eit dem 1. Januar 2025 gilt: Wer schon eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM‑Rente) bezieht, hat weiterhin einen belastbaren Anspruch bis zur persönlichen Regelaltersgrenze.
Der Rentenversicherungsträger darf die Leistung nur entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand nachweislich bessert. Eine vorgezogene Altersrente ist deshalb nach wie vor kein Zwang, sondern eine bewusste Entscheidung – und sie wird 2025 eher seltener sinnvoll.
Denn die EM‑Rente ist in den meisten Fällen mindestens genauso hoch wie eine vorgezogene Altersrente, häufig sogar höher.
Welche neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten 2025 für EM‑Rentnerinnen und ‑Rentner?
Seit 2023 dürfen Altersrentnerinnen und -rentner uneingeschränkt hinzuverdienen. Für EM‑Rentnerinnen und ‑Rentner bleiben dagegen Grenzen bestehen, die jedes Jahr angepasst werden.
2025 dürfen Beziehende einer vollen EM‑Rente jährlich bis zu 19 661 Euro brutto hinzuverdienen, bei teilweiser EM‑Rente liegt die Mindestgrenze bei 39 322 Euro. Überschreitungen führen weiterhin zu teilweisen oder vollständigen Kürzungen.
Wer dagegen freiwillig in eine vorgezogene Altersrente umsteigt, kann unbegrenzt arbeiten – muss dafür aber lebenslange Rentenabschläge hinnehmen.
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Zurechnungszeit verlängert: Warum erhöht sich die EM‑Rente dadurch spürbar?
Für alle Neu‑Rentnerinnen und ‑Rentner verlängert sich 2025 die sogenannte Zurechnungszeit: Entgeltpunkte werden jetzt so angerechnet, als hätte die versicherte Person bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres weitergearbeitet.
Damit steigt die EM‑Rente spürbar – Fachleute wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beziffert das Plus auf bis zu acht Prozent gegenüber der früheren Berechnung.
Wer schon vor 2025 in Rente war, profitiert zwar nicht von der vollen Verlängerung, erhält aber ab Juli 2024 bis mindestens November 2025 einen monatlichen Aufschlag (vereinfachter Zuschlag).
Ab Dezember 2025 berechnet die Rentenversicherung diesen Zuschlag dauerhaft neu auf Basis persönlicher Entgeltpunkte und zahlt ihn zusammen mit der Monatsrente aus.
Dauerthema Abschläge bei der Rente: Wieso bleibt die EM‑Rente finanziell oft überlegen?
Vorgezogene Altersrenten werden weiterhin mit 0,3 Prozent pro Monat vorzeitigen Bezugs gekürzt – maximal um 10,8 Prozent.
Wer seine unbefristete EM‑Rente heute freiwillig in eine Altersrente umwandelt, zahlt diesen Abschlag auf Lebenszeit. Das kann den vermeintlichen Vorteil der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit schnell überwiegen.
Zwar lässt sich der Abschlag durch Sonderzahlungen (§ 187a SGB VI) ausgleichen, doch erfordert das beträchtliche Eigenmittel. Solange deshalb kein hoher Nebenverdienst geplant ist, bleibt die EM‑Rente 2025 meist der lukrativere Status quo.
Gibt es 2025 neue Gründe, dennoch umzusteigen?
- Geplante Vollzeit‑Beschäftigung: Wer nach einer gesundheitlichen Besserung tatsächlich wieder voll arbeiten möchte, kann in der Altersrente unbegrenzt verdienen.
- Bevorstehende Regelaltersgrenze: Vier Monate vor dem Erreichen dieser Grenze muss ohnehin ein Antrag auf Regelaltersrente gestellt werden, damit die Zahlungen lückenlos weiterlaufen.
- Individuelle Steuer‑ und Sozialversicherungsaspekte: In Einzelfällen kann die Versteuerung in der Altersrente günstiger sein. Eine belastbare Aussage dazu erfordert aber immer eine persönliche Berechnung.
Was ist mit dem Rentenpaket II – ändert das etwas?
Das sogenannte Rentenpaket II (Rentenniveaustabilisierungs‑ und Generationenkapitalgesetz) wurde zwar vom Bundeskabinett beschlossen, hat aber bislang keine Mehrheit in Bundestag und Bundesrat gefunden und ist damit nicht in Kraft.
Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, verändert es die Rechtslage von EM‑ oder Altersrenten also nicht.
