Klagedauer an Sozialgerichten begrenzt

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Es gibt Verfahren an den Sozialgerichten, die dauern zwischen vier und acht Jahren. Dieser Praxis schob nun das Bundessozialgericht einen Riegel vor. Allerdings billigten die Bundesrichter ihren Kollegen an den Landes- und Sozialgerichten eine Verfahrensdauer von maximal einem Jahr zu.

Klagen an den Sozialgerichten oder Landessozialgerichten dรผrfen maximal 12 Monate liegen gelassen werden. Werde die Bearbeitungszeit รผberschritten, mรผsse dies konkret begrรผndet werden. Das urteilte aktuell das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 10 รœG 2/13 sowie andere). Zwar grenzten die Richter die Bearbeitungszeit ein, gaben allerdings den Richtern auch eine entsprechende Zeit, um sich zu organisieren. Das BSG anerkannte an, dass zahlreiche Gerichte mindestens seit Hartz IV รผberlastet sind.

Das Grundgesetz sowie die Europรคische Menschenrechtskonvention billigt jedem Staatsbรผrger zu, Gerichtsverfahren in โ€žangemessener Zeitโ€œ zu erhalten. Dauerte die Erรถffnung รผbermรครŸig lang, konnten die Klรคger zu damaliger Zeit nur den Europรคischen Gerichtshof fรผr Menschenrechte anrufen. Auf Drรคngen des EGMR trat allerdings Ende 2011 da Gesetz รผber den Rechtsschutz bei รผberlangen Gerichtsverfahren Ende 2011 in Kraft. Laut Gesetz kรถnnen die Klรคger bei Stillstand des Verfahrens eine sogenannte Verzรถgerungsrรผge erheben. Nach frรผhestens sechs Monaten kann dann eine Entschรคdiungsklage erhoben werden. Fรผr jeden Monat, der verzรถgernd angesehen wird, betrรคgt der Entschรคdigungsanspruch 100 Euro.

Zustรคndig fรผr die Landes- oder Sozialgerichte sind die Lรคnder selbst. Wie die Bundesrichter argumentieren, mรผssen die verschiedene Interessenslagen von Klรคger und Haushalt in Einklang gebracht werden. Das bedeutet, einerseits sollen die Klรคger mรถglichst schnell ihre Klage bearbeitet bekommen und auf der anderen Seite muss die Haushaltslage des Landes in Betracht gezogen werden. Das gelte zum Beispiel, dass Lรคnder mit Rรผcksicht auf den Steuerzahler nicht zu viele Richter einstellen kรถnnen.

Weil es vielerorts derzeit eine regelrechte Klageflut aufgrund der Hartz IV Gesetzgebungen gibt, sei es nicht mรถglich, jede Klage schnell zu bearbeiten. Das Bundessozialgericht gab daher den Richtern einen zeitlichen Spielraum von 12 Monaten vor. Das gilt fรผr jede Instanz, nicht fรผr das Gesamtverfahren.

Es komme aber auch auf das Verhalten der Klรคger an. Wenn immer wieder neue Schriftsรคtze und Antrรคge teilweise in einer Lรคnge von 300 Seiten eingereicht werden, kรถnne das Verfahren so auch in die Lรคnge gezogen werden. Vor allem wenn Gutachten noch hinzugezogen werden, kรถnnten die Gerichte nicht nach โ€žSchema Fโ€œ verhandeln. Daher entscheide auch der Einzelfall.

Alle Klagen wegen รผberlanger Verfahrensdauer wurden nun an die Landessozialgerichte zurรผck verwiesen. Diese mรผssen nun รผber eine jeweilige Entschรคdigung entscheiden. Teilweise dauern die Verfahren bereits schon acht Jahre. (wm)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio