Hartz IV: Übernahme der Hypothek ausnahmsweise

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Urteil: Hartz IV-Bezieher können Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten für Eigenheim-Hypothek geltend machen, wenn die Unterkunft lange vor dem Leistungsbezug erworben wurde und die Raten angemessen sind Erwerbslose, die über ein Eigenheim verfügen, für das sie eine Hypothek abzahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Tilgungsraten vom Jobcenter erhalten. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt (Aktenzeichen: L 6 AS 422/12). Meist zahlt das Amt aber lediglich die Schuldzinsen des Kredits. Betroffene Hartz IV-Bezieher sollten sich damit jedoch nicht abspeisen lassen, wie das Urteil des LSG zeigt.

Angemessene Höhe der Tilgungsraten ist Voraussetzung für Kostenübernahme durch das Jobcenter
Im verhandelten Fall bewohnt ein mittlerweile verrenteter Diplomingenieur ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 78 Quadratmetern. Das Haus hatte er 1984 für 290.000 DM erworben. Nachdem der Mann erwerbslos wurde, erhielt er zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) und später Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV). Um die Tilgungsraten für den Eigenheim-Kredit zahlen zu können, wollte ihm der zuständige Landkreis jedoch lediglich ein Darlehen gewähren. Daraufhin zog der Erwerbslose vor Gericht. Er verlangte vom Jobcenter die Übernahme der Tilgungsraten für die Hypothek.

Zwar begründete der Leistungsträger seine Entscheidung damit, dass Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten, das Gericht folgte jedoch einer anderen Argumentation. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung müssten in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, sofern diese die Kriterien der Angemessenheit erfüllten. Das gelte nicht nur für Mietunterkünfte sondern auch für Eigenheim, so das LSG.

Normalerweise übernimmt das Jobcenter nur die Schuldzinsen, wenn das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist. Im verhandelten Fall wurde das Haus vom Kläger bereits lange vor Eintritt des Leistungsbezugs gekauft. Zudem ist die Finanzierung fast abgeschlossen. Das Gericht sah deshalb die Übernahme der Tilgungsraten als rechtmäßig an, zumal die Höhe der Raten geringer war als die in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten von bis zu 360 Euro für einen Single-Haushalt. (ag)

Bild: Gabi Eder / pixelio.de