Neue Pfändungstabelle ab jetzt – Pfändungsfreigrenzen in der Übersicht

Lesedauer 9 Minuten

Die Pfändungstabelle beziffert den Betrag, der einem Schuldner im Monat für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Der Betrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Es gibt Pfändungsfreigrenzen, die das unantastbare Einkommen bestimmen. Diese werden in regelmäßigen Abständen an die Lebenshaltungskosten angepasst. Somit ist es wichtig, dass die aktuelle Tabelle zugrunde gelegt wird.

Aktuelle Pfändungstabelle für das Jahr 2020

Die aktuelle Pfändungstabelle, die zur Berechnung des pfändungsfähigen Einkommens herangezogen wird, ist seit dem 1. Juli 2019 gültig. Sie wird bis zum 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit behalten. Unternehmen sind verpflichtet, die jeweils aktuelle Version der Tabelle zu verwenden. Ein Betrag in Höhe von 1.178,59 EUR monatlich ist für jeden Schuldner unpfändbar. Liegt Ihr Verdienst unter diesem Betrag, können Sie nicht gepfändet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie über Ihren gesamten Verdienst verfügen können, ohne dass Ihr Arbeitgeber Geld an die Gläubiger abführen muss.

Da der Geldwert und die wirtschaftliche Lage keine festen Größen sind, wird die Pfändungstabelle in einem Zeitraum von zwei Jahren angepasst. Dies ist in § 850c Abs. 2a ZPO festgelegt. Das Jahr 2020 befindet sich in der Mitte eines Zyklus, der am 1. Juli 2019 begonnen hat und am 30. Juni 2021 endet.

Bedeutung und Anwendung der Pfändungstabelle für 2020

Die Pfändungstabelle 2020 wird bei der Vollstreckung von Schulden eingesetzt, die mittels Titel erwirkt wurden. Gläubiger, die im Besitz eines Titels sind, können das Einkommen und das Vermögen des Schuldners pfänden. Dazu haben sie verschiedene Möglichkeiten:

* Pfändung von Guthaben auf Girokonten und Sparkonten
* Pfändung von Lohn und Gehalt
* Sachpfändung
* Taschenpfändung
* Pfändung von Immobilien

Der Gläubiger kann wählen, welche Variante der Pfändung er nutzen möchte. Eine doppelte Pfändung ist ebenfalls zulässig. So darf der Gläubiger eine Sachpfändung und eine Kontopfändung durchführen. Gestattet ist dies aber nur, bis die Schulden vollständig getilgt wurden. Die Pfändungstabelle findet bei Sachwerten oder bei der Pfändung einer Immobilie keine Anwendung. Nur bei einer Kontopfändung oder einer Lohnpfändung kommt sie zum Einsatz.

Wichtig zu wissen:
Die meisten Gläubiger entscheiden sich für eine Kontopfändung oder eine Lohnpfändung. Hier ist die Aussicht, den geschuldeten Betrag innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu bekommen, recht hoch. Außerdem ist eine Lohn- oder Kontopfändung mit einem geringeren Aufwand verbunden als beispielsweise eine Sachpfändung.

Titel als Voraussetzung für eine Pfändung

Die Voraussetzung für eine Pfändung ist ein Titel, bei dem die Rechtmäßigkeit der Schulden festgestellt werden. Ein solcher Titel kann vor einem Zivilgericht erwirkt werden. Gläubiger setzen aber auch häufig ein außergerichtliches Mahnverfahren ein, um in den Besitz eines Titels zu gelangen. Hier werden ein Mahnbescheid mit anschließendem Vollstreckungsbescheid versendet. Die Titel sind aber nur wirksam, wenn Sie als Schuldner nicht widersprechen.

Ein solcher Widerspruch ist möglich, da das Gericht den Anspruch nicht überprüft. Wenn Sie es versäumen, in den Widerspruch zu gehen, erhält der Gläubiger den Titel auch dann, wenn Sie mit der Zahlung des Betrages nicht einverstanden sind und dies auch belegen könnten. Somit ist es wichtig, dass Sie auf einen Mahn- und einen Vollstreckungsbescheid im Rahmen der zweiwöchigen Frist reagieren.

