Hartz IV: Strafen gegen 15 Jährige Schüler?

Lesedauer 2 Minuten

Sollen Kinder aus sog. Hartz IV Familien keine weiterführende Schulen besuchen?

15.07.2016

Derzeit werden wieder Schüler vom Jobcenter vorgeladen, die gerade 15 Jahre alt geworden sind. Die betroffenen Kinder werden aufgefordert, sich eine Arbeitsstelle bzw. Berufsausbildungsstätte zu suchen, obwohl sie weiterhin die Schule besuchen wollen. Augenscheinlich wollen einige Behörden nicht, dass auch Kinder aus sog. Hartz IV Familien das Abitur abschließen.

Es klingt verrückt. Schüler, die das 15. Lebensjahr absolviert haben, sollen sanktioniert werden, weil sie weiterhin das Gymnasium besuchen wollen. Tausenden Kindern werden derzeit Vorladungen geschickt, in denen sog. Rechtsfolgebelehrungen enthalten sind. In diesen wird aufgefordert, sich um eine Stellensuche zu bemühen. Weiterhin wird zu einem Gespräch vorgeladen. Andernfalls wollen die Jobcenter-Mitarbeiter Kinder mit Leistungskürzungen bestrafen.
Jobcenter akzeptiert Schulbescheinigung nicht
Angelika W. Ist die Mutter eines betroffenen Kindes: „Unsere Tochter ist gerade erst 15 Jahre und will weiterhin ins Gymnasium gehen. Doch das Jobcenter akzeptiert die Schulbescheinigung nicht. Vielmehr soll sich unsere Tochter auf Stellensuche gehen! Das kann doch nicht sein!“ Die betroffene Familie muss Hartz IV Leistungen beziehen, weil der karge Lohn nicht zum Lebensunterhalt ausreicht.

Für das Jobcenter gelten Kinder in den Bedarfsgemeinschaften ab dem 15. Lebensjahr als voll erwerbsfähig. Ab diesem Zeitpunkt werden sie in „Betreuung“ aufgenommen. Und diese läuft nach Schema „F“ ab. Wenn die Kinder weiterhin zur Schule gehen wollen, um später zu studieren, dann passt das offenbar vielen Sachbearbeitern nicht ins Konzept. Sie drohen stattdessen mit Sanktionen. „Ich möchte mit Ihnen Stellengesuche und vermittlungsrelevante Daten besprechen…“, hat das Jobcenter in der Einladung geschrieben und bei einer Verweigerung „können Ihre Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden“, heißt es weiter.

Um die Sanktionen zu vermeiden, ist unsere Tochter mit unserer Begleitung in das Jobcenter gegangen. Dort musste sie vorweisen, dass sie gute Noten hat. Das einfache Schicken der Schulbescheinigung per Post reichte nicht aus. Doch die Behörde will schon zeitnah wieder eine Vorladung rausschicken. „Das wollen wir nicht“, sagt die Mutter. Schließlich kann es doch ausreichen den Schulbesuch durch eine offizielle Bescheinigung nachzuweisen.
Behörde droht weiterhin mit Sanktionen
Doch die Behörde bleibt hart. Kommt die Schülerin nicht zum Termin, wird sanktioniert. „Das kann doch nicht wahr sein, Eltern dürfen richtigerweise auch nicht ihre Unterhaltspflichtigen Zahlen einstellen, nur weil ihnen etwas nicht passt. Im Antwortschreiben des Jobcenter hieß es, dass die Schüler seit ihrem 15. Geburtstag „Kunden“ der Behörde seien und auch so behandelt würden.

Auf Anfrage bei Bundesbeauftragten für Datenschutz reicht es vollkommen aus, eine Schulbescheinigung der Behörde zu schicken. Ob das Jobcenter nun tatsächlich eine Sanktion verhängt, wird sich zeigen. In diesem Fall will die Familie klagen. „Wir möchten unsere Tochter vor diesem Druck schützen, sie soll in Ruhe lernen, ohne Angst haben zu müssen“. (sb)

Bild: JackF – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...