Keine pauschale Überprüfung der Hartz IV-Bescheide

Lesedauer 2 Minuten

Urteil: Jobcenter ist nicht verpflichtet, alle erlassenen Hartz IV-Bescheide auf ihre Richtigkeit zu prüfen, wenn ein Hartz IV-Bezieher einen pauschalen Überprüfungsantrag stellt

06.01.2015

Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf eine pauschale Überprüfung aller Hartz IV-Bescheide vom Jobcenter. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 5. Januar 2015 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: B 14 AS 39/13 R). Demnach ist das Jobcenter nur dann zur Überprüfung verpflichtet, wenn der Antragsteller das Datum der Bescheide sowie konkrete Punkte benennt, die auf ihre Richtigkeit geprüft werden sollen.

Antrag zur Überprüfung von Hartz IV-Bescheiden muss konkrete Angaben enthalten
Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz einen pauschalen Überprüfungsantrag aller Hartz IV-Bescheide ab 2006 gestellt. Die Frau, ihr Ehemann und der 16-jährige Sohn erhalten seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem das Jobcenter den Antrag der Frau ablehnte, reichte sie Klage ein.

Laut Gesetz haben Leistungsbezieher grundsätzlich das Recht, Bescheide überprüfen zu lassen. Stellt sich dabei heraus, dass sie tatsächlich rechtswidrig sind, können bereits bestandskräftig gewordene Bescheide wieder zurückgenommen werden.

Die Hartz IV-Bezieherin forderte vom Jobcenter die „Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem 01.01.2006 inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide“, wie das Internetportal informiert. Dabei sollten die Kosten für Miete und Heizung sowie die Einkommensanrechnung (Kindergeld, Freibeträge und Werbungskostenabzug) überprüft werden. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Frau jedoch ab, da sie nicht aufgeführt hatte, um welche Bescheide es sich konkret handelte, das Datum hatte gefehlt. Zudem seien die konkret zu prüfenden Punkte nicht benannt worden, die nach Ansicht der Antragsstellerin fehlerhaft seien, so die Behörde.

Das BSG folgte der Argumentation des Jobcenters. Zwar sei die Behörde grundsätzlich zur Überprüfung verpflichtet, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde, der Umfang der Prüfung sei aber vom „Antrag und dessen Begründung abhängig“. Deshalb sei es notwendig, konkrete Angaben im Antrag zu machen. So müssten die zu überprüfende Verwaltungsakte konkret benannt werden. Das entfalle nur, „wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln ist“. Das sei jedoch im Überprüfungsantrag der Klägerin nicht der Fall. Bereits am 13. Februar 2014 kam das BSG in einem ähnlichen gelagerten Fall zu diesem Urteil. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...