PC Kosten werden bei Hartz IV nicht erstattet

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Urteil: Die Kosten für die Anschaffung eines Computer (PC) müssen ALG-II Bezieher selbst bezahlen.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Personal Computer (PC). Das ergeht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (Az: L 6 AS 297/10 B). Ein Computer wäre für die ALG-II Bezieher vor allem für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sehr hilfreich. Doch das Landesgericht sieht in einem Computer keine Relevanz für die persönliche Haushaltsführung.

Schon in der Vorinstanz wurde die Erstattung der Kosten durch die zuständige Arge verneint. Hinzukommende hatte die Klägerin keine Prozesskostenbeihilfe erhalten, das Sozialgericht Detmold sah bei dem Verfahren keine Erfolgsaussicht. Die Klägerin hatte bei ihrer zuständigen Hartz-IV Behörden einen Computer inkl. Zubehör und PC-Einsteigerkurs beantragt. Sie argumentierte, dass Computer mittlerweile in vielen deutschen Bundeshaushalten zur Grundausstattung gehöre. Die Arge lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass ein PC nicht zur Erstausstattung einer Wohnung bei gehöre.

Die Richter folgten weites gehend der Argumentation der Behörde. ALG II Bezieher können nicht verlangen, dass sie in der Ausstattung der Wohnung mit den meisten deutschen Haushalten gleich gestellt werden. Ein PC gehöre nicht zur Erstausstattung und sei nicht bedeutent für die Haushaltsführung. Tägliche Informationen könne man auch aus Rundfunk und Fernsehen erhalten. (sb)

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