Wer eine Rente bezieht kann auch das Krankengeld beziehen? Diese Frage erreichte unsere Redaktion. Daher gehen wir in diesem Artikel einmal auf diese Fragestellung ein.
Krankengeld dient in der Regel dazu, erwerbstätige Menschen finanziell abzusichern, wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Doch wie verhält es sich, wenn jemand bereits im Ruhestand ist und eine Rente bezieht?
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Erwerbstätige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.
In der Regel tritt der Krankengeldanspruch nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ein, wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leistet. Die Krankenkasse übernimmt dann die finanzielle Unterstützung und zahlt Krankengeld, um Einkommensausfälle zu kompensieren.
Wie verhält es sich für Rentner?
Für Rentnerinnen und Rentner ändert sich die Situation. Obwohl sie weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, haben sie in den meisten Fällen keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
Dies gilt insbesondere für die gängigen Rentenarten wie die Altersrente und auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sobald der Rentenbezug beginnt, endet in der Regel auch der Anspruch auf Krankengeld.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 50). Hier ist festgelegt, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Beginn des Rentenbezugs erlischt.
Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass das Krankengeld dazu dient, Verdienstausfälle zu kompensieren – eine Situation, die für Rentnerinnen und Rentner, die nicht mehr erwerbstätig sind, nicht mehr zutrifft.
Lesen Sie auch:
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen Rentner weiterhin Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu zählen spezielle Konstellationen wie befristete Renten oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
In solchen Fällen kann der Anspruch auf Krankengeld unter Umständen fortbestehen. Jedoch gilt dies nur für einen begrenzten Zeitraum und unter strengen gesetzlichen Vorgaben.
Auch bei Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Teilrente wegen Alters erhalten, kann das Krankengeld in bestimmten Fällen gekürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Hier wird die Rentenzahlung mit dem Krankengeld verrechnet, um eine Doppelleistung zu vermeiden.
Was passiert, wenn der Krankengeldanspruch und die Rente zusammenfallen?
Sollte der Krankengeldanspruch zeitgleich mit dem Rentenbeginn eintreten, besteht laut § 50 SGB V kein Anspruch mehr auf Krankengeld. In solchen Fällen kann es sogar dazu kommen, dass die Krankenkasse das bereits gezahlte Krankengeld zurückfordert, sofern sich die Auszahlung mit dem Rentenbeginn überschneidet.
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Versicherter am 15. März krankgeschrieben wird und Krankengeld bezieht, aber ab dem 1. April seine Altersrente antritt, endet der Krankengeldanspruch mit dem 31. März.
Wurde Krankengeld dennoch über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt, kann dieses nicht zurückgefordert werden, da der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag endet, an dem die Rente beginnt.
Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung
Die rechtlichen Grundlagen zum Krankengeld und seiner Verrechnung mit Rentenleistungen sind klar geregelt.
Der Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldes basiert auf § 50 SGB V. Dieser regelt, dass der Krankengeldanspruch mit dem Beginn bestimmter Renten endet. Eine Ausnahme besteht, wenn die Rente befristet ist, etwa bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente.
Hier endet der Krankengeldanspruch, sobald die befristete Rente gezahlt wird. Zudem müssen Versicherte bei Rentenzahlungen aus dem Ausland oder vergleichbaren ausländischen Rentenleistungen aufpassen, da diese ebenfalls das Krankengeld beeinträchtigen können.
Ergebnis: Nur in seltenen Konstellationen Anspruch auf Krankengeld bei einer Rente
Für die meisten Rentnerinnen und Rentner gilt: Mit Beginn des Rentenbezugs endet der Anspruch auf Krankengeld.
Auch wenn weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, greift das Krankengeld nicht mehr, da es vorrangig eine Leistung für Erwerbstätige ist. In wenigen Ausnahmefällen, wie bei befristeten Renten oder teilweiser Erwerbsminderung, kann es zu einer Kürzung des Krankengeldes kommen, doch auch hier ist die Leistung stark eingeschränkt.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.