Bei den Wohnkosten hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Bürgergeldes ein paar Änderungen eingeführt. Eine wesentliche Veränderung ist die sog. Karenzzeit, die allerdings nicht immer gilt. Daneben sind noch weitere Änderungen zu beachten.
Karenzzeit bei den Wohnkosten
Bei den Unterkunftskosten gibt es eine einjährige Karenzzeit, in der die Wohnkosten – auch bei Wohneigentum – nicht auf die „angemessene“ Höhe gedeckelt, sondern in tatsächlicher Höhe voll übernommen werden.
Da Leistungsbezüge vor dem 1. Januar 2023 für die Karenzzeit nicht relevant sind, gilt die einjährige Karenzzeit auch für Haushalte, die bereits vor 2023 Hartz IV bzw. jetzt Bürgergeld-Leistungen bezogen haben. Bei Neuanträgen beginnt die Karenzzeit mit dem 1. des Monats der Antragstellung.
Aber: Bei SGB XII – Neuantragstellern, die zuvor „Hartz IV“ bezogen haben, wird die bereits nach SGB II in Anspruch genommene Karenzzeit auf die weitere Dauer der Karenzzeit angerechnet (35 (1) SGB XII). Die Karenzzeit verlängert sich bei Leistungsunterbrechungen von mehr als einem Monat für jeden vollen Monat der Unterbrechung um einen Monat. Nach 3 Jahren Leistungsunterbrechung beginnt eine neue Karenzzeit.
Kostensenkungsverfahren erst nach Karenzzeit
Erst nach Ablauf der Karenzzeit beginnt bei zu hohen Unterkunftskosten das übliche Kostensenkungsverfahren. Die tatsächlichen Kosten sind so lange zu berücksichtigen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Die Karenzzeit gilt dann nicht
- wenn die Unterkunftskosten bereits vorher gesenkt wurden, d.h. in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum für die aktuell bewohnte Wohnung nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt wurden,
- bei einem Umzug während der Karenzzeit, dem das Amt nicht vorher schriftlich zugestimmt hat; nach einem Umzug ohne Zustimmung werden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen – auch dann, wenn sich die tatsächlichen Unterkunftskosten gegenüber der vorher bewohnten Wohnung verringert haben,
- bei der Übernahme von Unterkunftskosten (§ 35a SGB XII); hier sind bei der Berechnung der Höhe der übernahmefähigen Instandsetzungskosten auch während der Karenzzeit nur die jährlichen angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen,
- für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die in einer Einrichtung leben oder deren Bedarfe für Unterkunft sich nach § 42a Abs. 3 oder § 42a Abs. 5-7 SGB XII bemessen (§ 35 Abs. 6 Satz 3 SGB XII),
- und für die Heizkosten „unangemessen“ großer Wohnungen; Die angemessenen Heizkosten sind dann aus der für den Haushalt als angemessen angesehenen Wohnungsgröße, dem nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel maximal anzuerkennenden Energiebedarf und den aktuellen Energiepreisen zu ermitteln.
Wichtig: Aber auch für den Fall, dass sich aus einer solchen Berechnung unangemessen hohe Heizkosten ergeben, soll das bisherige Kostensenkungsverfahren von sechs Monaten gelten und bauliche Ursachen für hohe Heizkosten sollen nach der Gesetzesbegründung bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden.
Unterkunftskosten nach Tod des Partners
Im SGB II ist nun auch geregelt, dass eine Wohnung, die durch einen Todesfall im Haushalt unangemessen teuer wird, für mindestens ein Jahr weiterhin als angemessen gilt. Erst danach kann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. (§ 22 (1) SGB II]. Vielerorts wird dies seit Jahren entsprechend den KdU-Richtlinien zum SGB II und SGB XII praktiziert.
Einmalige Bürgergeld-Zahlung für Heizkosten
Das SGB II (§ 37 Abs. 2) enthält die Sonderregelung, dass ein Antrag, der nur für einen Monat gestellt wird, um die Jahresabrechnung der Heizkosten oder die Beschaffung von Heizmaterial (Brennstoffe wie Öl, Flüssiggas, Kohle oder Holz) bezahlen zu können, noch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden kann. Diese Regelung gilt allerdings nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Im SGB XII gibt es keine vergleichbare Regelung. Ein entsprechender Antrag muss also spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem die entsprechende Rechnung fällig wird, um das benötigte Geld als Hilfe zu erhalten.
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Ansonsten werden offene Rechnungen vom Amt als Schulden betrachtet, für die Leistungsberechtigte allenfalls ein Darlehen „zur Sicherung der Unterkunft“ erhalten können.
Aufrechnung der Mietkaution beim Bürgergeld
Wie im SGB II ist seit dem 1.1.2023 auch im SGB XII ein Darlehen für eine Mietkaution oder für Genossenschaftsanteile während des Leistungsbezugs aufgerechnet werden.
Die Aufrechnung zur Tilgung des Darlehens soll hier in monatlichen Raten in Höhe von 5 % des maßgebenden Regelsatzes ab dem Monat nach Auszahlung des Darlehens erfolgen. Die Neuregelung gilt für alle Darlehen, die ab dem 1. Januar 2023 bewilligt werden.
Im SGB II wird die Aufrechnung von derzeit 10 % des maßgebenden Regelsatzes auf ebenfalls 5 % abgesenkt – allerdings erst ab dem 1.7.2023.
Hinweis: Nach § 44 SGB II können die Jobcenter Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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