Durch Schließungen von Schulen müssen Schüler oft Schulen außerhalb des Wohnortes besuchen. Ist es möglich die entstehenden Fahrkosten zur Schule für Schüler, die Mitglied der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft sind, im Rahmen des § 23 SGB II zu erstatten?
Eine Erstattung nach § 23 SGB II von Fahrkosten für Schüler, die Mitglieder einer BG oder eigenständige EHB sind, von der Wohnung zur Schule ist nicht möglich. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Schule im oder außerhalb des Wohnortes befindet. Die Regelung des § 23 ist nur anwendbar, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. In der Höhe der Regelleistung nach § 20 sind die Verbrauchsausgaben für Verkehr enthalten.
Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer i.d.R. unvorhersehbar eintretenden akuten Notsituation unvermeidlich ist.
Fahrkosten stellen jedoch monatlich wiederkehrende Aufwendungen dar, so dass die in § 23 Abs. 1 SGB II angeordnete Aufrechnung faktisch „zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft würde. Zwar kann verfassungswidrigen Auswirkungen dieser Regelung ggf durch einen (nachträglichen) Erlass nach § 44 SGB II Rechnung getragen werden; jedoch taugt dieser Gedanke wenig bei Dauerbedarfen. Der Erlass müsste dann mit der Darlehensgewährung verbunden werden; die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt. Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze." (vgl. BSG, Urteil vom 07. Nov 2006 zum Umgangsrecht, Az.: B 7b 14 AS/06)
Schülerbeförderungskosten können daher nicht als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II übernommen werden. Ggf. können die Kosten vom zuständigen Träger nach § 73 SGB XII gewährt werden. Der Antragsteller sollte im Rahmen der bestehenden Beratungspflicht nach §§ 13,14 SGB I hierauf hingewiesen werden. Soweit Zuschüsse auf kommunaler Ebene gewährt werden, sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (28.09.2009)
Hinweise:
§ 23 SGB II, Hinweise zu § 23 SGB II / BB-0000-220904-§ 23
§ 11 SGB II, Hinweise zu § 11 SGB II, Kapitel 3.3 (Rz. 11.101a).
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03 Dez 07, Az.: L 7 AS 666/07 ER
BSG, Urteil vom 07 Nov 2006, AZ.: B 7b 14 AS/06
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