Pfändungsfreigrenzen für den Schuldner und seine Angehörigen

Der Freibetrag in Höhe von 1.178,59 EUR monatlich bezieht sich auf eine einzelne Person. Wenn Sie Kinder haben oder anderen Personen Unterhalt gewähren, erhöht sich der Freibetrag entsprechend. Zu den weiteren Personen gehören insbesondere der Ehepartner oder eine pflegebedürftige Person, für die Sie die Unterhaltspflicht haben. Auch erwachsene Kinder können berücksichtigt werden, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden oder wenn sie von einer Behinderung betroffen sind.

Wenn Sie geschieden sind und an Ihren Partner Unterhalt zahlen, wird dies ebenfalls berücksichtigt. Gleiches gilt für eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern oder den Enkelkindern. Hier zählt die Verwandtschaft in gerader Linie. Keine Berücksichtigung finden hingegen Stiefkinder, Geschwister, Lebensgefährten oder die Schwiegereltern. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Personen tatsächlich versorgen. Eine Ausnahme gibt es bei unverheirateten Paaren, die ein gemeinsames Kind haben. Hier könnte eine Unterhaltsverpflichtung anerkannt werden.

Fest definierte Pfändungsfreigrenzen für Angehörige

Die Pfändungsfreigrenzen sind auch für die unterhaltspflichtigen Angehörigen fest definiert. Sie müssen einen Nachweis erbringen, dass Sie der jeweiligen Person Unterhalt gewähren. Minderjährige finden automatisch Berücksichtigung. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind nach einer Trennung nicht bei Ihnen lebt. Wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, bekommen Sie für das Kind einen Freibetrag. So lassen sich die Pfändungsfreigrenzen erhöhen, sodass Sie mehr Geld im Monat zur Verfügung haben und Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können.

Freibeträge für Schuldner

* 1.178,59 EUR für den Schuldner
* 443,57 EUR für die erste unterhaltspflichtige Person
* 247,12 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person

Gibt es mehr unterhaltspflichtige Personen, erfolgt eine individuelle Berechnung.

Wichtig zu wissen:
Sie dürfen die Berechnung nicht selbst vornehmen. Wenn Sie von einer Pfändung betroffen sind, wenden Sie sich an einen Schuldenberater, an einen Rechtsanwalt oder an das für Sie zuständige Amtsgericht. Dort weisen Sie Ihre Unterhaltsverpflichtungen nach und bekommen ein Formular, das Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der kontoführenden Bank einreichen. Dann werden die Pfändungsfreigrenzen bei der Ermittlung des pfändungsfähigen Einkommens berücksichtigt.

Weitere anrechnungsfreie Teile des Einkommens

Die Berechnung des pfändungsfähigen Einkommens gestaltet sich als recht kompliziert. Nicht alle Anteile des Einkommens können gepfändet werden. Nur wenn Sie den pfändbaren Anteil Ihres Lohns oder Gehalts kennen, können Sie aus der Pfändungstabelle einen zuverlässigen Wert ablesen und die Pfändungsfreigrenzen sicher ermitteln.
Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommensanteils bleiben einige Bestandteile des Einkommens unberücksichtigt. Grundlage dafür ist der § 850a ZPO.

Dazu gehören:
* Unpfändbarer Anteil zwischen Freigrenzen und Höchstbetrag
* Vergütung von Überstunden
* Zuschläge für Schicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit
* Weihnachtsgeld
* Urlaubsgeld
* vermögenswirksame Leistungen
* Schmutz- und Gefahren­zulagen
* Zuwendungen für besondere Betriebs­ereignisse und Treue­gelder
* Reisekosten
* Erziehungsgelder und Bafög/Stipendien
* Geburts­beihilfen/Ehebeihilfen
* Sterbe- und Gnadenbezüge
* Blindenzulagen

Besonderheiten bei der Berechnung gibt es bei diesen Leistungen:

* Kindergeld
* Abfindung
* Wohngeld

Nachfolgend werden die einzelnen Leistungen und die Vorschriften bezüglich der Pfändbarkeit beschrieben.

Unpfändbarer Anteil zwischen Freigrenze und Höchstbetrag

Auch über den Pfändungsfreibetrag hinaus bleibt ein kleiner Anteil frei. Davon profitieren Schuldner, die unterhaltspflichtige Angehörige zu versorgen haben. Der pfändungsfreie Anteil ist in § 850c ZPO festgelegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des anrechnungsfreien Anteils ist, dass es einen pfändungsfähigen Anteil am Lohn oder Einkommen gibt. Der Betrag, der über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht einbehalten werden darf, ist zwischen dem Freibetrag und dem pfändbaren Höchstbetrag angesiedelt.

