Bereits zum 01.01.2025 wurden u.a. das Pflegegeld und der Entlastungsbeitrag erhöht. Am 01. Juli 2025 treten nun weitere Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft.
Dauer einer Verhinderungspflege verlängert
Die zulässige Dauer einer Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert und die bisherige Voraussetzung, dass die häusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten durch die (nun verhinderte) Pflegeperson erbracht worden sein muss, entfällt.
Die bisherigen Jahresbeträge für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst und das Budget für nahe Angehörige wird auf das 2fache des Pflegegeldes erhöht.
Eine Ersatzpflege durch Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, kann also ab 01.07.2025 für insgesamt 56 Tage / 8 Wochen im Jahr durchgeführt werden und die dabei entstehenden Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des 2fachen des Pflegegeldes von der Pflegekasse ersetzt werden.
Wie bisher wird das Pflegegeld dabei nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise und für weniger als 8 Std. am Tag erfolgt.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Leistung für die Verhinderungspflege ist zweckidentisch mit dem Pflegegeld und darf bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Tabelle: Alle Verbesserungen in der Übersicht
| Änderung ab 1. Juli 2025 | Was bedeutet das konkret? |
| Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3 539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) | Die bislang getrennten Budgets (1 685 € + 1 854 €) werden zusammengeführt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Gesamtbetrag beliebig auf beide Leistungen verteilen. |
| Volle Übertragbarkeit der Mittel | Die frühere 50-%-Begrenzung entfällt: Bis zu 100 % des Gesamtbetrags dürfen z. B. komplett für Verhinderungspflege genutzt werden (oder umgekehrt für Kurzzeitpflege). |
| Verlängerung der Anspruchsdauer auf 8 Wochen (statt 6) pro Kalenderjahr | Verhinderungspflege kann jetzt bis zu 56 Tage genutzt werden; das hälftige Pflegegeld wird in dieser Zeit ebenfalls 8 Wochen weitergezahlt. |
| Wegfall der 6-Monate-Vorpflegezeit | Ein Anspruch besteht sofort, sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt; eine vorherige sechsmonatige häusliche Pflege durch Angehörige ist nicht mehr Voraussetzung. |
| Wegfall der Antragspflicht | Die Ersatzpflege kann ohne formellen Antrag geltend gemacht werden; es genügt, die Kosten nachzuweisen. |
| Neue Informations- und Transparenzpflichten der Pflegekassen | Versicherte erhalten automatisch Übersichtsinformationen über den bereits verbrauchten Anteil des Jahresbetrags, um das Budget besser steuern zu können. |
Darf nicht als Einkommen angerechnet werden
Bei der Pflegeperson darf das an sie weitergegebene Pflegegeld – auch das für die Verhinderungspflege – im SGB II dann nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn dieses gemäß § 3 Nr. 36 EStG nicht steuerpflichtig ist (siehe §1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung).
Das ist lt. EStG und höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die (Verhinderungs-)Pflege von Angehörigen der pflegebedürftigen Person erbracht wird, oder von Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, z.B. wenn sie mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
Im SGB XII ist das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 82/88).



