Anspruch auf Ummeldekosten für Telefonanschluss
In den Hartz IV Regelleistungen sind im Grundsatz die Kosten für Telekomunikation (Telefon, Internet) mit inbegriffen. Jedoch enthalten diese nur die monatlichen Gebühren der Telefonanbieter, die für die Bereitstellung eines Anschlusses entstehen.
Ziehen Hartz IV Bezieher um, enstehen oft zusätzliche Bereitstellungskosten durch den Telefonanbieter. Ein bisheriger Festnetzanschluss kann nicht ohne entsprechende Ummeldung weiter genutzt werden. Die erhobenen Ummeldekosten müssen beglichen werden. Ohne diese wir der Anschluss nicht freigestellt.
Ein auf dem Elo-Forum veröffentlichtes Urteil des Sozialgerichtes Dortmund stellt nun klar: „Ummeldekosten fürden Telefonanschluss sind als notwendige Umzugskosten zu gewähren, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig ist. (Az: S 33 AS 1731/13)
Die Klägerin hätte auch durch einen Anbieterwechsel die Kostenentstehung nicht vermeiden können, da von allen gängigen Telefonanbietern entsprechende Gebühren verlangt werden. Die Kosten waren daher notwendig und hinsichtlich der Höhe auch angemessen. Die von dem Anbieter der Klägerin geforderten 49,89 Euro entsprechen dabei einer sogar unterdurchschnittlich unter den Beträgen, die von anderen Anbietern gefordert werden. „Obwohl dem Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten grundsätzlich ein Ermessen zusteht, war wegen Ermessensreduktion auf Null eine über ein bloßes Bescheidungsurteil hinausgehende Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der angefallenen Kosten möglich.“ (sb)
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