Krankengeld ist zu niedrig – Bürgergeld oder Wohngeld zusätzlich

Lesedauer 4 Minuten

Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, wird das Krankengeld von der Krankengeld beziehen müssen.

Da das Krankengeld bei geringerem Lohn oft nicht ausreicht, um die Existenz zu sichern, können Sozialleistungen wie aufstockendes Bürgergeld oder Wohngeld zur Unterstützung beantragt werden, wenn ein Anspruch besteht.

Was ist das Krankengeld?

Krankengeld wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Die Zahlung erfolgt durch die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Das Krankengeld wird rückwirkend für jeden Kalendertag gezahlt.

Unabhängig von der Anzahl der Tage im Monat erhalten Betroffene immer 30 Kalendertage Krankengeld pro Monat.

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld für dieselbe Krankheit höchstens eineinhalb Jahre innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt während dieser Zeit eine andere Krankheit hinzu, die den Arbeitnehmer erneut arbeitsunfähig macht, verlängert sich der Anspruch nicht.

Wie hoch ist das Krankengeld – Tabelle

Hier ist eine Übersichtstabelle zur Krankengeld-Höhe:

Kategorie Beschreibung Anteil am Bruttoeinkommen Maximaler Betrag (2024)
Grundlage Durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Krankheit
Krankengeldanspruch Ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für gesetzlich Versicherte bis zu 78 Wochen bei gleicher Krankheit 70%
Arbeitgeberzuschuss Für die ersten 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer weiterhin Gehalt (Entgeltfortzahlung) 100%
Krankengeld ab Woche 7 Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit 70% des Bruttoeinkommens Maximal 112,88 € pro Tag (Stand 2024)
Berechnungsgrundlage 90% des Nettoentgelts (bei Lohnersatzleistungen wie z. B. Urlaubsgeld nur 80% des Bruttoeinkommens) 70% Maximal 112,88 € pro Tag
Anzahl der Auszahlungstage Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt, nicht nur für Arbeitstage
Steuer und Sozialabgaben Krankengeld ist steuerfrei, wird aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts für den Steuersatz berücksichtigt
Krankengeld bei mehreren Jobs Wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen, wird Krankengeld entsprechend des durchschnittlichen Gesamteinkommens berechnet 70% Maximal 112,88 € pro Tag für alle Jobs zusammen

Wann ist die Aufstockung bei Krankengeld möglich?

Das Krankengeld beträgt in den meisten Fällen etwa 70 Prozent des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers. In besonderen Fällen kann es aber auch bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens betragen.

Arbeitnehmer, die bereits eine Rente beziehen, erhalten entweder gar kein Krankengeld oder nur einen Teil davon.

Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) hingegen erhalten bei einer Erkrankung bis zu sechs Wochen weiterhin Leistungen von der Agentur für Arbeit, bevor sie Krankengeld von der Krankenkasse beantragen können.

In besonderen Fällen haben auch kurzzeitig und unregelmäßig Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld. Dazu zählen auch Aufstocker von Bürgergeld, deren geringes Einkommen das Krankengeld entsprechend mindert. In diesen Fällen können die Betroffenen Bürgergeld zur Aufstockung des Krankengeldes beantragen.

Krankengeldzuschuss statt mit Bürgergeld das Krankengeld aufstocken

Bevor das Krankengeld durch das Jobcenter aufgestockt wird, empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss zu beantragen, sofern dies im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die Betroffene einen Anspruch haben, wenn sie vertraglich geregelt ist.

Wichtig: Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Krankengeldzuschuss. Der Zuschuss wird längstens bis zum Ende der 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Um die finanzielle Lücke zwischen Krankengeld und Einkommen so gering wie möglich zu halten, wird der Zuschuss maximal in Höhe des Differenzbetrages gewährt, unter Berücksichtigung entsprechender Bedingungen, die im Tarifvertrag festgelegt werden können.

In der Regel müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, um einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss geltend zu machen. Außerdem muss die Arbeitsunfähigkeit häufig unverschuldet sein.

Trotz der Steuerpflicht ist der Krankengeldzuschuss eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre finanzielle Situation während der Arbeitsunfähigkeit zu stabilisieren.

Auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss. Diese Frage sollte am besten mit der Personalvertretung bzw. dem Betriebsrat geklärt werden.

Kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss: Was tun?

Wer keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss hat, sollte prüfen, ob das Krankengeld auf andere Weisen aufgestockt werden kann. In den meisten Fällen ist dies durch Leistungen wie Wohngeld oder Bürgergeld-Unterstützung vom Jobcenter möglich.

Wer hat Anspruch auf eine Aufstockung beim Krankengeld?

Ob Sie Ihr Krankengeld aufstocken können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Wenn Sie zu wenig verdienen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie beim Jobcenter aufstockendes Bürgergeld beantragen.

Die Höhe der Aufstockung richtet sich nach der Bedarfsgemeinschaft, zu der Sie gehören. Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. der Anzahl der Erwachsenen und Kinder in Ihrem Haushalt und dem Gesamteinkommen.

Da das Krankengeld in der Regel nur etwa 70 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, reicht es oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. In solchen Fällen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Krankengeld aufstocken, indem sie beim Jobcenter einen Antrag auf ergänzendes Bürgergeld stellen.

Voraussetzung für die Aufstockung ist, dass der Bedarf höher ist als das Krankengeld. Der Bedarf setzt sich zusammen aus der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung, Nebenkosten).

Die genauen Beträge variieren je nach Ihrer persönlichen Situation, aber Sie müssen auch sicherstellen, dass Ihr Vermögen die Vermögensfreigrenzen des Sozialgesetzbuchs (SGB) II nicht überschreitet.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie beim zuständigen Jobcenter einen Antrag stellen. Die erforderlichen Unterlagen und das Verfahren sollten individuell mit Ihrem Sachbearbeiter abgestimmt werden.

Wichtig: Das Krankengeld gilt in voller Höhe als anrechenbares Einkommen, ohne dass Freibeträge nach § 11 SGB II oder § 30 SGB II abgezogen werden. Das bedeutet, dass das Krankengeld als Einkommensersatzleistung angesehen wird, für die in der Regel keine Freibeträge gelten.

Wohngeld statt Bürgergeld

Wer das Krankengeld nicht mit Bürgergeld aufstocken kann, weil das Einkommen über dem Grundbedarf des Bürgergeldes nach dem SGB II liegt, können auch versuchen Wohngeld zu beantragen.

Dies kann der Fall sein, wenn das Einkommen zu hoch ist oder Betroffene über Vermögen verfügen, das die Vermögensfreigrenzen übersteigt.

Die Möglichkeit, das Krankengeld durch Wohngeld aufzustocken, hängt von verschiedenen Faktoren wie Mietkosten, Einkommen und Anzahl der Familienmitglieder ab. Die Höchstbeträge für das monatliche Gesamteinkommen sind in den einzelnen Städten und Gemeinden sehr unterschiedlich.

Betroffene sollten sich daher bei ihrer Wohngeldstelle nach den genauen Höchstbeträgen erkundigen oder direkt einen Antrag auf Wohngeld stellen. Lieber einmal zu viel, als zu wenig einen Antrag stellen. Bei Ablehnung sollte der Bescheid genau geprüft werden.

In Ihrem Antrag müssen Sie Angaben zu Ihrer Miete, den Nebenkosten und Ihrem Einkommen bzw. Krankengeld machen. Die Wohngeldstelle prüft dann, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und in welcher Höhe Wohngeld zur Aufstockung des Krankengeldes gezahlt wird.