Mehr Rente durch Heirat ab 2026

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Wenn Sie im Rentenalter heiraten, dann kann das Ihre Steuerlast um mehrere tausend Euro mindern, und pro Jahr können Sie bis zu 1.000 Euro Steuern einsparen, oder sogar noch mehr. Grundlage für dieses Plus im Geldbeutel ist das Ehegattensplitting.

Gemeinsame Verrechnung bei der Einkommenssteuer

Das Ehegattensplitting berechnet die Einkünfte beider Partner zu einem Gesamteinkommen bei der Einkommenssteuer. Das Finanzamt addiert also beide Einkommen, halbiert sie dann, versteuert sie nach der Splittingtabelle und verdoppelt die Steuer erst danach.

Ein Anspruch besteht nur bei der gesetzlichen Rente

Dabei gibt der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Rentenanspruch einen Teil seines Anspruchs an den Partner oder die Partnerin ab. Dadurch sind die gesetzlich erworbenen Rentenansprüche gleich hoch. Rentensplitting gibt es nur bei der gesetzlichen Rente. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge haben Sie keinen Anspruch, die Bezüge durch ein entsprechendes Splitting aufzuteilen.

Progressive Steuer

Das Steuersystem in Deutschland ist progressiv. Verheiratete Paare zahlen umso deutlicher weniger Stern, desto größer die Unterschiede im Einkommen der beiden Partner sind. Für Rentner heißt das: Die Steuerlast bei Verheirateten sinkt besonders dann, wenn ein Partner eine kleine oder keine Rente bezieht.

Die Aufteilung mindert den Steuersatz des Mehrverdieners

Denn durch die Aufteilung gilt für den Partner mit dem höheren Einkommen ein niedrigerer Steuersatz, sie mindert also die Progression der Einkommenssteuer.

Das Ehegattensplitting ist also umso lukrativer, je größer die Einkommensunterschiede beider Ehepartner sind. Bekommen Sie zum Beispiel 40.000 Euro Rente pro Jahr, und Ihr Ehepartner nur 10.000, dann sparen Sie oft mehrere hundert Euro pro Jahr ein, oder sogar 1.000, im Vergleich zu Unverheirateten.

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Steuer-Vorteil durch Heirat (ab 2026) Wie Rentner konkret sparen können
Ehegattensplitting bei Renten Die steuerpflichtigen Renten und sonstigen Einkünfte beider Partner werden zusammengezählt, halbiert, nach Tarif versteuert und die Steuer dann verdoppelt. Bei unterschiedlich hohen Renten kann das die Einkommensteuer um mehrere hundert bis über tausend Euro pro Jahr senken.
Gemeinsame Nutzung des Grundfreibetrags Durch die Zusammenveranlagung wird der Grundfreibetrag faktisch gemeinsam genutzt. Hat ein Partner wenig oder keine steuerpflichtige Rente, „zieht“ der andere von seinem Einkommen indirekt mit am ungenutzten Freibetrag des Partners – weniger Einkommen wird überhaupt besteuert.
Doppelter Sparer-Pauschbetrag Verheiratete haben gemeinsam 2.000 € Sparer-Pauschbetrag statt 1.000 € pro Person. Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Fondsgewinne) können flexibel so verteilt oder Freistellungsaufträge gesetzt werden, dass möglichst viel davon komplett steuerfrei bleibt.
Verdoppelte Frei- und Pauschbeträge Viele Frei- und Pauschbeträge (z. B. Sonderausgaben-Pauschbetrag, Sparer-Pauschbetrag, teils Behinderten- oder Pflege-Pauschbetrag) stehen in der gemeinsamen Steuererklärung beiden zu und wirken zusammen. So sinkt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.
Splittingvorteil auch für Zusatz­einkünfte Neben der Rente werden auch Einkünfte aus Vermietung, Minijobs, Teilzeitarbeit oder betrieblicher/privater Zusatzrente in den Splittingtarif einbezogen. Besonders wenn vor allem ein Partner zusätzliche Einkünfte hat, senkt das den durchschnittlichen Steuersatz auf das gesamte Alterseinkommen.
Kombination mit Aktivrente ab 2026 Ab 2026 können arbeitende Rentner bis zu ca. 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die darüber hinausgehenden Beträge und die Rente selbst profitieren wiederum vom niedrigeren Steuersatz durch Ehegattensplitting, wenn nur ein Partner (viel) hinzuverdient.
Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen Durch den Splittingtarif sinkt oft der persönliche Durchschnittssteuersatz des Paares. Liegt er unter 25 %, kann sich bei der Günstigerprüfung lohnen, Kapitalerträge über die Steuererklärung abzurechnen – zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann erstattet.
Schenkungssteuer sparen Ehepartner können sich alle 10 Jahre bis zu 500.000 € schenkungssteuerfrei übertragen; ohne Trauschein liegt der Freibetrag nur bei 20.000 €. So lassen sich größere Vermögen Schritt für Schritt steuerfrei auf den Partner übertragen.
Erbschaftsteuer & Familienheim Im Todesfall hat der Ehepartner einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 € und zusätzliche Vergünstigungen beim selbstgenutzten Familienheim. Das senkt oder vermeidet Erbschaftsteuer auf Haus, Wohnung und Vermögen, die bei einer unverheirateten Partnerschaft schnell anfiele.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Sie müssen mehrere Bedingungen erfüllen, um das Splitting zu nutzen. Entweder, Sie sind verheiratet oder es besteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Egal, wie lange die Beziehung ansonsten besteht und egal, ob Sie mit Ihrem Partner zusammen in einem Haushalt leben, haben Sie sonst keinen Anspruch auf das Ehegattensplitting.

Sie müssen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben

Dann müssen Sie mit Ihrem Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Bei getrennten Steuererklärungen gilt kein Splitting. Zudem müssen beide Partner in Deutschland leben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen zudem nicht dauerhaft getrennt leben.

Steuervorteil anhand eines Rechenbeispiels

Wenn beide Partner Ihr Einkommen gemeinsam versteuern, das Finanzamt dies also per Splitting verrechnet, betrug 2024 bei einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro die Steuerlast 8.824 Euro. Nehmen wir an, das der eine Partner 40.000 Euro Einkommen versteuern muss, und der andere 20.000, dann stiegen die Steuern bei Einzelveranlagung auf 9.186 Euro.

Verdient ein Partner jetzt die gesamten 60.000 Euro und der andere nichts, dann musste der Alleinverdiener bei Einzelveranlagung 14.646 Euro Steuern abführen – das sind fast doppelt so viel wie bei einer gemeinsamen Steuererklärung.

Ehegattensplitting ist auch im Scheidungsjahr möglich

Im Scheidungsjahr ist bis zu einem Jahr nach der Trennung eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten möglich. Dafür muss zwischen den Eheleuten zumindest an einem Tag eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden haben. Das geht nur, wenn beide (Ex)Partner einer solchen Regelung zustimmen. Ansonsten ist nur eine Einzelveranlagung möglich.