Hartz IV: Wenn das Einkommen der Kinder angerechnet wird

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Darf das Einkommen der Kinder angerechnet werden?

Ein häufiger Fehler in den Hartz IV Bescheiden ist, dass das Einkommen der Kinder an den Regelbedarf der Eltern angerechnet wird. Ist das korrekt? Die Rechtsanwaltsgesellschaft “rightmart” berichtet von einem aktuellen Fall.

Ein alleinerziehender Vater wohnt mit seinen 4 Kindern in einer Wohnung zusammen. Alle bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Das älteste Kind hat nunmehr eine Ausbildung angefangen und verdient 1000 Euro monatlich. Das Jobcenter hat daraufhin 100 Euro als Einkommen beim Vater angerechnet. Entsprechend wurde der Regelbedarf des Vaters reduziert.

Kinder haften für ihre Eltern?

Das Kind musste somit faktisch für seinen Vater haften, obwohl es im Grundsatz heißt, dass Kinder nicht nicht für ihre Eltern haften und nicht unterhaltspflichtig sind. Doch dieser Grundsatz ist dem Jobcenter anscheinend egal. Daher lautet die Frage, darf das Jobcenter so vorgehen?

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Die eindeutige Antwort lautet Nein! Auch wenn Eltern Hartz IV Leistungen erhalten, müssen Kinder, die durch einen Job oder eine Ausbildung Geld verdienen, nichts davon an die Eltern abgeben. Bewohnt das Kind mit dem Elternteil eine gemeinsame Wohnung, darf im Hartz IV Bescheid das Einkommen nicht auf die anderen Bewohner einer Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Die Behörde hat offenbar Vater und Kind vertauscht, mutmaßt der Rechtsanwalt Nassir Jaghoori von “Rightmart”. Anders sei die Falschberechnung nicht zu erklären. “Denn § 7 Abs. 4 im SGB II legt fest, dass Kinder, die genug Geld verdienen, um ihren Bedarf selber zu decken, nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind”, so der Anwalt.

Das Gesetz gewährleistet, dass bei Ausschluss des Kindes aus einer Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen des Kindes nicht für die Eltern zur Verfügung steht. Anders herum regelt in § 9 Abs. 2., dass das Einkommen der Eltern jedoch für die Kinder zur Verfügung steht.

Unterhaltsvermutung keine Gewissheit

Doch in § 9 Abs. 5 heißt es allerdings, dass der Leistungsträger vermuten kann, dass Verwandte oder Verschwägerte Unterhalt bekommen, wenn diese zusammen in einer Haushaltsgemeischaft leben. Was viele Jobcenter allerdings meinen, dass dies eine Unterhaltspflicht durch die Hintertür ist. Allerdings ist eine Vermutung keine Tatsache. Der Behörde muss also mitgeteilt werden, dass das Kind keinen Unterhalt an seine Eltern zahlt und für sich allein wirtschaftet. Ein formloses Schreiben reicht in aller Regel aus.

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