Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Entwurf für das SGB-VI-Anpassungsgesetz beschlossen. Neben Digitalisierungs- und Reha-Reformen sieht der Entwurf eine verwaltungstechnisch erleichterte Rentenfeststellung vor: Bei Altersrenten sollen die Entgelte der letzten Arbeitsmonate künftig stets per Hochrechnung einbezogen werden, um Renten zügiger und korrekt festzusetzen. Das Bundesarbeitsministerium begründet dies mit Bürokratieabbau und mehr Rechtsklarheit.
Die Schwachstelle des alten Systems
Bislang funktionierte die Hochrechnung so: Wer eine Altersrente beantragte, konnte verlangen, dass der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten Monate per gesonderter Meldung übermittelt.
Auf dieser Basis rechnete die Rentenversicherung die fehlenden Monate bis zum Rentenbeginn hoch, damit der Bescheid rechtzeitig ergeht.
In der Praxis erwies sich das als heikel, weil die hochgerechneten Werte bindend wurden – eine spätere Korrektur nach oben oder unten war regelmäßig ausgeschlossen.
Das Bundessozialgericht und die Landessozialgerichte stellten wiederholt klar, dass Abweichungen zwischen Hochrechnung und tatsächlichem Entgelt für die festgestellte Altersrente grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wer Pech hatte und unterdurchschnittliche Hochrechnungswerte bekam, trug den Nachteil dauerhaft.
Was sich ändert: Automatik statt Antrag – und nur noch Korrekturen nach oben
Der Gesetzentwurf dreht den Mechanismus an zwei entscheidenden Stellen:
Erstens entfällt bei § 194 SGB VI das bisherige Zustimmungserfordernis. Arbeitgeber dürfen die gesonderte Meldung künftig automatisch an die Rentenversicherung übermitteln; die Hochrechnung läuft im Hintergrund. Wörtlich heißt es in der Begründung: „
Durch die Änderung des § 194 entfällt das Zustimmungserfordernis […] Daraus ergibt sich kein Nachteil für die Versicherten. Denn führt eine nach der Hochrechnung vorliegende tatsächliche beitragspflichtige Einnahme […] zu einer höheren Rente, wird diese nach einer Rentenneufeststellung geleistet (siehe § 70).“
Zweitens wird § 70 SGB VI angepasst: Nach der ersten Feststellung einer Altersrente prüft die Rentenversicherung automatisch, ob die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, die nach der Hochrechnung noch gemeldet werden, zu einer höheren Rente führen.
Nur dann wird die Rente neu festgestellt – inklusive Nachzahlung. Bleibt es bei niedrigeren oder gleichen Werten, ändert sich nichts. Damit wird das bisherige Risiko für Versicherte beseitigt.
So funktioniert die Hochrechnung – präziser als bisher
Die gesetzliche Begründung präzisiert, was unter Hochrechnung zu verstehen ist: Für bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn wird die beitragspflichtige Einnahme aus den letzten zwölf davorliegenden Kalendermonaten ermittelt und hochgerechnet. Ziel sei “ein nahtloser Übergang vom Arbeitsentgelt in die Rente und ein frühzeitiger Bescheid, obwohl die Lohnabrechnungen für die letzten Monate naturgemäß noch nicht vollständig vorliegen”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Beispiel: Angestellter mit Einkommenssteigerung vor Rentenbeginn
Um das mehr an Rente zu verdeutlichen, hier ein fiktives Beispiel.
Ein Arbeitnehmer geht zum 1. Juli 2027 in Altersrente. Seine letzten zwölf Monate vor dem Renteneintritt sehen so aus:
- Bis Juni 2026 verdient er 3.000 € brutto monatlich.
- Ab Juli 2026 bekommt er durch eine Tariferhöhung und eine neue Funktionszulage 3.500 € brutto monatlich.
Die Rentenversicherung muss den Rentenbescheid aber schon vorliegend haben, obwohl die letzten Monate (April bis Juni 2027) noch nicht abgerechnet sind.
Alte Rechtslage (bis 2026)
Die Hochrechnung nahm oft einen Durchschnitt aus den letzten zwölf Monaten – also (6 × 3.000 € + 6 × 3.500 €) / 12 = 3.250 € brutto.
Damit wurden die drei fehlenden Monate hochgerechnet.
Wenn der Versicherte in den letzten Monaten tatsächlich 3.500 € verdient hat, lagen die realen beitragspflichtigen Einnahmen 250 € pro Monat höher.
Eine nachträgliche Korrektur nach oben war nicht vorgesehen – der Rentenbescheid blieb verbindlich.
Folge: Die Rente fiel dauerhaft geringer aus.
Neue Rechtslage (ab 2027)
Jetzt greift § 70 SGB VI neu.
Die Rentenversicherung stellt zunächst die Rente auf Basis der Hochrechnung (hier: 3.250 €) fest. Sobald der Arbeitgeber aber die tatsächlichen Werte meldet (3.500 €), wird die Rente automatisch neu berechnet.
