Hartz IV: Skandal-Verordnungen bleiben bestehen

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Bundesregierung weigert sich Verordnungen zum SGB II zu verändern

18.12.2012

Die Verordnungen zum Sozialgesetzbuch II (SGB 2) sollen nach Angaben der schwarz-gelben Bundesregierung bis zur kommenden Bundestagswahl nicht mehr verändert werden. Das ergab eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ an die Koalition. Mindestens zwei Hartz IV-Verordnungen besitzen allerdings einen dringenden Veränderungsbedarf.

Nach Angaben von Tacheles e.V. sei dies an zwei Stellen geradezu „skandalös“. Seit dem Jahre 2006 werden Hartz IV Betroffene mit der Anordnung zur Erreichbarkeit drangsaliert. In dieser steht, dass jeder Hartz IV Bezieher, also auch nicht arbeitsfähige oder arbeitsverpflichtete Bezieher und Kinder von Geburt bis 15 Jahre, werktäglich, postalisch und persönlich für das Jobcenter erreichbar sein müssen. Wenn sie es nicht sind, verwirken sie damit einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen.

Theoretisch hat der Gesetzgeber diese Regelung entschärft. Zum Jahresbeginn 2011 wurde eine Neufassung des § 7 Abs. 4a im SGB II ins Gesetz geschrieben. Allerdings ist diese Fassung solange nicht wirksam, bis keine eigene Hartz IV-Erreichbarkeitsanordnung existiert (§ 77 Abs. 1 SGB II). Das bedeutet zum jetzigen Zeitpunkt, dass die widersinnige Regelung nach Angaben der Bundesregierung bis auf weiteres bestehen bleibt.

Ein weiterer Skandal ist die Nicht-Anpassung der Entfernungskilometer-Pauschale in § 6 Abs. 2 Nr. 3 ALG II-V. Beinahe täglich steigen die Benzinpreise, doch die 20 Cent je Entfernungskilometer werden nicht erhöht, obwohl dieser Wert im Oktober 2005 ins Gesetz aufgenommen wurde. Damals kostete der Sprit nur die Hälfte. (wm)

Bild: Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de