Bereits zum 01.01.2025 wurden u.a. das Pflegegeld und der Entlastungsbeitrag erhรถht. Am 01. Juli 2025 treten nun weitere Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft.
Dauer einer Verhinderungspflege verlรคngert
Die zulรคssige Dauer einer Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlรคngert und die bisherige Voraussetzung, dass die hรคusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten durch die (nun verhinderte) Pflegeperson erbracht worden sein muss, entfรคllt.
Die bisherigen Jahresbetrรคge fรผr die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst und das Budget fรผr nahe Angehรถrige wird auf das 2fache des Pflegegeldes erhรถht.
Eine Ersatzpflege durch Personen, die mit der pflegebedรผrftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwรคgert sind oder mit ihr in hรคuslicher Gemeinschaft leben, kann also ab 01.07.2025 fรผr insgesamt 56 Tage / 8 Wochen im Jahr durchgefรผhrt werden und die dabei entstehenden Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag in Hรถhe des 2fachen des Pflegegeldes von der Pflegekasse ersetzt werden.
Wie bisher wird das Pflegegeld dabei nicht gekรผrzt, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise und fรผr weniger als 8 Std. am Tag erfolgt.
Die Leistung fรผr die Verhinderungspflege ist zweckidentisch mit dem Pflegegeld und darf bei der pflegebedรผrftigen Person nicht als Einkommen berรผcksichtigt werden.
Tabelle: Alle Verbesserungen in der รbersicht
รnderung ab 1. Juli 2025 | Was bedeutet das konkret? |
Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3 539 โฌย fรผr Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (ยง 42a SGB XI) | Die bislang getrennten Budgets (1 685 โฌ + 1 854 โฌ) werden zusammengefรผhrt. Pflegebedรผrftige ab Pflegegrad 2 kรถnnen den Gesamtbetrag beliebig auf beide Leistungen verteilen. |
Volle รbertragbarkeitย der Mittel | Die frรผhere 50-%-Begrenzung entfรคllt: Bis zu 100 % des Gesamtbetrags dรผrfen z. B. komplett fรผr Verhinderungspflege genutzt werden (oder umgekehrt fรผr Kurzzeitpflege). |
Verlรคngerung der Anspruchsdauer aufย 8 Wochenย (statt 6) pro Kalenderjahr | Verhinderungspflege kann jetzt bis zu 56 Tage genutzt werden; das hรคlftige Pflegegeld wird in dieser Zeit ebenfalls 8 Wochen weitergezahlt. |
Wegfall der 6-Monate-Vorpflegezeit | Ein Anspruch besteht sofort, sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt; eine vorherige sechsmonatige hรคusliche Pflege durch Angehรถrige ist nicht mehr Voraussetzung. |
Wegfall der Antragspflicht | Die Ersatzpflege kann ohne formellen Antrag geltend gemacht werden; es genรผgt, die Kosten nachzuweisen. |
Neue Informations- und Transparenzpflichtenย der Pflegekassen | Versicherte erhalten automatisch รbersichtsinformationen รผber den bereits verbrauchten Anteil des Jahresbetrags, um das Budget besser steuern zu kรถnnen. |
Darf nicht als Einkommen angerechnet werden
Bei der Pflegeperson darf das an sie weitergegebene Pflegegeld – auch das fรผr die Verhinderungspflege – im SGB II dann nicht als Einkommen berรผcksichtigt werden, wenn dieses gemรคร ยง 3 Nr. 36 EStG nicht steuerpflichtig ist (siehe ยง1 Abs. 1 Nr. 4 Bรผrgergeld-Verordnung).
Das ist lt. EStG und hรถchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die (Verhinderungs-)Pflege von Angehรถrigen der pflegebedรผrftigen Person erbracht wird, oder von Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfรผllen, z.B. wenn sie mit der pflegebedรผrftigen Person in hรคuslicher Gemeinschaft leben.
Im SGB XII ist das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ebenfalls nicht als Einkommen zu berรผcksichtigen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 82/88).