Nach Trennung: Hartz IV Anspruch auf Waschmaschine

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Urteil: Hartz IV-Bezieher haben nach Trennung vom Partner Anspruch auf Waschmaschine

17.07.2014

Wenn sich Hartz IV-Bezieher von ihrem Partner trennen und einen eigenen Haushalt gründen, muss das Jobcenter die Kosten für eine Waschmaschine übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 11 AS 369/11).

Waschmaschine muss nach Trennung im Rahmen der Erstausstattung vom Jobcenter übernommen werden
Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf einen Zuschuss für den Kauf einer Waschmaschine, wenn sie nach einer Trennung nicht mehr das Gerät ihres Partners nutzen können. Dieser Anspruch verfällt auch dann nicht, wenn der Betroffene seine Wäsche über einen längeren Zeitraum in einem Waschsalon gewaschen hat, urteilte das LSG. Denn durch die Trennung entstehe beim Betroffenen ein neuer Bedarf, der im Rahmen der Erstausstattung zu bezuschussen sei. Für eine geordnete Haushaltsführung sei eine Waschmaschine unverzichtbar.

Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin ihre Wäsche nach der Trennung von ihrem Partner jahrelang in einem Waschsalon gewaschen. Erst als die Frau in einen Ort zog, in dem es keinen Waschsalon gab, beantragte sie beim zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für eine Waschmaschine. Das Amt lehnte das Gesuch der Frau jedoch ab, lediglich ein Darlehen wurde ihr für die Anschaffung des Geräts gewährt. Nach einem erfolglosen Widerspruch reichte die Hartz IV-Bezieherin Klage ein.

Das LSG entschied zugunsten der Frau und betonte, dass die Verfügbarkeit eines Waschsalons keine Rolle spiele, da eine Waschmaschine unter die Erstausstattung nach einer Trennung falle. Der beklagte Landkreis hatte seine Entscheidung dagegen damit begründet, dass der Hartz IV-Regelsatz bereits einen Betrag für Hausrat beinhaltet. (ag)

Bild: Joujou / pixelio.de

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