Arbeitslosengeld II-Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft (WG) leben, haben einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Wohnkosten. Eine WG ist keine Bedarfsgemeinschaft
Eine 29jährige Frau hatte vor dem Sozialgericht Dresden geklagt, weil die Arge nur die Hälfte des Richtwertes für einen Zwei-Personen Haushalt bezahlt hatte. Die Klägerin, die selbst ALG II Empfängerin ist, bewohnt mit einer weiteren Person eine Wohngemeinschaft (WG).
Die Arge bzw. das zuständige Amt darf weder die Miete noch die Heizkosten anaolg zu einem Mehrpersonen- Haushalt berechnen, so das Sozialgericht in Dresden in einem Urteil (SG Dresden, AZ: S 20 AS 5022/08 ER). Das Gericht hatte in einem Eilverfahren entschieden.
Aus dem Urteil: Bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Falle einer Wohngemeinschaft gelten nicht die für eine Bedarfsgemeinschaft herangezogenen Maßstäbe, weil bei einer Wohngemeinschaft nicht annähernd von gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen wie bei einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann. (05.11.2008)
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