Neue Heizungs-Pflicht seit Oktober 2025 – Wichtige Änderungen für Rentner und Mieter

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Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Damit ist das sogenannte „Wärmepumpenprivileg“ endgültig entfallen.

Bislang konnten Vermieter die Stromkosten der zentralen Wärmepumpe häufig pauschal oder nach Wohnfläche verteilen; ab jetzt ist die individuelle Verbrauchserfassung verpflichtend. Grundlage ist die geänderte Heizkostenverordnung (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV) nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist, die am 30. September 2025 endete.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Die neue Pflicht betrifft vor allem Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern, deren Gebäude überwiegend über eine zentrale Wärmepumpe versorgt werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Häuser – einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften – müssen sicherstellen, dass geeignete Messgeräte installiert sind und der Verbrauch je Nutzungseinheit erfasst wird. In Einfamilienhäusern oder Wohnungen mit eigener, separater Wärmeerzeugung greifen diese Regeln naturgemäß nicht im gleichen Umfang.

Rechte der Mieter: Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird

Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht Nutzerinnen und Nutzern ein Kürzungsrecht von 15 Prozent ihres Kostenanteils zu. Zusätzlich sieht die Heizkostenverordnung weitere – kleinere – Kürzungsrechte vor, etwa wenn trotz Pflicht keine fernablesbaren Geräte verbaut sind oder Verbrauchsinformationen nicht bereitgestellt werden. Diese Zuschläge betragen jeweils 3 Prozent.

Die 15-Prozent-Regel ist ein wichtiges Mittel, damit Abrechnungen korrekt umgestellt werden.

Pflichten der Vermieter: Messausstattung und Abrechnung

Vermieter müssen Messausstattung zur Verbrauchserfassung installieren und künftig nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen.

Für Wärmepumpen heißt das in der Praxis: Wärmezähler an den Wohnungen und eine klare Trennung von Grund- und Verbrauchskosten gemäß Heizkostenverordnung.

Die rechtliche Grundlage wurde bereits zum 1. Oktober 2024 gelegt; für bestehende Anlagen galt bis 30. September 2025 eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die verbrauchsabhängige Erfassung verpflichtend.

Wie die Kosten künftig verteilt werden

Nach § 7 Heizkostenverordnung werden zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt; der verbleibende Anteil wird als Grundkosten in der Regel nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt.

Die Sonderregelung, in bestimmten Altbauten mit Öl- oder Gasheizung zwingend 70 Prozent verbrauchsabhängig zu verteilen, bleibt bestehen – sie betrifft jedoch nicht die hier im Fokus stehenden zentralen Wärmepumpen. Für Mieter bedeutet die Umstellung: Wer sparsam heizt, profitiert stärker als zuvor.

Fernablesung wird zusätzlich Standard – mit festen Fristen

Schon seit der Novelle von 2021 gilt: Neu installierte Messgeräte müssen grundsätzlich fernablesbar sein.

Für Bestandsgeräte läuft die Nachrüst- bzw. Austauschfrist am 31. Dezember 2026 aus; ab 2027 ist fernablesbare Technik flächendeckend Pflicht.

In fernablesbar ausgestatteten Gebäuden sind zudem monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Diese Transparenzpflichten flankieren die neue Verbrauchsabrechnung bei Wärmepumpen.

Was Rentnerinnen und Rentner konkret beachten sollten

Viele Rentnerinnen und Rentner wohnen in Bestandsgebäuden mit zentraler Wärmeversorgung. Für sie lohnt es sich, die nächste Heizkostenabrechnung aufmerksam zu prüfen: Steht dort eine verbrauchsabhängige Verteilung mit angegebenen Verbrauchswerten der Wohnung, ist die Umstellung erfolgt.

Fehlen die individuellen Messwerte oder wird weiterhin pauschal nach Fläche abgerechnet, kann das ein Hinweis auf einen Verstoß sein – mit dem erwähnten Kürzungsrecht als möglicher Konsequenz.

Bei Unklarheiten empfiehlt sich zunächst die Nachfrage bei der Hausverwaltung oder Vermietung und – falls nötig – die Beratung durch Mietervereine.

Können Mess- und Abrechnungskosten umgelegt werden?

Laufende Kosten für Mess- und Abrechnungsdienstleistungen sind in der Regel als Betriebskosten umlagefähig, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Häufig werden Messgeräte nicht gekauft, sondern gemietet; die Miete solcher Geräte zählt dann zu den umlagefähigen Nebenkosten. Reine Anschaffungskosten sind demgegenüber keine Betriebskosten und unterliegen nicht ohne Weiteres der Umlage – hier greifen je nach Konstellation andere mietrechtliche Wege.

Abgrenzung zum „Heizungsgesetz“ (GEG)

Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ab Oktober 2025 ist eine Regel der Heizkostenverordnung und damit eine Abrechnungsfrage.

Sie ist zu unterscheiden vom Gebäudeenergiegesetz, das den Einbau neuer Heizungen und die 65-Prozent-Erneuerbaren-Anforderung regelt. Beide Rechtsmaterien greifen ineinander, betreffen aber unterschiedliche Ebenen: das GEG die Technik und den Austausch, die Heizkostenverordnung das Messen und Verteilen der Kosten.

Einordnung und Ausblick

Mit der Abschaffung des Wärmepumpenprivilegs wird eine Lücke geschlossen: Zentral mit Wärmepumpe versorgte Häuser werden bei der Heizkostenabrechnung den übrigen Systemen gleichgestellt. Für Mieterinnen und Mieter schafft das mehr Fairness, für Vermieter erhöht es den Umstellungsdruck.

Die zusätzlichen Fristen zur Fernablesung bis Ende 2026 sollen sicherstellen, dass Verbrauchsdaten auch komfortabel, korrekt und transparent vorliegen. Entscheidend ist nun, dass Verwalter und Eigentümer die Technik zügig nachrüsten, Abrechnungen sauber umstellen und Mieter ihre neuen Rechte kennen und – wo nötig – geltend machen.