Rechtswidrige Weisung der BA zu Hartz IV-Leistungskürzungen

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Rechtswidrige Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu Leistungskürzungen wegen Meldeversäumnissen

Das “Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch” ist eindeutig: die Bundesregierung hat beschlossen, das ab 01. Juli 2022 nur noch wiederholte Meldepflichtverletzungen zu Leistungskürzungen in Höhe von maximal 10 Prozent des Hartz IV-Regelsatzes führen dürfen.

Sofern also eine erste Meldepflichtverletzung zu einer Leistungskürzung führt, ist diese Kürzung=Sanktion somit klar rechtswidrig.

Bundesagentur unterscheidet nicht zwischen erster und wiederholtem Meldeversäumnis

Ob diese Leistungskürzung vor dem 01.Juli 2022 ausgesprochen wurde oder danach, ist dabei unerheblich, da das Gesetz dazu nichts regelt. Trotzdem weist die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrer aktuellen Weisung zu § 84 SGB II die Mitarbeiter ihrer Jobcenter unter Punkt 2.2.1 an, Zitat:

“Bereits beschiedene Minderungen für Zeiträume nach dem 30.Juni 2022 aus Meldeversäumnissen sind für die Zeit ab dem 01.Juli 2022 grundsätzlich nicht aufzuheben.”

Dabei unterscheidet die BA nicht zwischen erster oder wiederholter Meldepflichtverletzung.
Die BA weist ihre Jobcenter somit direkt an, bereits vor dem 01. Juli 2022 bestehende oder beschlossene Leistungskürzungen wegen ersten Meldepflichtverletzungen i.H.v. 10% weiter zu vollziehen.

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Weisung verstößt gegen den Willen des Gesetzgebers

Diese Weisung verstößt klar erkennbar gegen den Willen des Gesetzgebers. Da die BA in der selben Weisung anordnet, das alle bereits bestehenden Sanktionen wegen Pflichtverstößen nach § 31 SGB II zum 01. Juli 2022 aufzuheben sind, ist diese davon abweichende Weisung zu Meldepflichtverletzungen erst recht unverständlich.

Betroffene sollten Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen

Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die auch nach dem 30. Juni 2022 von einer Leistungskürzung wegen einer ersten Meldepflichtverletzung oder einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II betroffen sind, kann man nur raten, unverzüglich bei dem für sie zuständigen Sozialgericht Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen und die sofortige Aussetzung einer solchen Hartz IV bzw. Sozialgeld Leistungskürzungen zu beantragen. (fm, hartz.info)