Hartz IV: PKW geschenkt bekommen, was nun?

Lesedauer < 1 Minute

Aus der BA Wissensdatenbank: Ein Erwerbsloser erhält während des laufenden Alg II – Bezuges von seinen Eltern einen PKW im Wert von 5.000.- € geschenkt. Handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, weil sich die geldwerten Mittel des Kunden vermehren oder ist der PKW wie Vermögen nach § 12 SGB II zu behandeln?

Antwort: Die Anrechnung des Geschenkes als Einkommen nach § 11 SGB II würde eine unbillige Härte darstellen, sofern es sich um den ersten PKW des Kunden handelt. Durch das Vorhandensein eines Pkw wird zudem die Mobilität des Kunden erheblich gesteigert. Hätte der Kunde den PKW kurz vor der Antragstellung erhalten oder würde er nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts einen neuen Antrag stellen, würde der PKW nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zum verwertbaren Vermögen gehören. In diesen Fall ist daher die in § 2 Abs. 4 S. 3 der Alg II-V enthaltene Härtefallregelung anwendbar. Nach dieser können einmalige Einnahmen anders als im Regelfall vorgesehen behandelt werden, wenn eine abweichende Regelung – hier § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II – existiert.

Fragen stellen und Antworten geben im Hartz IV Forum!

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...