Prozentsätze des unpfändbaren Anteils zwischen den Pfändungsfreigrenzen und pfändbarem Höchstbetrag:

* keine unterhaltspflichtige Person: 30 Prozent
* eine unterhaltspflichtige Person: 50 Prozent
* zwei unterhaltspflichtige Personen: 60 Prozent
* drei unterhaltspflichtige Personen: 70 Prozent
* vier unterhaltspflichtige Personen: 80 Prozent
* fünf unterhaltspflichtige Personen: 90 Prozent

Wenn Sie die Pfändungstabelle für 2020 verwenden, sind sämtliche Freibeträge bereits eingearbeitet. Sie brauchen nur Ihren Lohn und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen zu ermitteln. Dann lesen Sie den entsprechenden Wert in der Tabelle ab.

Vergütung von Überstunden

Vergütungen für Überstunden dürfen nicht in vollem Umfang gepfändet werden. Bevor Sie den pfändbaren Betrag mittels der Pfändungstabelle berechnen, ziehen Sie 50 Prozent von Ihrer Überstundenvergütung ab. Es darf nämlich nur die Hälfte dieser Verfügung gepfändet werden.

Zuschläge für Schicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit

Wenn Sie in der Nacht, an den Sonntagen oder an den Feiertagen arbeiten, bekommen Sie dafür eine Vergütung, die über dem üblichen Stundenlohn liegt. Sie können diese Vergütung abziehen, denn sämtliche Zuschläge für Schichtarbeit, für Feiertags- und für Wochenendarbeit sind unpfändbar.

Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld unterliegt bei einer Pfändung besonderen Bedingungen. Es ist bis zur Hälfte des Monatslohnes unpfändbar. Die regelt § 850a Nr. 4 ZPO. Die andere Hälfte dürfen Sie behalten. Beachten Sie jedoch, dass es einen Maximalbetrag gibt, den Sie behalten dürfen. Dieser liegt bei 500 EUR.

Ein Beispiel:
Sie verdienen 1.500 EUR netto im Monat und bekommen 1.200 EUR Weihnachtsgeld. Sie dürfen maximal die Hälfte Ihres Nettolohns als Weihnachtszuwendung behalten. Dies wären 750 EUR. Da eine zweite Regelung besagt, dass der Höchstbetrag, den Sie einbehalten dürfen, bei 500 EUR liegt, dürfen Sie auch nur diesen Betrag behalten. Somit würden von der Weihnachtszuwendung 700 EUR gepfändet werden.

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Sie können es von Ihrem Arbeitseinkommen abziehen. Dies gilt nicht nur für die Lohnfortzahlung im Urlaub, sondern auch für den Betrag, den Sie als einmalige Urlaubszuwendung bekommen. Diesen dürfen Sie abziehen, bevor Sie das pfändbare Einkommen in der Pfändungstabelle ermitteln.

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind unpfändbar. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Somit können Sie diesen Betrag von Ihrem Einkommen abziehen, da sie nicht zum Einkommen gehören.

Schmutz- und Gefahrenzulagen

Sollten Sie in einem Beruf tätig sein, in dem Sie Zulagen für schmutzige oder besonders gefährliche Arbeit beanspruchen dürfen, können Sie diese Zulagen abziehen, bevor Sie in der Pfändungstabelle Ihren persönlichen Pfändungsbetrag ermitteln.

Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder

In einigen großen Unternehmen gibt es Sonderzahlungen, die im Zusammenhang mit Betriebsjubiläen geleistet werden. Auch Treuegelder für eine bestimmte Anzahl an Jahren, die für das Unternehmen gearbeitet wurden, sind üblich. Derartige Zahlungen sind von der Pfändung ausgeschlossen.

Reisekosten

Wenn Sie im Außendienst tätig sind, können Sie die gezahlten Spesen im vollen Umfang behalten. Sie werden bei der Berechnung des pfändungsfähigen Einkommens nicht berücksichtigt.

Weitere Leistungen, die nicht gepfändet werden können:

* Erziehungs- und Elterngeld
* Bafög, Stipendien und Studienbeihilfen
* Geburtsbeihilfen
* Beihilfen zur Eheschließung
* Sterbegeld
* Gnadenbezüge
* Blindenbeihilfen

Alle Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.

