Hartz IV: Stromabschlagszahlungen über 20,74 Euro

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Stromabschlagszahlungen über 20,74 Euro sind KdU!

Nachdem der Gesetzgeber im Fortentwicklungsgesetz zum 1. August 2006 die Kosten für Strom als Bestandteil des Eckregelsatzes reglementiert hat, hat nun das SG Frankfurt am Main mit dem Urteil "S 58 AS 518/05" vom 29.12.2006 für neuen Zündstoff in der Frage von Stromkosten und den resultierenden Stromnachzahlungen über die bisher geleisteten Stromabschlagszahlungen von 20,74 Euro gegeben.

Das Gericht urteilte, dass in der monatlichen Regelleistung von 345,– Euro die Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten sind.

Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag – ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

Die Begründung des Gerichtes lautet:

Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber – der Verordnungsbegründung zufolge – auf der Grundlage der Verbrauchsangaben der untersten 20 v. H. nach der ihren Nettoeinkommen geschichtete Haushalte der zum 1.Juli 2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des Statistischen Bundesamts unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt.
Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des so genannten Eckregelsatz auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe", der der verfahrensgegenständlichen Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 Euro) angegeben.
Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich "weitgehend" – und eben nicht in vollem Umfang – zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die "voll" anzuerkennenden Positionen für Reparaturen und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 Euro ( die Reparaturen mit 3,50 Euro und die Instandhaltung mit 1,69 Euro) berechnet werden.

Es ist mithin davon auszugehen, dass von den Stromkosten des Klägers dieser Betrag von 20,74 € bereits in der Regelleistung umfasst ist. Der darüber hinausgehende Anteil ist von der Beklagten zu übernehmen.
Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Demnach müssen auch Stromnachzahlungen, die sich aufgrund dieser Eckregelsatzregelung ergeben, entgegen der jetzigen Bearbeitungsweise der ALG-Leistungen nicht als Darlehen abzudecken, sondern unter Kosten der Unterkunft, die in angemessener Höhe vom Amt übernommen werden müssen, abgegolten werden !

Der Sozialticker ist der Meinung, dass Leistungsempfänger, deren Stromabschläge 20,74 Euro überschreiten, umgehend einen Überprüfungsantrag stellen sollten und sich mit Hilfe dieser Entscheidung Klarheit verschaffen sollten.

Einen entsprechenden Überprüfungsantrag [**2] nach § 44 SGB X ( Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ) finden Sie auf den Seiten des Sozialtickers.
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