Hartz IV: Miete, Heizkosten & Nebenkosten

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Ihnen stehen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu, „soweit diese angemessen sind“ (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Angemessenheit richtet sich nach Wohnungsgröße und Preis. Bei der Größe gilt die Faustregel 45 – 50 qm für eine Einzelperson, 60 qm für Paare, 75 qm für 3 Personen sowie 10 bis 15 qm für jede weitere Person. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten 130 qm Wohnfl äche pauschal als angemessen, ansonsten erfolgt eine Einzelfallprüfung. Wichtiger als die Wohnungsgröße sind die "angemessenen Kosten"!

Häufig richten sich die Kommunen nach den förderfähigen Mieten im Wohngeldgesetz (Mietpreistabelle zu § 8, in der Regel werden die Mietgrenzen für Altbauwohnungen herangezogen, siehe Wohngeldbroschüre der Bundesregierung unter www.bmvbw.de) oder nach den unteren Werten im örtlichen Mietspiegel!

Die Kommunen unterscheiden zum Teil auch zwischen Bestandsmieten und Neuanmietungen. Für erstere gelten höhere Sätze, um bestehende Wohnverhältnisse zu schützen. In Düsseldorf z.B. liegt die Differenz für einen 4-Personen-Haushalt immerhin bei rund 170 Euro.

Was muss ich bei "unangemessenen" Mietkosten tun?
Die Kommune ist grundsätzlich verpflichtet die vollen Wohnungskosten bei Hartz 4 zu erstatten. Dabei dürfen Anteile von Mitbewohnern oder Angehörigen, die kein ALG II beziehen, abgezogen werden. Wenn Ihr ALG IIBescheid nicht alle Unterkunftskosten berücksichtigt, ohne dass Ihnen dies plausibel ist, fragen Sie Ihren Sachbearbeiter nach der Grundlage der Kürzung. Lassen Sie sich die für Sie geltenden "angemessenen" Kosten erläutern. Im Zweifel sollten Sie fristwahrend (4 Wochen nach Bescheiderteilung) Widerspruch bei der im Rechtsbehelf genannten Stelle einlegen. Auch Mieterorganisationen wie der Mieterbund sind eine gute Anlaufstelle bei Fragen zu den örtlichen Wohnungskonditionen.

Auch wenn Ihre Unterkunftskosten bei ALG II oberhalb von den laut Amt "angemessenen" Kosten liegen, müssen Sie nicht gleich mit einem Zwangsumzug rechnen. Die ARGE wird Ihnen eine Frist setzen, bis zu der es die Kosten übernimmt und Sie auffordern, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Die "Schonfrist" beträgt allerdings nicht immer 6 Monate, sondern ist ebenfalls vom Einzelfall und dem örtlichen Wohnungsmarkt abhängig. Die Gesetzesformulierung lautet „in der Regel jedoch längstens für 6 Monate“ (§ 22 Abs. 1 SGB II). Teilweise wurden ALG II-Empfängern jedoch kürzere Fristen von 3 oder 4 Monaten eingeräumt.

Vorsicht: Sie können die eingeräumte Schonfrist nicht voll ausschöpfen, wenn bereits vorher eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht. In diesem Fall verlieren Sie zwar nicht Ihren kompletten Unterkunftskostenanspruch, aber er wird auf den "angemessenen" Teil gekürzt. D.h. das Amt zahlt Ihnen nicht mehr die komplette Miete. Wenn ein Umzug – auch nach Ablauf der "Schonfrist" – nicht möglich oder zumutbar ist, haben Sie weiter Anspruch auf die tatsächlichen Kosten. Die Kommunen haben in der Regel Bagatellgrenzen eingeführt, bis zu der eine Überschreitung der „angemessenen“ Miete noch akzeptiert wird. Diese Grenzen sind örtlich unterschiedlich.

Tipps

• Prüfen Sie zunächst, ob das Amt in Ihrem Fall alle Umstände berücksichtigt hat. Evtl. rechtfertigen besondere Umstände (z.B. nicht-hilfebedürftige Angehörige im Haushalt, Pfl egebedürftigkeit) einen besonderen Wohnbedarf.

• Nur wenn Sie Eigenbemühungen zur Senkung "unangemessener" Unterkunftskosten verweigern oder die Eigenbemühungen unzureichend sind, kann die Agentur die Erstattung der Wohnungskosten kürzen. Wenn Sie trotz Eigenbemühungen keine billigere Wohnung fi nden und die Agentur Ihnen keine entsprechende Wohnung nachweisen kann, müssen auch in Zukunft die Kosten der Wohnung in voller Höhe übernommen werden. Eine Anrechnung und damit Kürzung des Regelsatzes ist dann nicht zulässig.

• Sofern Sie Ihre bisherige Wohnung nicht halten können oder wollen, sollten Sie Ihre Suchbemühungen von Anfang an gut nachvollziehbar dokumentieren (Wohnungsamt einschalten, Wohnungsbaugesellschaften anschreiben, Anzeigen auswerten, Internetrecherche etc.). Sie sind nur verpfl ichtet, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ALG II-Trägers zu suchen (kreisfreie Stadt oder Landkreis). Wenn Sie in Ihrer Wohnung bleiben wollen, denken Sie auch an die Möglichkeit einer Untervermietung.


Heizkosten & Hartz IV

Zu den vom Amt zu übernehmenden Kosten zählen neben den Heizkosten auch die "kalten" Nebenkosten wie Wasser, Müllentsorgung, Schornsteinfeger, auf Mieter umgelegte Versicherungen und Steuern. Lediglich Strom (Ausnahme: Heizstrom) und Warmwasserbereitung sind bereits mit den Regelsätzen abgegolten abgegolten. Als Warmwasserkosten ziehen die meisten ARGE Ämter pauschal 18% von den Heizkostenabschlägen ab. Alternativ werden Kopfpauschalen von etwa 9 Euro pro Person im Monat angesetzt.

Bei Wohneigentum zählen zu den Nebenkosten Kreditzinsen für den Wohnungsbaukredit, Grundsteuer, Gebäudeversicherung sowie die üblichen auch bei Mietwohnungen anfallenden Kosten (Wasser, Müll, Straßenreinigung etc.). Auch Instandhaltungskosten (im wörtlichen Sinne) werden übernommen, allerdings nicht pauschal, sondern nur auf Einzelantrag.
Kredittilgungsraten werden nicht anerkannt.

Nebenkosten?

Zu den vom Amt zu übernehmenden Kosten zählen neben den Heizkosten auch die „kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müllentsorgung, Schornsteinfeger, auf Mieter umgelegte Versicherungen und Steuern. Lediglich Strom (Ausnahme: Heizstrom) und Warmwasserbereitung sind bereits mit den Regelsätzen abgegolten abgegolten. Als Warmwasserkosten ziehen die meisten "Hartz IV"- Ämter pauschal 18% von den Heizkostenabschlägen ab. Alternativ werden Kopfpauschalen von etwa 9 Euro pro Person im Monat angesetzt.