P-Konto: Wenn Gläubiger die Corona-Krise ausnutzen

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Einrichtung eines P-Kontos erschwert

In der aktuellen Situation können Schuldner kaum ein P-Konto einrichten. Gerade jetzt verschulden sich aber viele Menschen, weil ihr Arbeitsplatz wegfällt, Schulden nicht mehr bedient werden können und Gläubiger die Notsituation ausnutzen.

Alles geschlossen und nur Notbetrieb

Die derzeitige Corona-Krise mit einem weitreichenden Kontaktverbot hat zur umfangreichen Schließung von Einrichtungen geführt. Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsbehörden befinden sich in einem Notbetrieb, Schuldnerberatungsstellen haben auf telefonischen und Mailbetrieb umgestellt, Banken und Sparkassen schließen einen großen Teil ihrer Filialen und sind ebenfalls nur per SB-Terminal bzw. telefonisch oder digital erreichbar.

Ohne P-Konto kann das komplette Konto gepfändet werden

Für Betroffene ist das eine schwerwiegende Situation, da ohne ein P-Konto Gläubiger alle Gelder wegpfänden können. Gerd S. ist selbst betroffen. Schon vor der Krise war die Situation schwer. Allerdings konnte er noch die Forderungen der Gläubiger begleichen. Durch die Schließung seines kleinen Ladens kann er die Kredite nicht mehr bedienen.

Schon vor der Krise war die Lage angespannt. Schuldnerberatungsstellen sind geschlossen und telefonisch nicht zu erreichen. Die Gläubiger drohen bereits Pfändungen an. Die Einrichtung eines P-Kontos ist nicht machbar, weil seine Bank schlichtweg geschlossen hat.

Hilfsgelder sind nicht sicher

Natürlich hat Gerd S. das Hilfspaket der Bundesregierung beantragt. Aber dieses Geld ist nicht sicher, weil auch das weggepfändet werden kann. Hat ein Gläubiger bereits mit der Vollstreckung begonnen, haben Betroffene lediglich vier Wochen Zeit eine Umwandlung des Kontos zu beantragen. Nur so kann sichergestellt sein, dass die Pfändung nicht möglich ist. Wenn aber Banken geschlossen haben, ist das kaum machbar.

Wenn das P-Konto in der Zeit der Corona-Krise abläuft

Ein P-Konto kann auch auslaufen, denn viele Banken anerkennen Bescheinigungen nur für eine gewisse Zeit an. Wenn diese Zeit abgelaufen ist, wird der Pfändungsschutz automatisch aufgehoben und Gläubiger haben wieder Zugriff alle Gelder. Hat der Gläubiger das Geld einziehen lassen, ist es fast nicht mehr möglich, es zurück zu fordern. Wie soll aber eine Verlängerung des Zeitraums möglich sein, wenn entsprechende Bescheinigungen aufgrund der derzeitigen Lage nicht erbracht werden können?

Schuldnerberatung schlägt Alarm

Die Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein schlägt daher Alarm. Denn eine “zeitnahe und unbürokratische Sicherung pfändungsfreier Beträge auf einem gepfändeten Konto ist derzeit nicht hinreichend gewährleistet”, erklärt eine Sprecherin. Aus diesem Grund habe man “eine Positionierung zu notwendigen Anpassungen an das Bundes-Justizministerium (BMJV) und auch an Vertreter der Kreditwirtschaft gesandt.”

Die Koordinierungsstelle fordert daher die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto schnell an die aktuelle Situation anzupassen die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang zu bewegen.

Höhe der Freibeträge bei einem P-Konto

Ist ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, ist das Guthaben gemäß § 850c ZPO bis zur Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen geschützt. Folgende Freibeträge gibt es:

  • Alleinstehende Personen 1.178,59 €
  • zusätzlicher Betrag bei Unterhaltspflicht für die erste Person   443,57 €
  • für die dritte bis höchstens fünfte unterhaltsberechtigte Person   247,12 €

Der Höchstfreibetrag liegt dann insgesamt be 2.610,64 €. Mehr zum P-Konto erfahren Sie hier.

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