Neue Regeln bei der Einkommensanrechnung der Witwenrente

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Eine Frage, die von Betroffenen im Zusammenhang mit der Witwenrente immer wieder gestellt wird, ist die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente.

Wie wird das Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ist komplex und soll sicherstellen, dass nur ein Teil des eigenen Einkommens des überlebenden Ehepartners auf die Witwenrente angerechnet wird.

Dieser Mechanismus wird oft kritisiert, da viele Betroffene nicht wissen, wie die Berechnung funktioniert und ob sie möglicherweise Anspruch auf eine höhere Rente haben.

Was sind die drei Schritte der Einkommensanrechnung?

Die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente erfolgt in drei Schritten:

  1. Prüfung des anrechenbaren Einkommens: Im ersten Schritt wird festgestellt, ob das vorhandene Einkommen des Hinterbliebenen überhaupt auf die Witwenrente angerechnet werden kann. Hierbei wird überprüft, ob das Einkommen unter die alten oder neuen Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) fällt. Bei der Anwendung des Altrechts nach § 114 SGB IV werden nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Einkünfte aus Vermögen, wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte, bleiben dabei unberücksichtigt. Bei der Anwendung des neuen Rechts nach § 18a SGB IV hingegen werden auch Vermögenseinkünfte, wie Mieteinnahmen, berücksichtigt.
  2. Bereinigung des Einkommens: Nachdem festgestellt wurde, welches Einkommen anrechenbar ist, erfolgt die Bereinigung dieses Einkommens auf ein Netto-Einkommen. Diese Bereinigung erfolgt nach speziellen Vorgaben, die in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) festgelegt sind. Diese Bereinigung dient dazu, das Einkommen fair und gerecht auf die Witwenrente anzurechnen.
  3. Anrechnung des Einkommens auf die Witwenrente: Im letzten Schritt wird das bereinigte Einkommen zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. Allerdings wird zunächst ein Freibetrag abgezogen. Dieser Freibetrag variiert je nach Region, also ob der Betroffene in den alten oder neuen Bundesländern lebt. Seit dem 1. Juli 2021 beträgt der Freibetrag das 26,4-fache des Rentenwerts, was konkret 871,68 Euro in den alten Bundesländern und 841,90 Euro in den neuen Bundesländern entspricht. Nur der Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, wird zu 40% auf die Witwenrente angerechnet.

Welche Rolle spielt § 114 SGB IV bei der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente?

Die Bedeutung des § 114 SGB IV ist besonders relevant, wenn es um die Frage geht, ob das sogenannte “Altrecht” zur Anwendung kommt.

Dies ist der Fall, wenn der verstorbene Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

In diesen Fällen wird das Einkommen des Hinterbliebenen nach den alten Vorschriften angerechnet, was insbesondere bedeutet, dass Vermögenseinkünfte nicht berücksichtigt werden.

Dies kann einen erheblichen Unterschied für den Anspruch auf Witwenrente bedeuten, besonders wenn der Hinterbliebene über Mieteinnahmen oder andere Einkünfte aus Vermögen verfügt.

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Was ändert sich durch § 18a SGB IV?

Wenn das neue Recht gemäß § 18a SGB IV zur Anwendung kommt, ändert sich die Einkommensanrechnung grundlegend. In diesen Fällen werden neben den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünften auch Vermögenseinkommen angerechnet.

Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte, aber auch Elterngeld oder Zuschläge nach dem Einkommensteuergesetz. Diese erweiterten Einkommensarten erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Witwenrente gekürzt wird, da mehr Einkünfte angerechnet werden.

Beispiel: Was bedeuten Mieteinnahmen für die Witwenrente?

Ein Beispiel für die Auswirkungen dieser Regelung sind Mieteinnahmen. Nach dem Altrecht (§ 114 SGB IV) werden Mieteinnahmen nicht auf die Witwenrente angerechnet, was für viele Hinterbliebene von großem Vorteil ist.

Nach dem neuen Recht (§ 18a SGB IV) hingegen werden diese Einkünfte berücksichtigt, was oft zu einer Kürzung der Witwenrente führt.

So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Hinterbliebener, der monatlich 3.000 Euro an Mieteinnahmen erzielt, eine deutlich geringere Witwenrente erhält, als jemand, der nur über Erwerbseinkommen verfügt.

Was sollte man bei der Einkommensanrechnung beachten?

Zunächst muss geprüft werden, ob das Einkommen überhaupt anrechenbar ist. Wenn dies der Fall ist, wird das Einkommen bereinigt und anschließend zu 40% auf die Witwenrente angerechnet, nachdem der Freibetrag abgezogen wurde.

Betroffene sollten beachten, ob das alte oder das neue Recht zur Anwendung kommt, da dies die Berücksichtigung von Vermögenseinkommen erheblich beeinflussen kann.

Witwen oder Witwer sollten sich bei Unsicherheiten immer fachkundigen Rat einholen, um zu gewährleisten, dass sie den für sie bestmöglichen Rentenanspruch erhalten. Rat erteilt die Deutsche Rentenversicherung oder auch auf das Rentenrecht spezialisierte Anwälte.