Berücksichtigung weiterer Zahlungen in der Pfändungstabelle

Es gibt weitere Zahlungen, die Sie in regelmäßigen Abständen erhalten können. Dazu zählen das Kindergeld, das Wohngeld und die Abfindung.

Kindergeld

Das Kindergeld wird zwar als Elternleistung ausgezahlt. Es ist jedoch unpfändbar. Wenn Sie im Öffentlichen Dienst arbeiten und das Kindergeld gemeinsam mit Ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen, können Sie die Leistung abziehen, bevor Sie die Pfändungsfreigrenzen ermitteln und in der Pfändungstabelle nachschauen, wie hoch der Lohn oder das Gehalt ist, das bei Ihnen gepfändet werden darf.

Wichtig zu wissen:
Kindergeld bleibt immer unberücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob Sie es für sich selbst erhalten, weil Sie volljährig sind und sich noch in der Ausbildung befinden, oder ob Sie es für Ihre eigenen Kinder erhalten.

Wohngeld

Das Wohngeld gehört nicht zum Einkommen und ist somit auch nicht pfändbar. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie mit der Miete oder mit den Kreditraten für ein Haus oder eine Wohnung in Rückstand geraten, für das Sie Wohngeld beziehen, ist dieses pfändbar. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zahlung von Wohngeld und der Pfändung muss aber gegeben sein.

Abfindung

Eine Abfindung wird zum Arbeitseinkommen gezählt. Somit ist sie zunächst unpfändbar. Sie kann in den Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Einkommen für einen definierten Zeitraum handelt.

Unter Umständen sind Sie berechtigt, einen Teil der Abfindung zu behalten. Dies ist in § 850i ZPO geregelt. Sie haben die Möglichkeit, die volle Pfändung der Abfindung abzuwenden. Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht. In Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wird vom Gericht eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

Pfändungstabelle richtig nutzen

Die Pfändungstabelle gibt Ihnen Auskunft über das Einkommen, das im Falle eines Zugriffs durch den Gläubiger gepfändet werden kann. Einen richtigen Wert lesen Sie aber nur dann ab, wenn Sie die Pfändungsfreigrenzen kennen und richtig anwenden. Außerdem ist es wichtig, dass Sie Ihr pfändungsfähiges Einkommen richtig berechnen. Wenn Sie geregelte Arbeitszeiten haben und keinerlei Zulagen bekommen, gestaltet sich die Berechnung einfach.

Sollten Sie aber Zahlungen bekommen, die nicht pfändbar sind, müssen Sie diese aus Ihrem Lohn und Gehalt herausrechnen. Dies ist häufig gar nicht so einfach. Nutzen Sie Ihre Lohnabrechnung, denn dort sind die Zuwendungen einzeln aufgeführt. Die Pfändungstabelle geht von Ihrem Nettoeinkommen aus. Somit ziehen Sie auch die Steuern und die Beiträge für die Sozialversicherung von Ihrem Einkommen ab. Nach der Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen können Sie den pfändbaren Betrag einfach aus der Pfändungstabelle ablesen.

Aufbau der Pfändungstabelle 2020 mit Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungstabelle kann im Internet und in gedruckten Dokumenten von jedermann eingesehen werden. Sie hat einen einfachen Aufbau. Auf der linken Seite suchen Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen heraus. Es wird in Schritten von 9,99 EUR angegeben. Verwenden Sie das Nettoeinkommen, das innerhalb der Spanne liegt. So beginnt die Pfändungstabelle mit einem Einkommen von null Euro und endet in der ersten Zeilen mit 1.179,99 EUR. Wenn Sie in diesem Bereich verdienen, sind Sie nicht pfändungsfähig. Ihre Gläubiger gehen leer aus, weil Sie Ihr gesamtes Einkommen behalten dürfen. Laut Ansicht des Gesetzes benötigen Sie es in vollem Umfang zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes. Somit sehen Sie in den Zeilen für null bis fünf unterhaltspflichtige Personen den Wert Null.

