regionen mangelt es zudem an geeigneten Dienstleistern oder die Preise liegen über dem monatlichen Betrag, was abschreckend wirkt.

Verwirrung stiften auch regionale Unterschiede in der Abwicklung. Nicht jede Pflegekasse handhabt die Beantragung gleich, und teilweise gelten unterschiedliche Anforderungen je nach Bundesland. Wer sich hier nicht aktiv informiert, verliert schnell den Überblick – und lässt den Betrag verfallen.

Ein unterschätzter Mehrwert für Rentner und Angehörige

Besonders für Rentnerinnen und Rentner ist der Entlastungsbetrag mehr als nur ein finanzieller Zuschuss. Viele leben mit Einschränkungen, wollen aber möglichst lange selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden bleiben. Hier setzt die Hilfe an: Sie ermöglicht kleine Dienstleistungen im Haushalt oder eine stundenweise Betreuung, die genau diesen Wunsch unterstützt.

Auch pflegende Angehörige profitieren davon – nicht selten sind das Ehepartner oder Kinder, die selbst bereits im Ruhestand sind. Der Entlastungsbetrag kann ihnen Freiräume schaffen, etwa durch die stundenweise Entlastung durch eine externe Kraft. Damit verbessert die Leistung nicht nur die Lebensqualität einer, sondern oft zweier Generationen gleichzeitig.

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Das müssen Sie wissen: Anspruch, Bedingungen und Fristen

Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit Pflegegrad 1 oder höher zu, die im häuslichen Umfeld versorgt werden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung von einem anerkannten Anbieter stammt und der Betrag sachgerecht verwendet wird – also etwa für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Tagespflege.

Die Abrechnung erfolgt entweder über den Dienstleister direkt oder durch Einreichen einer Rechnung bei der Pflegekasse. Wichtig: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Meist können sie bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend geltend gemacht werden. Wer also für das Jahr 2024 bislang keinen Antrag gestellt hat, hat noch bis Mitte 2025 Zeit, die Leistung nachträglich einzufordern.

Ab Juli 2025: Neues Entlastungsbudget kommt – aber ersetzt den alten Betrag nicht

Mit dem Pflegereformpaket 2025 tritt zum 1. Juli ein zusätzliches Entlastungsbudget in Kraft. Dieses umfasst unter anderem die Verhinderungs und Kurzzeitpflege. Wichtig zu wissen: Das neue Budget ersetzt nicht den bestehenden Entlastungsbetrag. Beide Leistungen bestehen künftig nebeneinander und können parallel genutzt werden. Das eröffnet doppelte Chancen – vorausgesetzt, Betroffene wissen Bescheid und nutzen ihre Rechte.

Das müssen Sie wissen: Anspruch, Bedingungen und Fristen

Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit Pflegegrad 1 oder höher zu, die im häuslichen Umfeld versorgt werden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung von einem anerkannten Anbieter stammt und der Betrag sachgerecht verwendet wird – also etwa für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Tagespflege.

Die Abrechnung erfolgt entweder über den Dienstleister direkt oder durch Einreichen einer Rechnung bei der Pflegekasse. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend geltend gemacht werden. Wer also für das Jahr 2024 bislang keinen Antrag gestellt hat, hat noch bis Mitte 2025 Zeit, die Leistung nachträglich einzufordern.

Wichtig dabei: Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt und kann auch nicht angespart werden. Was innerhalb der Frist nicht genutzt wird, verfällt ersatzlos. Es handelt sich also um eine zweckgebundene Sachleistung, die ausschließlich bei tatsächlicher Inanspruchnahme greift.