Wenn man Krankengeld bezieht und die Krankenkasse eine Reha einfordert, ist Vorsicht geboten. Krankengeld-Bezieher sollen schnell wieder aus dem Leistungsbezug raus. Lohnt es sich dann, die Kasse zu wechseln?
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld: Voraussetzungen und Anspruchsdauer
Wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Das Krankengeld ersetzt dabei einen Teil des vorherigen Einkommens, liegt jedoch in der Regel unter dem vollen Gehalt.
Es wird auf Basis des letzten Einkommens berechnet und beträgt zwischen 70 Prozent des Bruttogehalts und 90 Prozent des Nettogehalts.
Der Anspruch auf Krankengeld kann maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt werden, vorausgesetzt die Krankheit dauert ununterbrochen an.
Während des Krankengeldbezugs werden von der Krankenkasse immer wieder neue Unterlagen gefordert. Anträge und Bescheinigungen sowie Untersuchungen werden angefordert, um den Stand der Erkrankung zu überprüfen. Eine besondere Rolle spielt dabei der Reha-Antrag.
Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse
Ein oft genutztes Mittel der Krankenkassen, um den Anspruch auf Krankengeld zu prüfen, ist die Aufforderung zur Reha. Insbesondere bei langen Erkrankungsphasen oder psychischen Erkrankungen erhalten Betroffene von ihrer Krankenkasse die Aufforderung, eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
Hintergrund dieser Aufforderung ist nicht nur die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch die Prüfung, ob weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Reha-Antrag muss fristgerecht gestellt werden
Sobald eine solche Aufforderung erfolgt, haben Versicherte zehn Wochen Zeit, den Reha-Antrag zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat die Krankenkasse das Recht, die Zahlung des Krankengeldes einzustellen.
Dabei handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Verpflichtung, der sich Versicherte nicht einfach entziehen können. Die Reha selbst soll der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, gleichzeitig kann aber der Entlassungsbericht der Reha-Klinik darüber entscheiden, ob der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig ist oder nicht.
Lesen Sie auch:
Der Entlassungsbericht als Entscheidungsgrundlage für den Krankengeldanspruch
Nach Abschluss der Reha erstellt die Klinik einen Entlassungsbericht, der nicht nur medizinische Aspekte abbildet, sondern auch eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten gibt. Dabei wird unter anderem beurteilt, ob die betroffene Person mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Sollte die Reha zu dem Ergebnis kommen, dass die Person weniger als drei Stunden arbeitsfähig ist, entfällt der Anspruch auf Krankengeld, und der Versicherte müsste stattdessen Erwerbsminderungsrente beantragen.
Die Aufforderung zur Reha kann für Versicherte somit schwerwiegende Folgen haben. Besonders in Fällen, in denen die Krankenkasse Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit hat, kommt es zu solchen Aufforderungen.
Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird in solchen Situationen eingeschaltet, um die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen.
Krankenkassenwechsel während des Krankengeldbezugs
Ist der Wechsel der Krankenkasse nun möglich und sinnvoll? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln, wenn man mindestens seit 12 Monaten bei der aktuellen Kasse versichert ist.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Krankenkasse die Beiträge erhöht. In diesem Fall kann die Kasse auch vor Ablauf der 12 Monate gewechselt werden.
Doch ein Krankenkassenwechsel ist an eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten gebunden. Dies bedeutet, dass die Umsetzung eines Wechsels meist nicht schnell genug erfolgt, um Einfluss auf eine laufende Reha-Aufforderung zu nehmen.
Wenn die Krankenkasse also im Mai gekündigt wird, wird die Kündigung erst zum 1. August wirksam. In der Zwischenzeit bleibt der Reha-Antrag weiter bestehen, und die Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bleiben ebenfalls bestehen.
Eingeschränktes Gestaltungsrecht für Versicherte
Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, ist das sogenannte eingeschränkte Gestaltungsrecht, auch bekannt als Dispositionsrecht. In vielen Fällen schränken Krankenkassen dieses Recht gleichzeitig mit der Aufforderung zur Reha ein.
Das bedeutet, dass Versicherte nach Abschluss der Reha keinen Entscheidungsspielraum mehr haben, ob sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend machen oder nicht – der Anspruch wird automatisch durchgesetzt, falls dies im Entlassungsbericht der Reha empfohlen wird.
Auch wenn die Krankenkasse gewechselt wird, bleibt diese Einschränkung bestehen, da die Rentenversicherung unabhängig von der Krankenkasse darüber informiert ist. Eine neue Krankenkasse würde daher die gleiche Information erhalten, und der Versicherte hätte keinen Vorteil durch den Wechsel. Das eingeschränkte Gestaltungsrecht bleibt bestehen, und die Verpflichtungen aus der Reha gelten weiterhin.
Ist ein Krankenkassenwechsel während der Krankmeldung sinnvoll?
In der Praxis stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Krankenkasse in einer solchen Situation überhaupt sinnvoll ist. Die Antwort fällt in den meisten Fällen eher negativ aus. Ein Krankenkassenwechsel während des Bezugs von Krankengeld führt häufig dazu, dass bestehende Probleme einfach zur neuen Krankenkasse übertragen werden.
Auch die neue Kasse wird wenig erfreut darüber sein, dass ein neues Mitglied hohe Kosten verursacht, da der Bezug von Krankengeld erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringt.
Darüber hinaus überschneiden sich die Fristen für den Wechsel der Krankenkasse oft mit der Frist zur Beantragung der Reha. Da die Krankenkassen an rechtliche Vorgaben gebunden sind, ändert ein Wechsel nichts an den bestehenden Verpflichtungen.
Obwohl die Kündigung wirksam wird, bleibt die Aufforderung zur Reha bestehen, und der Versicherte muss sich weiterhin an die Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung halten.