Mietrecht: Vermieter verlangen viele Unterlagen – und dürfen es vielfach nicht

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Wer eine Wohnung sucht, wird schnell mit langen Checklisten konfrontiert: Ausweis, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, Schufa, Selbstauskunft, am besten noch Kontoauszüge. Vieles davon klingt selbstverständlich, ist es rechtlich aber nicht.

Rechtlich okay ist, was für das Zustandekommen und die Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist – nicht, was „nice to have“ wäre.

Als Mieterin oder Mieter haben Sie Anspruch auf Datenschutz, Transparenz und faire Behandlung. Dieser Beitrag erklärt, welche Nachweise zulässig sind, wann sie verlangt werden dürfen, und wo klare Grenzen verlaufen.

Identitätsnachweis: Vorzeigen erlaubt, Kopieren nicht erforderlich

Zur Feststellung Ihrer Identität dürfen Vermieter Ihren Ausweis einsehen. Es genügt, wenn Name, Geburtsdatum und die amtliche Meldeadresse notiert werden. Eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses ist nicht nötig und wegen der vielen sensiblen Daten riskant.

Sollten Vermietende dennoch auf einer Kopie bestehen, können Sie das mit Verweis auf Datensparsamkeit ablehnen oder zumindest sensible Angaben abdecken lassen.

Wer keinen deutschen Personalausweis hat, weist sich mit Reisepass aus; ergänzend ist die Meldebescheinigung maßgeblich, weil sie die Adresse bestätigt. Ihre Staatsangehörigkeit ist für das Mietverhältnis unerheblich und darf nicht abgefragt werden.

Liegt bei Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis vor, reicht deren Einsicht zur Klärung des rechtmäßigen Aufenthalts.

Einkommensprüfung: Gehaltsabrechnungen ja – ohne Neugierde ins Privatleben

Vermietende dürfen sich ein Bild von Ihrer Zahlungsfähigkeit machen. Üblich und ausreichend sind aktuelle Gehaltsabrechnungen, meist der letzten drei Monate. Sie belegen Art und Höhe der regelmäßigen Einnahmen, ohne Ihr Ausgabeprofil offenzulegen.

Kontoauszüge sind hierfür nicht erforderlich und legen intime Lebensbereiche offen; die Herausgabe können Sie ablehnen. Wird zusätzlich der Arbeitsvertrag verlangt, sollte sich die Prüfung auf objektiv relevante Punkte beschränken, etwa Befristung oder laufende Probezeit.

Wichtig: Alles darüber hinaus – Gehaltsdetails außerhalb der Nachweise, private Zusatzinformationen oder interne Arbeitgeberdaten – ist nicht notwendig.

Selbständigkeit: Steuerbescheid statt Lohnzettel

Wer selbständig ist, hat keine Gehaltsabrechnungen. Hier genügt in der Regel der aktuelle Steuerbescheid als Einkommensnachweis. Ergänzende Unterlagen können freiwillig angeboten werden, sind aber nicht zwingend.

Auch hier gilt: Nur so viel preisgeben, wie zur Beurteilung der Mietzahlungskraft erforderlich ist. Betriebsgeheimnisse, Kundendaten oder Kontobewegungen müssen nicht offengelegt werden.

Schufa mit Augenmaß: Der richtige Zeitpunkt und der richtige Umfang

Die Schufa ist kein Türöffner zur Besichtigung und kein Standarddokument für die Bewerbungsmappe. Eine Auskunft kommt erst ins Spiel, wenn sich beide Seiten grundsätzlich einig sind und der Vertragsabschluss konkret vorbereitet wird. Zulässig ist die Vorlage der ersten Seite mit Informationen zu möglichen Zahlungsstörungen.

Der Schufa-Score – also die statistische Ausfallwahrscheinlichkeit – ist für Vermietende kein legitimer Entscheidungsmaßstab und muss nicht offengelegt werden.

Wer bereits beim ersten Besichtigungstermin eine vollständige Schufa fordert, überschreitet die Grenze des Erforderlichen. Sie dürfen das zurückweisen und eine Vorlage zu einem späteren, konkreten Stadium anbieten.

Selbstauskunft: Erlaubt ist, was für das Mietverhältnis relevant ist

Standardisierte Fragebögen sind verbreitet, gehen inhaltlich aber oft zu weit. Fragen, die unmittelbar mit dem Mietverhältnis zu tun haben – Identität, Anzahl der einziehenden Personen, Einkommen, bestehende Mietverhältnisse – können zulässig sein.

