Hartz IV: Übernahme Tagesausflug Schule

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Kosten für einen Tagesausflug, sofern diese als Vorbereitung für eine Klassenfahrt dienen, müssen für Schüler in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften übernommen werden.

(16.08.2010) Die Kosten für einen Tagesausflug, sofern diese als Vorbereitung für eine Klassenfahrt dienen, müssen für Schüler in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften übernommen werden: Wie das Bundessozialgericht (AZ: B 14 AS 1/09 R) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung festgestellt hat, muss die ARGE Bochum die Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen übernehmen, sofern der Tagesausflug Voraussetzung für eine Klassenfahrt ist.
Ein bochumer Schüler hatte geklagt, weil die ARGE die Kosten für einen Skikurs nicht übernehmen wollte, der aus Kostengründen bereits vor der Klassenfahrt in der Nähe Bochums tageweise absolviert werden sollte. Nun muss das Landessozialgericht in Essen klären, ob der angenommene "Sachzusammenhang" zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol tatsächlich besteht. Die ARGE Bochum inszeniert diesen Prozeßmarathon für einen Betrag von nicht mehr als sechzig Euro.

In einer Stellungnahme vom 26 März 2010 hat die ARGE Bochum Aussagen in die Entscheidung hineininterpretiert, die dort nicht zu finden sind: „ … Ein einfacher sachlicher Zusammenhang reicht nicht aus. So müsste zum Beispiel auch ein krankheitsbedingtes Fehlen an einem solchen Vorbereitungskurs zum Ausschluss von der Klassenfahrt führen. .. “

Aus dem Urteil: Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen, Kosten eintägiger Klassenfahrten sind durch die Regelleistung gedeckt (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 23 RdNr. 36); im Hinblick auf diese Kosten kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in Betracht.

Für die Leistung für mehrtätige Klassenfahrten ist kein gesonderter Antrag erforderlich (vgl. zuletzt BSG, Urteil B 14 AS 6/09 R und BSG, Urteil vom 22 März 2010, B 4 AS 62/09 R, zur gesonderten Antragstellung bei einer Neben- und Heizkostenabrechnung).

Von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst sind mithin auch solche Kosten für Vorbereitungstage, die mit einer Teilnahme an der sich anschließenden mehrtägigen Fahrt untrennbar verbunden sind, sofern diese Verbindung schulrechtlich zulässig ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Um die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern und vor dem Hintergrund, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des SGB II wie nach § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514 S 60, rechte Spalte zu § 32 und ausführlich dazu BSGE 102, 68 – SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, jeweils RdNr. 17). (PM Dipl. rer. soc. Norbert Hermann, gr)

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