Pfändungsbetrag steigt mit zunehmendem Verdienst

Mit zunehmendem Verdienst steigt der Pfändungsbetrag. Die Tabelle endet mit Einträgen, die in der Spanne zwischen 3.610,00 EUR und 3.613,08 EUR liegen. Ein Verdienst, der über diesem Höchstbetrag liegt, ist in vollem Umfang pfändbar. Der Wert bezieht sich darauf, dass auch bei fünf unterhaltspflichtigen Personen alle Pfändungsfreigrenzen ausgeschöpft wurden. Dass ein Schuldner mehr als fünf unterhaltspflichtige Personen zu versorgen hat, ist sehr selten. Wenn dem so ist, können auf Basis einer Einzelrechnung eventuell weitere Beträge pfändungsfrei gestellt werden. Dies geschieht aber nur auf Antrag und ist in die Pfändungstabelle nicht eingearbeitet.

Pfändbaren Betrag nach Abzug der Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle ablesen

Anhand der Pfändungstabelle können Sie den pfändbaren Betrag besonders einfach ermitteln. Voraussetzung für die Ermittlung ist, dass Sie Ihr Einkommen entsprechend der unberücksichtigten Beträge bereinigt haben.

Wichtig zu wissen:
Wenn Sie Schicht arbeiten oder aus anderen Gründen ein unregelmäßiges Einkommen haben, kann der pfändbare Betrag von Monat zu Monat unterschiedlich ausfallen. Dies kommt auch vor, wenn Sie Weihnachtsgeld oder eine andere Leistung bekommen, die nicht mit einem Pfändungsschutz belegt ist.

Beispiel für die Ablesung des pfändbaren Betrages aus der Pfändungstabelle

Herr Müller arbeitet im Schichtdienst. Er verdient 3.000 EUR netto. In diesem Betrag sind Zuschläge für die Nachtarbeit, für die Arbeit am Wochenende und an einem Feiertag enthalten. Diese Zuschläge kann er in vollem Umfang von seinem Nettolohn abziehen. Weiterhin hat er Vergütungen für Überstunden enthalten. Diese zieht er zur Hälfte von seinem Nettolohn ab. Übrig bleiben 2.450 EUR. Hierbei handelt es sich um das pfändbare Nettoeinkommen.
Herr Müller ist verheiratet und hat drei Kinder.

Zwei leben in seinem Haushalt, das dritte bei seiner Ex-Frau, für die er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Somit kann er Pfändungsfreigrenzen für fünf unterhaltspflichtige Personen geltend machen. Da diese Pfändungsfreigrenzen bereits in die Pfändungstabelle eingearbeitet sind, braucht er den pfändungsfähigen Betrag nur abzulesen. Für Herrn Müller trifft die Spalte 2.450,00 EUR bis 2.459,99 EUR. Da er für fünf Personen Pfändungsfreigrenzen in Anspruch nehmen kann, ist er nicht pfändungsfähig. Somit gehen seine Gläubiger leer aus.

Wichtig zu wissen:
Mit der wirtschaftlichen Selbstständigkeit fallen die Pfändungsfreigrenzen für Kinder weg. Somit kann es sein, dass die Beispielperson zu einem späteren Zeitpunkt gepfändet wird. Wenn der Gläubiger einen Titel erwirkt hat, ist dieser für einen Zeitraum von 30 Jahren gültig.

Ein Beispiel:
Zehn Jahre später verdient Herr Müller aufgrund Tarifanpassungen 3.300 EUR. Er kann 750 EUR an unpfändbaren Beträgen abziehen. Es bleiben 2.550 EUR übrig. Die Pfändungsfreigrenzen sind gesunken. Die Ex-Frau von Herrn Müller hat wieder geheiratet. Die Unterhaltspflicht fällt weg. Vier seiner fünf Kinder sind wirtschaftlich selbstständig. Somit kann Herr Müller nur noch für zwei Personen Pfändungsfreigrenzen in Anspruch nehmen: Für seine Ehefrau und für sein jüngstes Kind.

In der Pfändungstabelle schaut Herr Müller in der Zeile für die Werte 2.550,00 EUR bis 2.559,99 EUR nach. Der Wert ergibt sich aus den Pfändungsfreigrenzen für zwei unterhaltspflichtige Personen. Somit würden 252,29 EUR vom Einkommen gepfändet werden. Wenn die Pfändungsfreigrenzen auch für die Ehefrau und das verbliebene Kind wegfallen würden, würde der Arbeitgeber von Herrn Müller 924,99 EUR an die Gläubiger abführen. Somit haben die Pfändungsfreigrenzen für unterhaltspflichtige Personen einen sehr großen Einfluss auf die Pfändung.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...