Rente: Mehr als eine Million Rentner verpassen Chance auf Rentenerhöhung

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Im regulären Rentenalter sind rund 1,5 Millionen Senioren erwerbstätig – der Großteil übt einen Minijob aus. Charakteristisch für diese Beschäftigungsform ist die Regelung „Brutto = Netto“, wodurch bei einem Einkommen von beispielsweise 556 Euro keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.

Dies stellt für zahlreiche Rentner einen echten Vorteil dar, da das gesamte Entgelt ausgezahlt wird und nachträglich keine steuerlichen Nachzahlungen entstehen.

Gleichzeitig erfolgt bei einer Minijob-Beschäftigung in der Regel ein Ausschluss von zusätzlichen Rentenpunkten: Erhält ein Rentner bereits die volle Altersrente, greift die Rentenversicherungsfreiheit – auch im Minijob – automatisch.

Dadurch fließt zwar ein fester Arbeitgeberbeitrag in die allgemeine Rentenkasse, dieser wird jedoch nicht dem individuellen Rentenkonto gutgeschrieben.

Freiwillige Rentenversicherungspflicht: Voraussetzungen und potenzielle Vorteile

Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht Rentnern, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Durch diese freiwillige Einwahl können neben den bereits vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen auch eigene Zahlungen in das persönliche Rentenkonto fließen, wodurch zusätzliche Rentenpunkte erworben werden.

Diese Option wird derzeit nur von etwa 4 % der Minijobber im Rentenalter genutzt, obwohl sie mit überschaubaren Kosten verbunden ist.

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Bei einem voll ausgeübten Minijob mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 556 Euro entstehen für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge in Höhe von 3,6 % des Entgelts. Dies entspricht etwa 20,02 Euro monatlich, was sich auf 240,19 Euro pro Jahr summiert. Der Arbeitgeber leistet im gleichen Beschäftigungsumfang einen Beitrag von 15 %, der zunächst der allgemeinen Rentenkasse zufließt.

Entscheidet sich der Rentner für die freiwillige Einwahl, werden beide Beiträge – Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil – dem eigenen Rentenkonto gutgeschrieben, sodass der reguläre Beitragssatz von 18,6 % vollständig erreicht wird.

Rentenansprüche im Detail: Berechnungen und Ausgleichsmechanismen

Die Ermittlung zusätzlicher Rentenansprüche erfolgt auf Basis des jährlichen Bruttoentgelts. Bei einem Minijob mit 556 Euro monatlich ergibt sich ein Jahreseinkommen von 6.672 Euro. Im Vergleich zum vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten für 2025 von 50.493 Euro entspricht dies rund 13,21 % des Durchschnittsentgelts.

In der Fachsprache der Rentenversicherung werden hier 0,1423 Rentenpunkte erworben. Angesichts eines aktuellen Werts von 39,32 Euro pro Rentenpunkt ergibt sich ein monatlicher Rentenzuwachs von ca. 5,60 Euro.

Da die neu erworbenen Ansprüche erstmals ab Juli des Folgejahres gutgeschrieben werden, wird ein Korrekturfaktor angewendet. Wird beispielsweise ab dem 67. Lebensjahr, sechs Monate nach Erreichen des Rentenalters, ein Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt, erfolgt eine Hochwertung um 0,5 Prozentpunkte pro Monat.

Diese Anpassung erhöht den monatlichen Rentenmehrbetrag auf etwa 6,10 Euro – was einem jährlichen Plus von rund 73,20 Euro entspricht.

Verfahren zur freiwilligen Einwahl in die Rentenversicherungspflicht

Der Wechsel in die Rentenversicherungspflicht erfolgt durch eine formlose, schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Folgende Angaben sind dabei erforderlich:

  • Vollständiger Name und Adresse
  • Rentenversicherungsnummer
  • Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
  • Unterschrift

Der Vorgang ist unkompliziert und führt zu keiner Änderung der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Rentner können die Option auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses wählen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Tätigkeit vor Erreichen des Rentenalters bereits ohne Versicherungspflicht aufgenommen wurde – in diesem Fall ist die Entscheidung bindend und kann nur im Rahmen eines neuen Minijobs erneut getroffen werden.

Übergangsbereiche und steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Neben klassischen Minijobs existieren Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich, bei denen das monatliche Einkommen geringfügig über 556 Euro liegt. Hierbei gelten andere Rahmenbedingungen:

  • Die Entgelte sind steuerpflichtig, im Gegensatz zu den überwiegend steuerfreien Minijobs.
  • Sozialversicherungsrechtlich profitieren Arbeitnehmer von günstigen Regelungen, da die volle Beitragslast erst ab einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro einsetzt.
  • Auch in diesem Bereich kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden, wodurch volle Rentenansprüche erworben werden.

Beispielsweise führt ein Einkommen von 557 Euro im Übergangsbereich – verbunden mit dem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit – zu minimalen Sozialversicherungsbeiträgen von etwa 26 Cent monatlich.

Bei einer ganzjährigen Beschäftigung resultiert dies ab Juli des Folgejahres in einem zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von mehr als 6 Euro, der sich über drei Jahre auf ca. 20 Euro erhöhen kann, zuzüglich turnusmäßiger Rentenerhöhungen. Allerdings muss in diesem Fall zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden, da die steuerlichen Vorteile eines klassischen Minijobs hier nicht greifen.

Wirtschaftliche Abwägung: Kosten versus Nutzen der Beitragszahlung

Die freiwillige Einwahl in die Rentenversicherungspflicht erweist sich als sinnvolle Investition, sofern die gesundheitliche Verfassung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter weiterhin zulässt. Bereits nach drei bis vier Jahren können die eingezahlten Beiträge durch die daraus resultierende Rentenerhöhung wieder herein spielen.

Besonders für steuerpflichtige Rentner stellt die Absetzbarkeit der Beiträge einen weiteren wirtschaftlichen Vorteil dar.

Im Vergleich zur klassischen Ausgestaltung des Minijobs, bei der keine zusätzlichen Rentenpunkte erworben werden, ermöglicht die freiwillige Beitragszahlung den Aufbau eines individuellen Rentenkontos.

Dies führt langfristig zu einer signifikanten Steigerung der monatlichen Rentenzahlungen, ohne dass das reguläre Arbeitseinkommen als Renteneinflussgröße angerechnet wird.