Linke geht Gerüchten wegen geplanter Drogentest von Erwerbslosen nach
24.09.2014
Nachdem Anfang September bekannt wurde, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) zukünftig Drogentest bei Erwerbslosen durchführen will, befasst sich nun die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/2538) an die Bundesregierung mit dem behördlichen Drogenscreening. Es stelle sich die Frage nach der Rechtsgrundlage, heißt es in der Anfrage.
Drogentests ohne Rechtsgrundlage
Wie berichtet plant die BA, 88.000 Drogentests anzuschaffen, um Erwerbslose wie Hartz IV- und Sozialhilfe-Bezieher auf Betäubungsmittel-Missbrauch zu überprüfen. Mit den Urintests sollen laut dem Blatt unter anderem geringe Spuren von Amphetamin, Cannabis, Kokain, Ecstasy und Antidepressiva nachweisbar sein. Die Untersuchungen sollen vom ärztlichen Dienst der BA bei einem entsprechenden Verdacht veranlasst werden, sofern der Erwerbslose zustimmt.
Ein Sprecher der Behörde widersprach dem Vorwurf, die BA plane eine großangelegte Drogentest-Aktion in den Jobcentern. Es handele sich bei der Menge um einen Vier-Jahres-Vorrat. Die Fraktion Die Linke überzeugte dieses Argument jedoch nicht und stellte eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung, in der einerseits nach den Hintergründen für die Drogentest anderseits aber auch nach ihrer rechtlichen Grundlage gefragt wird. Letztere besteht nach Ansicht der Linken nicht, „da der Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland nicht verboten ist und rechtlich als straffreie Selbstschädigung gilt“. Zudem stelle sich die Frage nach „den konkreten Folgen und der Verhältnismäßigkeit der Aufforderung zum Drogenscreening durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie dem weiteren Umgang mit den dabei anfallenden Daten“.
Die Fraktion weist daraufhin, dass gemäß § 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) das Ergebnis eines Drogentests einer Urinprobe oder eines Bluttests auf Alkohol nur für die Gewährung von Sozialleistungen erforderlich ist, wenn das Verhalten des Leistungsbeziehers auf eine Suchtmittelabhängigkeit schließen lässt oder andere Informationen dafür sprechen. „Wenn eine solche Untersuchung ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit erfolgt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) dar“, heißt es weiter in der Kleinen Anfrage. Wir werden über die Antwort der Bundesregierung berichten. (ag)
Bild: Gerd Altmann, Pixelio
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