Kaum bekannter Zuschuss: Gratisurlaub durch Erholungsbeihilfe

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Urlaub ist in Zeiten steigender Preise für viele Familien und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer zu einem Luxusgut geworden. Dennoch gibt es eine wenig bekannte steuerliche Möglichkeit, die sogenannte Erholungsbeihilfe, die sowohl Beschäftigten als auch Arbeitgebern finanzielle Vorteile verschafft.

Während klassische Urlaubsgelder oft durch Lohnsteuer und Sozialabgaben erheblich geschmälert werden, bietet diese Beihilfe einen nahezu verlustfreien Zuschuss.

Was hinter der Erholungsbeihilfe steckt

Die Erholungsbeihilfe ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die ausdrücklich an einen Urlaubszeitraum gebunden ist. Sie darf frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach einem Urlaub ausgezahlt werden. Entscheidend ist dabei, dass Urlaub nicht zwingend eine Reise bedeutet – auch freie Tage zu Hause gelten als Erholungszeitraum.

Diese Zahlung ist steuerfrei, solange bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können so einen erheblichen finanziellen Zuschuss für ihre Urlaubszeit erhalten, ohne dass Abzüge wie Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Wie viel steuerfrei möglich ist

Die Höhe der steuerfreien Beträge ist klar geregelt. Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer selbst stehen jährlich bis zu 156 Euro steuerfrei zur Verfügung. Hinzu kommen 104 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner sowie 52 Euro pro Kind im gemeinsamen Haushalt.

Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Kindern kann sich auf diese Weise bis zu 416 Euro steuerfrei sichern. Nutzen beide Elternteile diese Möglichkeit über ihre jeweiligen Arbeitgeber, erhöht sich der Betrag auf 836 Euro jährlich. Damit wird aus einer bislang wenig bekannten Regelung ein spürbarer Beitrag zur Urlaubskasse.

Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern möchte die Erholungsbeihilfe über den Arbeitgeber nutzen.

  1. Steuerfreie Beträge pro Jahr
  • Arbeitnehmer selbst: 156 €
  • Ehepartner: 104 €
  • Zwei Kinder: 2 × 52 € = 104 €
    Summe: 364 €

Damit kann die Familie 364 € steuerfrei erhalten – ohne Abzüge.

  1. Vergleich zur normalen Gehaltsauszahlung
    Möchte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter 364 € netto zukommen lassen, müsste er bei einer regulären Gehaltszahlung – je nach Steuerklasse und Sozialabgaben – rund 750 € oder mehr aufwenden.

Über die Erholungsbeihilfe hingegen zahlt der Arbeitgeber lediglich:
364 € + 25 % Pauschalsteuer (91 €) = 455 €

Von diesen 455 € kann er die gesamte Summe als Betriebsausgabe geltend machen. Für den Arbeitnehmer bleiben volle 364 € netto übrig – ohne weitere Abzüge.

  1. Nutzung durch beide Elternteile
    Wenn beide Elternteile jeweils die Erholungsbeihilfe von ihrem eigenen Arbeitgeber erhalten, verdoppelt sich der Vorteil.
    364 € × 2 = 728 € steuerfrei für die Urlaubskasse.

Der Arbeitgeberaufwand läge dabei pro Unternehmen bei 455 €, insgesamt also 910 € – während die Familie gemeinsam fast 730 € in bar und steuerfrei zur Verfügung hätte.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von dieser Regelung. Auch Arbeitgeber haben gute Gründe, die Erholungsbeihilfe anzubieten. Zwar muss die Beihilfe pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, dafür entfallen aber sämtliche Sozialabgaben.

Im Vergleich zur klassischen Gehaltsauszahlung zeigt sich der Vorteil deutlich: Um einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer netto 416 Euro auszuzahlen, müsste der Arbeitgeber regulär – je nach Steuer- und Abgabenlast – fast 900 Euro aufwenden. Über die Erholungsbeihilfe hingegen fallen lediglich rund 520 Euro an.

Dieser Betrag ist wiederum als Betriebsausgabe absetzbar, was die Belastung zusätzlich mindert.

So entsteht eine Win-win-Situation: Beschäftigte erhalten einen echten Zuschuss ohne Abzüge, und Unternehmen profitieren von einer kostengünstigen und attraktiven Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung.

Keine Nachweispflichten und volle Flexibilität

Besonders interessant ist die unkomplizierte Handhabung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht belegen, wie sie das Geld tatsächlich verwendet haben. Es ist weder erforderlich, Quittungen noch Reisebuchungen vorzulegen. Entscheidend ist allein, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaubszeitraum steht.

Damit bleibt die Verwendung flexibel: Ob für eine Reise ans Meer, einen Aufenthalt in den Bergen oder einfach zur Finanzierung von Freizeitaktivitäten zu Hause – die Erholungsbeihilfe bietet Spielraum ganz nach den individuellen Bedürfnissen.

Warum die Regelung kaum bekannt ist

Trotz der klaren Vorteile fristet die Erholungsbeihilfe bislang ein Nischendasein. Viele Beschäftigte wissen nichts von dieser Möglichkeit, und auch Arbeitgeber machen nur selten Gebrauch davon.

Gründe dafür liegen unter anderem in mangelnder Information, aber auch in der Tatsache, dass diese Form der Zuwendung nicht aktiv beworben wird.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt es sich daher, aktiv das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Angesichts der geringen Kosten für Unternehmen und der hohen Attraktivität für Mitarbeitende ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Arbeitgeber dem Vorschlag offen gegenüberstehen.

Fazit: Ein unterschätzter “Trick” für die Urlaubskasse

Die Erholungsbeihilfe ist ein Paradebeispiel dafür, wie steuerliche Gestaltungsspielräume sinnvoll genutzt werden können. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen steuerfreien Zuschuss zur Erholung, während Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden mit vergleichsweise geringem Aufwand unterstützen können.

Gerade in Zeiten hoher Inflation und steigender Lebenshaltungskosten ist dieses Modell eine attraktive Alternative zum klassischen Urlaubsgeld.

Es lohnt sich daher, den eigenen Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Erholungsbeihilfe anzusprechen – und damit den nächsten Urlaub ein gutes Stück günstiger zu machen.