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Ein Beispiel aus der Praxis
Man nehme einen fiktiven Versicherten, Herrn Meyer, geboren am 15. Oktober 1962. Seit Dezember 2019 erhält er eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente, die nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 monatlich 1 420 Euro brutto beträgt; Grundlage ist der dann gültige aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro .
Seine Regelaltersgrenze liegt am 30. August 2029 (66 Jahre + 10 Monate).
Im Frühjahr 2025 bietet ihm sein früherer Arbeitgeber einen befristeten Zweijahresvertrag über 38 000 Euro Jahresgehalt an (rund 3 167 Euro monatlich).
Herr Meyer überlegt, ob er für die Dauer des Vertrags freiwillig in eine vorgezogene Altersrente wechseln sollte – möglich wäre das ab 1. Mai 2025, also exakt 51 Monate vor der Regelaltersgrenze.
Variante 1: Verbleib in der EM‑Rente
Die Hinzuverdienstgrenze für volle EM‑Rentnerinnen und ‑rentner beträgt 19 661,25 Euro im Jahr 2025 . Von den geplanten 38 000 Euro liegen somit 18 338,75 Euro darüber.
Das Gesetz ordnet an, dass monatlich 40 Prozent eines Zwölftels dieses Überhangs von der Rente abgezogen werden (§ 96a Abs. 1a SGB VI) . Rechnerisch sind das 18 338,75 ÷ 12 = 1 528,23 Euro; 40 Prozent davon ergeben 611,29 Euro.
Die EM‑Rente sinkt folglich auf rund 808,70 Euro. Zusammen mit dem Arbeitslohn hätte Herr Meyer ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 3 975 Euro.
Variante 2: Vorzeitige Altersrente ab 1. Mai 2025Ein Wechsel 51 Monate vor der Regelaltersgrenze löst einen dauerhaften Abschlag von 15,3 Prozent aus (51 × 0,3 Prozent).
Die daraus berechnete Altersrente beläuft sich auf rund 1 203 Euro. Weil für Altersrentnerinnen und ‑rentner seit 2023 kein Hinzuverdienstdeckel mehr existiert, bliebe der Arbeitslohn unangetastet. Das monatliche Gesamteinkommen würde somit auf etwa 4 370 Euro steigen.
Vergleich auf Sicht
Während des Zweijahresvertrags legt Variante 2 pro Monat rund 395 Euro mehr auf Herrn Meyers Konto. Nach Ablauf des Arbeitsvertrags aber erhält er lebenslang eine um 217 Euro niedrigere Rente als in Variante 1.
Würde Herr Meyer ab September 2027 keine nennenswerten Erwerbseinkünfte mehr erzielen, wären die gutgeschriebenen Mehrbeträge nach rund drei Jahren wieder aufgebraucht; ab diesem Zeitpunkt macht sich der Abschlag spürbar negativ bemerkbar.
Ergebnis
Das Beispiel zeigt, dass ein Wechsel in die vorgezogene Altersrente nur dann nachhaltig vorteilhaft ist, wenn der erwartete Mehrverdienst hoch genug und die Beschäftigungsphase lang genug ist, um den lebenslangen Rentenabschlag zu kompensieren.
Wer – wie Herr Meyer – nur über einen befristeten Job verfügt, fährt langfristig häufig besser, wenn er in der EM‑Rente bleibt und die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze respektiert.
Fazit 2025: EM‑Rente behalten oder Altersrente wählen?
Die aktuelle Rechtslage begünstigt klar den Verbleib in der unbefristeten EM‑Rente. Die höheren Hinzuverdienstgrenzen bringen zwar etwas Spielraum, bleiben aber spürbar niedriger als in der Altersrente.
Zugleich erhöht die verlängerte Zurechnungszeit viele EM‑Rentenzahlbeträge automatisch, während die Zuschläge nach dem Bestandsverbesserungsgesetz ab Dezember 2025 dauerhaft integriert werden.
Wer dennoch über einen Wechsel nachdenkt, sollte eine individuelle Rentenauskunft einholen und sich umfassend beraten lassen – erst dann lässt sich verlässlich entscheiden, ob die vorgezogene Altersrente trotz Abschlägen wirtschaftlich sinnvoller ist als die fortlaufende EM‑Rente mit ihren neuen Zuschlägen. (Rechtsstand: 9. Mai 2025)