Persönliche Fragen ohne Bezug zur Vertragserfüllung sind es nicht. Dazu zählen etwa Gründe für den Umzug, religiöse oder politische Ansichten, Gesundheitsdaten oder Familienplanung. Auch bei Themen wie Rauchverhalten oder Haustieren ist Differenzierung geboten: Ein verallgemeinertes Verbot oder unzulässige Pauschalfragen sind problematisch; konkrete Absprachen zu Haltung und Rücksichtnahme im Haus sind hingegen üblich.

Wo unzulässige Fragen gestellt werden, müssen Sie nicht antworten. In besonders sensiblen Bereichen greift zudem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierung nach Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung und sexueller Identität untersagt.

Kontoauszüge: Ein Blick ins Privatleben, den Sie nicht gewähren müssen

Kontoauszüge liefern ein vollständiges Bewegungsprofil – von Mitgliedsbeiträgen über medizinische Leistungen bis hin zu Spenden.

Für die Beurteilung der Mietzahlungskraft sind sie ungeeignet und überschießend. Wenn Vermietende dennoch darauf bestehen, können Sie auf geeignete Alternativen verweisen: aktuelle Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid, Arbeitsvertragsdaten im erforderlichen Umfang oder eine Schufa-Erstseite zum richtigen Zeitpunkt. Wer die Herausgabe von Kontoauszügen verweigert, verletzt damit nicht seine Mitwirkungspflichten.

Mietkaution: Obergrenze, Anlagepflicht und Ihr Recht auf Ratenzahlung

Die Kaution ist im Wohnraummietrecht auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt. Sie muss getrennt vom Vermögen des Vermieters verzinslich angelegt werden; die Zinsen stehen Ihnen zu. Wichtig für die Praxis: Sie dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste Rate zu Mietbeginn.

Eine alternative Absicherung über eine Mietkautionsbürgschaft oder -versicherung kann für Sie finanziell entlastend sein. Ob Vermietende diese Form akzeptieren, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab; ein genereller Anspruch auf eine Bürgschaft anstelle einer Barkaution besteht nicht.

Nach Auszug haben Sie Anspruch auf zeitnahe Abrechnung. Der Vermieter darf eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist beanspruchen, etwa zur Klärung von Nebenkosten oder Schäden; eine überlange Einbehaltung ohne konkrete Gründe ist unzulässig.

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Wohlklingend, aber rechtlich schwach

Immer wieder wird eine Bescheinigung des bisherigen Vermieters verlangt, wonach keine Mietschulden bestehen. Solange das alte Mietverhältnis nicht vollständig abgewickelt ist, kann eine solche Erklärung den tatsächlichen Endstand gar nicht sicher abbilden. Sie sind nicht verpflichtet, eine derartige Bescheinigung beizubringen. Aussagekräftiger sind die zulässigen Standardnachweise zur Zahlungsfähigkeit und eine Schufa-Erstseite zum passenden Zeitpunkt.

Datenschutz und Transparenz: Ihre Ansprüche nach DSGVO

Alle personenbezogenen Daten, die Vermietende von Ihnen erheben, müssen auf das Notwendige begrenzt sein. Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden und wie lange sie gespeichert bleiben.

Nach Wegfall des Zwecks – etwa wenn kein Mietvertrag zustande kommt – sind überflüssige Unterlagen zu löschen. Sie können Auskunft über gespeicherte Daten verlangen und die Löschung verlangen, wenn keine rechtliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Kopien sensibler Dokumente dürfen nicht „auf Vorrat“ aufgehoben werden.

Diskriminierungsschutz: Was nicht zum Auswahlkriterium werden darf

Das Wohnungsangebot ist kein rechtsfreier Raum. Untersagten Kriterien wie ethnische Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Identität darf bei der Vergabe keine Rolle zukommen. Aufforderungen, Informationen zu solchen Merkmalen preiszugeben, sind unzulässig. Werden Sie wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt, können zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Dokumentation hilft: Notieren Sie Gesprächsinhalte und bewahren Sie Korrespondenz auf.

Taktik in der Praxis: Souverän auftreten, Rechte selbstbewusst wahrnehmen

Gerade auf angespannten Märkten entsteht Druck, „alles sofort“ vorzulegen. Lassen Sie sich davon nicht zu überstürzten Offenlegungen verleiten.

Bieten Sie die Unterlagen an, die rechtlich okay sind: Identität durch Einsicht in den Ausweis, aktuelle Einkommensnachweise passend zur Erwerbsform, gegebenenfalls wesentliche Vertragsdaten zum Beschäftigungsverhältnis, die Schufa-Erstseite, sobald Einigkeit über den Vertragsabschluss besteht.

Lehnen Sie Kontoauszüge, vollständige Ausweiskopien oder ausufernde Fragekataloge freundlich, aber bestimmt ab. Wo Unsicherheit besteht, bitten Sie um die rechtliche Grundlage der Forderung – oft relativiert sich der Wunsch dann ganz von selbst.