Hartz IV Neuregelung der Unterkunft

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Die Mietkosten und Unterkunftskosten beim Arbeitslosengeld II (ALG II) ändern sich. Wer ohne zwingenden Grund in eine teurere (aber immer noch angemessene) Wohnung umzieht, erhält nicht die tatsächlichen sondern nur die bisher bezogenen Unterkunftskosten. (§ 22)

Rückzahlungen (Guthaben) von Kosten für Unterkunft und Heizung werden nicht mehr wie bisher als Einkommen angerechnet sondern mit den Unterkunftskosten im Folgemonat verrechnet. Sie kommen somit nicht mehr dem Bund sondern den Kommunen zugute. Durch die Neuregelung entfallen jedoch auch die bei der Einkommensbereinigung vorgesehen Absetzbeträge (30-Euro-Versicherungspauschale, ggf. Kfz-Haftpflichtversicherung).

Zuständig für die Kosten-Zusicherung für eine neue Unterkunft ist der bisher örtlich zuständige Träger. Der für den Ort der neuen Unterkunft örtliche zuständige Träger ist zu beteiligen (§ 20 Abs. 2).
„Wohnungsbeschaffungskosten“ und Umzugskosten können durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution durch den am Ort der neuen Wohnung zuständigen Träger.

Wer BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld nach SGB III bezieht erhält einen Zuschuss zu den ungedeckten, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7). Voraussetzung ist aber, dass die neue Verpflichtung für unter 25-Jährige, sich einen Umzug vorab vom Amt genehmigen lassen zu müssen (Abs. 2a), eingehalten wird. Der Zuschuss zu den Unterkunftskosten ist kein Bestandteil des ALG II und löst somit keinen Einbezug in die Sozialversicherungen aus (§ 19 S. 2).

Um die im März beschlossene "Stallpflicht“ für junge Erwachsene wasserdicht zu machen, wird eine Gesetzeslücke geschlossen: "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.“

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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