SG Dortmund: Hartz IV Bezieher kann überzahltes Geld behalten
Dortmund (jur). Wenn ein Jobcenter einen Verlängerungsantrag für Hartz IV zunächst unbeantwortet lässt, tatsächlich aber Geld in bisheriger Höhe weiter zahlt, dann kann es überzahlte Leistungen nicht ohne Weiteres zurückfordern. Denn der Hartz-IV-Empfänger kann sich auf Vertrauensschutz berufen, urteilte am Montag, 21. November 2016, das Sozialgericht (SG) Dortmund (Az.: S 35 AS 1879/14).
Es gab damit einem Hartz-IV-Empfänger aus Hagen recht. Das Jobcenter hatte ihm Hartz IV zunächst für sechs Monate bewilligt. Rechtzeitig beantragte der Arbeitslose eine Verlängerung. Bis Ablauf der sechs Monate hatte er noch keinen neuen Leistungsbescheid erhalten. Auf seinem Konto ging aber auch für den Folgemonat Geld vom Jobcenter in bisheriger Höhe ein.
Nach Auffassung des Jobcenters hätten dem Mann aber nur noch niedrigere Leistungen zugestanden. Nach Bearbeitung des Verlängerungsantrags forderte das Jobcenter daher überzahlte Leistungen zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Wenn das Jobcenter Leistungen ohne formellen Bescheid (sogenannter Verwaltungsakt) erbringe, müssten bei einer Rückforderung die beiderseitigen Interessen abgewogen werden, betonten die Dortmunder Richter zur Begründung. Denn die Arbeitslosen könnten sich auf Vertrauensschutz berufen.
Hier habe der Arbeitslose davon ausgehen können, dass die Zahlungen auf einer Prüfung seines Verlängerungsantrags beruhten. Immerhin habe er noch vor der Auszahlung des Geldes noch daran erinnert, dass er noch keinen neuen Leistungsbescheid bekommen habe. mwo/fle
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