Unterschied in Euro:
Das deutsche Rentensystem arbeitet mit Entgeltpunkten.
Im Jahr 2027 entspricht ein Entgeltpunkt etwa dem durchschnittlichen Jahresbrutto von ca. 47.700 € (Stand 2025; Wert verändert sich jährlich).
- Unterschied pro Monat: 250 € × 3 Monate = 750 € mehr beitragspflichtiges Einkommen.
- Das ergibt 750 € ÷ 47.700 € ≈ 0,0157 Entgeltpunkte.
- Ein Entgeltpunkt bringt 2025 rund 37,60 € Monatsrente (West).
- 0,0157 Punkte ergeben etwa 0,60 € monatlich mehr Rente – lebenslang.
Dazu kommt eine Nachzahlung für die Monate seit Rentenbeginn.
Wenn die Differenz also erst nach einem Jahr festgestellt wird, erhält der Rentner 0,60 € × 12 Monate = 7,20 €Nachzahlung plus die dauerhafte Erhöhung.
Wann die Unterschiede größer werden
Das Beispiel zeigt eine moderate Steigerung. In der Praxis können die Effekte deutlich stärker ausfallen:
- wenn in den letzten Monaten hohe Sonderzahlungen wie Boni oder Abfindungen gezahlt werden,
- wenn jemand von Teilzeit wieder in Vollzeit wechselt,
- oder wenn eine kräftige Tariferhöhung kurz vor Rentenbeginn wirksam wird.
Dann können schnell mehrere Entgeltpunkte zusätzlich entstehen, was die Monatsrente um 50 € bis 100 € oder mehrerhöhen kann – und zwar dauerhaft.
Zeitplan
Die Änderungen zur Hochrechnung und zur Neufeststellung treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Betroffen sind Altersrenten; andere Rentenarten werden von der Neuerung nicht erfasst. Der Gesetzgeber räumt der Rentenversicherung damit eine Vorlaufzeit für die technische Umsetzung ein.
Was das für Neurentnerinnen und Neurentner praktisch bedeutet
Für künftige Ruheständlerinnen und Ruheständler entfällt der Antrags- und Zustimmungsaufwand rund um die Hochrechnung. Die Arbeitgebermeldung läuft standardisiert; die Rentenversicherung setzt die Rente zunächst vorläufig auf Basis der Hochrechnung fest und korrigiert automatisch nach oben, sobald die tatsächlichen Werte vorliegen.
Für Betroffene bedeutet das mehr Planungssicherheit beim Rentenbeginn, keine Nachteile durch zufällige Untererfassung der letzten Monate und Nachzahlungen, wenn sich höhere Entgelte bestätigen. Dass der Gesetzgeber hier auch Effizienzgewinne erwartet, zeigen die Begleitkalkulationen: Sie nennen für die Neuregelung zur Neufeststellung nach Hochrechnung (§ 70) rund 300 000 Fälle jährlich sowie deutliche Entlastungen durch die gesonderte Meldung und Hochrechnung (§ 194) bis hin zur vollmaschinellen Erledigung vieler Regelaltersrenten.
Warum die Reform als fairer gilt
Der Kern der Fairness liegt in der Einbahnstraßen-Korrektur: Eine Anhebung auf die real erzielten, höheren beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt automatisch, eine Absenkung wegen niedrigerer Ist-Werte bleibt ausgeschlossen.
Damit korrigiert der Gesetzgeber eine über Jahre kritisierte Asymmetrie, in der die hochgerechnete – und oftmals zu niedrige – Entgeltbasis dauerhaft wirkte. Der Paradigmenwechsel beseitigt das frühere „Alles-oder-nichts“-Moment der Hochrechnung, ohne die zügige Rentenfeststellung preiszugeben.
Wer jetzt in den Ruhestand startet – und wer später
Für Rentenbeginn bis einschließlich 2026 gelten die alten Regeln fort. Wer in diese Übergangszeit fällt, sollte die beantragte Hochrechnung weiterhin sorgfältig abwägen, weil spätere Aufstockungen rechtlich nur ausnahmsweise möglich sind. Ab 2027 hingegen ist die Hochrechnung Standard, die Nachberechnung erfolgt systemseitig, und individueller Handlungsbedarf entfällt weitgehend.
Mehr Tempo, weniger Bürokratie – und für viele auch mehr Rente
Mit der Neuregelung zur Hochrechnung und zur Neufeststellung schafft der Gesetzgeber eine risikofreie Brücke zwischen Beschäftigung und Rentenbezug.
Wer in den letzten Monaten vor dem Ruhestand überdurchschnittlich verdient hat, wird davon automatisch profitieren. Gleichzeitig entlastet die Reform Verwaltungen und Betriebe, weil Prozesse vereinheitlicht und digitalisiert werden.
Für die „Rentenboomer“-Jahrgänge bedeutet das eine verlässlichere und gerechtere Festsetzung der Altersrente – mit Nachzahlungen, wo sie hingehören




