Regierung sieht in Hartz IV Schuldengefahr für PKVler.
Laut einem Artikel von "wiwo.de" geht die Bundesregierung davon aus, dass im Laufe des Jahres auf rund 32.000 Mitglieder der privaten Krankenversicherungen Schulden zukommen werden, da diese darauf angewisen sind bzw. sein werden, ALG II zu beantragen. Grund für diese Annahme sei das bestehende Recht, dass die Jobcenter lediglich verpflichtet wären, einen Teil der Beiträge für eine private Krankenversicherung (PKV) zu übernehmen – und nach Anfrage der Grünen-Politikerin Brigitte Pothmer laut des Bundesarbeitsministeriums im letzten Jahr somit bereits für 11.000 privatversicherte Hartz 4-Empfänger bedeutete, für den Rest selbst aufkommen zu müssen. Kern dieser Problematik laut "wiwo.de": Seit 2009 ist es im Falle von Hartz 4 nicht mehr möglich, von einer privaten Krankenversicherung (zurück) zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln. Stattdessen sind privatversicherte Hartz 4-Empfänger nun verpflichtet, statt des bisherigen Tarifs den so genannten "Basistarif" (momentan 291 Euro) zu wählen, wovon allerdings die Jobcenter lediglich 126 Euro übernehmen würden. Für den Rest, d.h. also 165 Euro müssten die Betroffenen selbst sorgen, was im Falle einer (naheliegenden) Zahlungsunfähigkeit dazu führe, dass die Anbieter zwar zunächst für Behandlungskosten aufkommen würden, diese es jedoch später von dem Bedürftigen abzuzahlen bzw. zu bezahlen gelte.
Beim Thema Hartz 4 und PKV scheint es generell noch einige Unstimmigkeiten zu geben – denn wie die Redaktion von gegen-hartz.de kürzlich berichtet hatte, verpflichtete das Bundesverfassungsgericht am 9 Feb. 2010 im Zuge seiner Entscheidungen über die Hartz 4-Regelsätze den Bund (und damit die ARGEN) zur "Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs" (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) – wozu u.a. auch eine am Katalog der GKV orientierte Krankenversicherung zählt.
Mit der Entscheidung, dass Gesundheit zum Existenzminimum zu zählen ist, hatte das BVerfG zudem eine Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt, welches im Falle einer privat versicherten Empfängerin von Arbeitslosengeld II aus Bremen entschieden hatte, dass diese einen Anspruch auf einen vollen Zuschuss habe und überdies eine nur teilweise Übernahme der Kosten als verfassungswidrig einstufte (Beschluss vom 3. Dez 2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER).
In Hinblick auf diese Entscheidung des BVerfG bleibt es also spannend, wie hier letztendlich seitens der Politik agiert wird – und ob Hartz IV-Bezieher am Ende dafür "bestraft" werden, in der Vergangenheit die PKV gewählt zu haben oder ob Gesundheit als Existenzgrundlage gewertet und ebenso behandelt wird. (07.03.2010)
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