Hinweise zur Hartz IV Verfassungsbeschwerde

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Hinweise zur anhängigen Verfassungsbeschwerde/ Vorlagebeschlüsse der Hartz IV Regelsätze

Nachdem im Jahr 2007 die erste Verfassungsbeschwerde zu den Regelleistungen des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zur Entscheidung angenommen wurde, ist eine zweite Verfassungsbeschwerde anhängig. Das Landesozialgericht Hessen hält auch die Regelleistungen, insbesondere für Familien und Kinder für zu niedrig und hat ebenfalls das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Aktenzeichen dieser Verfahren sind 1 BvR 1523/08 und 1 BvL 1/09 anhängig. Am 27. Januar 2009 hat auch das Bundessozialgericht die Regelleistung für Kinder gerügt und auch einen Vorlagebeschluss gefasst. Nach den Informationen des Bundesverfassungsgerichts soll über die Beschwerde und die Vorlagen bis zum Januar 2010 entschieden werden. Die Chancen sehen nach dem ersten Verhandlungstag gut aus.

Ziel der Verfassungsbeschwerde
Die Verfahren sind in erster Linie darauf gerichtet, Rechtssicherheit herbeizuführen. Konkret soll die Höhe der ALG II Regelleistung, die Regelleistungen für Kinder und die grundsätzliche Vereinbarkeit der pauschalierten Leistung mit dem individuellen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums überprüft werden.

Welche Auswirkungen hätte eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?
Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall einer günstigen Entscheidung mehrere Möglichkeiten, die Reichweite seines Beschlusse festzulegen. Es kann die Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung feststellen. In diesen Fällen muss der Gesetzgeber dann eine neue gesetzliche Regelung treffen, die mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt. Die Entscheidung kann sowohl nur neue Regelungen für die Zukunft fordern, aber auch eine Regelung für die Vergangenheit verlangen. Im Falle der Rückwirkung umfasst diese jedoch nur die Bescheide, die noch nicht bestandskräftig sind.

Müssen die Behörden oder Gerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten?
Nach der Rechtslage sind weder die Gerichte noch die Behörden verpflichtet, auf Grund der Vorlage beim Bundesverfassungsgericht die Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Regelleistung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nachzahlen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine positive und auch rückwirkende Entscheidung trifft. Dazu wird den neuen Bewilligungsbescheiden eine entsprechende Erklärung beigefügt.

Was muss ich tun, um meine Rechte für den Fall der Rückwirkung zu wahren?
a) Regelleistungen für Kinder
Solange es sich nur um die Regelleistung für Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr handelt, muss kein Widerspruch eingelegt werden. Sollte jedoch keine Erklärung des Trägers dem Bescheid angefügt sein, muss ein Widerspruch erhaben werden (siehe Muster Widerspruch). Soweit die laufenden Leistungen noch nicht erfasst sind, kann für den letzten Bescheid ein Überprüfungsantrag gestellt werden (siehe Muster Überprüfungsantrag).

b) Regelleistungen für den Personenkreis ab dem 15. Lebensjahr
Sollen die Rechte für den Fall einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewahrt werden, muss gegen jeden neuen Bescheid der die Regelleistung betrifft, Widerspruch erhoben werden (siehe Muster für Widerspruch). Den Widerspruch kann jeder selber mit dem Musterschreiben erheben, der gewerkschaftliche Rechtsschutz muss dafür nicht in Anspruch genommen werden. Es dann, wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt, sollte der gewerkschaftliche Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Soweit die laufenden Leistungen noch nicht erfasst sind, kann für den letzten Bescheid ein Überprüfungsantrag gestellt werden (siehe Muster Überprüfungsantrag). (27.12.2009)