Wenn bei Ihnen selbst oder bei einer von Ihnen gepflegten Person der Pflegegrad 3 festgestellt wurde, stehen Ihnen oder Ihrer Familie eine Vielzahl von finanziellen und praktischen Unterstützungen zu.
Denn je höher der Pflegegrad, desto größer der Pflegebedarf – und desto umfangreicher fallen die Leistungen der Pflegeversicherung aus. Im Folgenden erfahren Sie Schritt für Schritt, welche konkreten Ansprüche und Rechte Sie bei Pflegegrad 3 haben und was Sie bei der Beantragung, Organisation sowie möglichen Widersprüchen beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Wie wird Pflegegrad 3 ermittelt?
Zur Einstufung in Pflegegrad 3 kommt es, wenn das Pflegegutachten durch den Medizinischen Dienst (MD) mindestens 47,5 Punkte ergibt.
- Liegt das Gutachten unterhalb dieser Punktzahl, kommt maximal Pflegegrad 2 in Betracht.
- Ab 70 Punkten ist es bereits Pflegegrad 4.
Sollten Sie mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Ansprechpartner hierfür ist in der Regel Ihre Pflegekasse. Ein formelles Anschreiben mit Begründung kann helfen, die Einstufung überprüfen zu lassen.
Welche Leistungen gibt es bei häuslicher Pflege?
Der Großteil der Pflegebedürftigen wird in den eigenen vier Wänden versorgt. Man spricht dann von häuslicher Pflege. Hierbei gibt es verschiedene Bausteine, die Sie kombinieren oder einzeln nutzen können.
1. Pflegegeld: Für die Versorgung durch Angehörige oder Freunde?
Bei Pflegegrad 3 haben Sie Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 599 Euro (Stand 2025). Dieses Geld wird direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und kann nach eigenem Ermessen verwendet werden. Meist dient es jedoch als Ausgleich für pflegende Angehörige oder nahestehende Personen, die durch die Pflege finanzielle Einbußen haben.
2. Pflegesachleistungen: Was übernimmt der ambulante Pflegedienst?
Wenn Sie einen anerkannten ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, rechnet dieser seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Man spricht von Pflegesachleistungen, und der Höchstbetrag liegt bei 1497 Euro pro Monat (Stand 2025). Wichtig zu wissen: Sollten die tatsächlichen Pflegekosten den Höchstbetrag überschreiten, kann eine private Zuzahlung erforderlich sein.
3. Kombinationsleistung: Wie funktioniert die Aufteilung von Sachleistung und Pflegegeld?
Wer teilweise auf einen ambulanten Pflegedienst setzt und gleichzeitig Angehörige an der Pflege beteiligt, kann die Kombinationsleistung nutzen. Hierbei wird zuerst ermittelt, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen tatsächlich verbraucht werden.
Der nicht verbrauchte Anteil wird dann prozentual als Rest vom Pflegegeld ausgezahlt. Ein Beispiel: Werden 90 % der möglichen Sachleistungen verbraucht, bleiben 10 % übrig. Entsprechend erhalten Sie noch 10 % des monatlichen Pflegegeldes (in diesem Fall 59,90 Euro).
Was passiert, wenn die Pflegeperson ausfällt? Ersatz-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Gerade wenn Angehörige pflegen, kann es vorkommen, dass diese zeitweise verhindert sind – sei es durch Urlaub, Krankheit oder dringende Termine. Dann greifen zwei besondere Leistungen der Pflegeversicherung:
- Ersatz- oder Verhinderungspflege (häufig auch Verhinderungspflege genannt)
- Hier kommt vorübergehend eine andere Person (z. B. weitere Verwandte, Freunde oder ein ambulanter Pflegedienst) ins Haus, um die Pflege sicherzustellen.
- Pro Jahr stehen dafür bis zu 6 Wochen zur Verfügung.
- Kurzzeitpflege
- Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person vorübergehend stationär in einem Pflegeheim betreut.
- Pro Jahr können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege beantragt werden.
Die kombinierte finanzielle Unterstützung beider Leistungen beträgt 2025 insgesamt 3539 Euro pro Jahr. Mitte 2025 wird daraus ein Entlastungsbudget, wodurch die bisher komplizierten Aufteilungsregeln zwischen Ersatz- und Kurzzeitpflege entfallen. Informationen hierzu erhalten Sie in der Regel rechtzeitig über Ihre Pflegekasse.
Wie können Tages- und Nachtpflege entlasten?
Gerade Berufstätige oder Personen, die stundenweise Unterstützung brauchen, können von der sogenannten teilstationären Pflege profitieren. Die Pflegebedürftigen werden dabei tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Einrichtung betreut.
- Mit Pflegegrad 3 erhalten Sie dafür einen Zuschuss von 1377 Euro pro Monat (Stand 2025).
- Der Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege besteht zusätzlich zu den übrigen Leistungen (Pflegegeld oder Pflegesachleistung).
Allerdings ist das Platzangebot oft begrenzt. Eine frühzeitige Suche nach geeigneten Einrichtungen ist deshalb empfehlenswert.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?
Unabhängig vom Pflegegrad steht allen Pflegebedürftigen ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zur Verfügung. Allerdings wird dieser Betrag nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen können sich Pflegebedürftige bestimmte anerkannte Dienstleistungen (z. B. Unterstützung beim Einkaufen, im Haushalt oder Betreuungsangebote) erstatten lassen.
Wichtig:
- Die Angebote müssen von der Pflegekasse zugelassen sein.
