Neue gestaffelte Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

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Geben Erwerbstรคtige ihre Arbeit auf, lehnen Arbeitslose eine neue Tรคtigkeit ab, verweigern die Teilnahme an einer EingliederungsmaรŸnahme oder einem Sprach- oder Integrationskurs oder melden sich nicht unverzรผglich arbeitslos, werden sie nach ยง 159 SGB III dafรผr mit einer Sperrzeit belegt, in der sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Die Bundesagentur fรผr Arbeit hat nach Kritik des Bundessozialgerichts die Praxis bei gestaffelten Sperrzeiten im Januar angepasst.

Gestaffelte Sperrzeiten beim ALG I bei wiederholtem versicherungswidrigen Verhalten

Nach Absatz 4 des ยง 159 SGB III verlรคngert sich die Dauer der Sperrzeit mit der Hรคufigkeit des VerstoรŸes gegen die gesetzlichen Anforderungen. Nach dem ersten VerstoรŸ betrรคgt die Sperrzeit drei Wochen, nach dem zweiten sechs Wochen und danach 12 Wochen. Ein Meldeversรคumnis oder unzureichende Eigenbemรผhungen werden jeweils mit einer bzw. zwei Wochen Sperrzeit belegt.

Die Kritik des Bundessozialgerichts bezog sich auf die Praxis der Bundesagentur bei gestaffelten Sperrzeiten. Das Gericht hatte festgestellt, dass eine zweite oder weitere Sperrzeiten nur nach einem vorherigen Bescheid รผber den Eintritt der vorherigen Sperrzeiten verhรคngt werden kรถnnen. Sperrzeiten kรถnnen also nicht โ€žaufsummiertโ€œ und auf ein Mal verhรคngt werden, wenn die Bundesagentur mehrere VerstรถรŸe bemerkt.

Rechtsfolgenbelehrung muss konkreten Bezug zur jeweiligen Pflichtverletzung und Dauer der mรถglichen Sperrzeit haben

AuรŸerdem war die bisherige Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der sechs- und zwรถlfwรถchigen Sperrzeiten aufgrund missverstรคndlicher und drohender Formulierungen rechtswidrig. Auch Sperrzeiten รผber drei Wochen kรถnnen daher nur nach vorherigen Bescheid und gesonderter Rechtsfolgenbelehrung, die Bezug auf die konkrete Dauer der Sperrzeit nimmt, verhรคngt werden. Die jeweilige Sperrzeitdauer darf ohne weiteren Bescheid samt Rechtsfolgenbelehrung nicht verlรคngert werden.

Sperrzeiten, die zwischen dem 25.06.2019 und dem 18.01.2021 verhรคngt wurden und entgegen der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts rechtswidrig waren, wurden rรผckwirkend umgewandelt.