Neue gestaffelte Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

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Geben Erwerbstätige ihre Arbeit auf, lehnen Arbeitslose eine neue Tätigkeit ab, verweigern die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprach- oder Integrationskurs oder melden sich nicht unverzüglich arbeitslos, werden sie nach § 159 SGB III dafür mit einer Sperrzeit belegt, in der sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach Kritik des Bundessozialgerichts die Praxis bei gestaffelten Sperrzeiten im Januar angepasst.

Gestaffelte Sperrzeiten beim ALG I bei wiederholtem versicherungswidrigen Verhalten

Nach Absatz 4 des § 159 SGB III verlängert sich die Dauer der Sperrzeit mit der Häufigkeit des Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen. Nach dem ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, nach dem zweiten sechs Wochen und danach 12 Wochen. Ein Meldeversäumnis oder unzureichende Eigenbemühungen werden jeweils mit einer bzw. zwei Wochen Sperrzeit belegt.

Die Kritik des Bundessozialgerichts bezog sich auf die Praxis der Bundesagentur bei gestaffelten Sperrzeiten. Das Gericht hatte festgestellt, dass eine zweite oder weitere Sperrzeiten nur nach einem vorherigen Bescheid über den Eintritt der vorherigen Sperrzeiten verhängt werden können. Sperrzeiten können also nicht „aufsummiert“ und auf ein Mal verhängt werden, wenn die Bundesagentur mehrere Verstöße bemerkt.

Rechtsfolgenbelehrung muss konkreten Bezug zur jeweiligen Pflichtverletzung und Dauer der möglichen Sperrzeit haben

Außerdem war die bisherige Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich der sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeiten aufgrund missverständlicher und drohender Formulierungen rechtswidrig. Auch Sperrzeiten über drei Wochen können daher nur nach vorherigen Bescheid und gesonderter Rechtsfolgenbelehrung, die Bezug auf die konkrete Dauer der Sperrzeit nimmt, verhängt werden. Die jeweilige Sperrzeitdauer darf ohne weiteren Bescheid samt Rechtsfolgenbelehrung nicht verlängert werden.

Sperrzeiten, die zwischen dem 25.06.2019 und dem 18.01.2021 verhängt wurden und entgegen der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts rechtswidrig waren, wurden rückwirkend umgewandelt.

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