- Was Sie in einem Jahr nicht verbrauchen, kann bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
- Bei Pflegegrad 3 ist es leider nicht möglich, über den Entlastungsbetrag Hilfen für die Selbstversorgung (z. B. Waschen, An- und Ausziehen) zu bezahlen, wenn die Person, die hilft, nicht als Fachkraft anerkannt ist.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Dienste vor Ort verfügbar und zugelassen sind. In manchen Bundesländern ist es zudem möglich, dass sich private Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Nachbarn) qualifizieren und anerkennen lassen.
Welche Beratungs- und Schulungsangebote gibt es?
Pflegeberatung
Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Diese erhalten Sie entweder bei Ihrer Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt. Dort erfahren Sie, wie Sie Leistungen beantragen und kombinieren können, und erhalten Tipps zu praktischen Pflegesituationen.
Verpflichtender Beratungseinsatz
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss sich einmal pro Halbjahr von einer Pflegefachkraft zu Hause beraten lassen. Damit stellt die Pflegekasse sicher, dass die häusliche Pflege weiterhin sachgerecht erfolgt. Erfolgt dieser Beratungseinsatz nicht, wird das Pflegegeld zunächst gekürzt und im schlimmsten Fall vollständig gestrichen.
Pflegekurse für Angehörige
Pflegende Angehörige können auf Pflegekurse zurückgreifen, die von Kassen, Wohlfahrtsverbänden oder Pflegediensten angeboten werden. Dort lernen Sie Handgriffe, Rücken schonende Techniken und erhalten psychologische Unterstützung für den Alltag in der Pflege.
Welche Zuschüsse stehen mir zu?
Mit Pflegegrad 3 haben Sie zudem Anspruch auf diverse Zuschüsse:
- Wohnumfeldverbesserung: Die Pflegekasse kann beim Umbau der Wohnung unterstützen, zum Beispiel für einen Treppenlift oder eine barrierefreie Dusche.
- Pflegehilfsmittel: Dazu gehören zum Beispiel Betteinlagen, ein Hausnotrufgerät oder andere technische Hilfsmittel.
- Wohngruppenzuschlag: Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt (z. B. eine Demenz-WG), kann zusätzlich Geld für die gemeinschaftlich organisierte Pflege erhalten.
- Anschubfinanzierung: Bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe gibt es einmalige finanzielle Unterstützung.
Welche Leistungen gibt es bei stationärer Pflege?
Wer sich für die vollstationäre Pflege in einem Heim entscheidet, erhält bei Pflegegrad 3 einen monatlichen Zuschuss von 1319 Euro (Stand 2025) für die reinen Pflegekosten. Hinzu kommt der Leistungszuschlag, der den Eigenanteil an den Pflegekosten im Heim reduziert. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts:
- 15 % im 1. Jahr,
- 30 % im 2. Jahr,
- 50 % im 3. Jahr,
- 75 % ab dem 4. Jahr.
Zusätzlich finanziert die Pflegekasse im Heim die zusätzliche Betreuung und Aktivierung durch geschultes Personal. Diese Fachkräfte sollen für mehr Zuwendung und soziale Interaktion sorgen. Analog dazu besteht ein Anspruch auf zusätzliche Betreuung auch bei teilstationärer Pflege (Tages- und Nachtpflege).
Gibt es regionale Unterschiede bei den Kosten?
Ja, gerade in der stationären Pflege unterscheiden sich die Investitionskosten der Heime, die privat zu zahlen sind, teils erheblich. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern kann zusätzlich das sogenannte Pflegewohngeld beantragt werden. Dieses soll helfen, die Investitionskosten zu decken, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.
Wer noch in den eigenen vier Wänden lebt, kann gegebenenfalls auch Wohngeld beantragen, sofern das Einkommen unter bestimmten Grenzen liegt.
Welche steuerlichen Entlastungen können genutzt werden?
Für pflegende Angehörige gibt es den Pflegepauschbetrag in Höhe von 1100 Euro pro Jahr. Er kann bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt leisten und die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat.
- Fallen darüber hinausgehende Pflegekosten an, lassen sich diese alternativ als außergewöhnliche Belastungenabsetzen.
- Wird das Pflegegeld der Pflegekasse an die pflegende Person weitergereicht, bleibt es meist steuerfrei, sofern eine sogenannte sittliche Verpflichtung besteht (z. B. enge Verwandtschaft, Ehepartner).
Was, wenn das Geld trotzdem nicht reicht? Hilfe zur Pflege
Sollten die Mittel der Pflegeversicherung – inklusive eigener Einkünfte und Vermögen – nicht ausreichen, um alle Kosten für Pflege zu Hause oder im Heim zu decken, besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege beim Sozialamt zu beantragen.
Das Amt prüft die Einkommens- und Vermögenssituation und hilft gegebenenfalls mit finanziellen Zuschüssen aus. Ob und in welcher Höhe Angehörige herangezogen werden, hängt von den jeweiligen Regelungen ab (insbesondere seit der Reform des Angehörigen-Entlastungsgesetzes).
Welche Besonderheiten gibt es in Bayern?
In Bayern besteht zusätzlich die Möglichkeit, das bayerische Landespflegegeld zu beantragen. Das sind 1000 Euro pro Jahr, die unabhängig vom Pflegegeld der Pflegekasse gezahlt werden.
Die Landesregierung möchte damit pflegebedürftige Menschen im Freistaat finanziell unterstützen. Wie Sie den Antrag stellen, erfahren Sie auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung oder bei Ihrer zuständigen Behörde.