Hartz IV: Neue Weisung schafft Klarheit bei den 9-Euro-Tickets

Lesedauer < 1 Minute

Seit dem 1. Juni 2022 wird für die Dauer von drei Monaten ein stark verbilligtes ÖPNV-Ticket für 9,00 Euro pro Kalendermonat in Deutschland angeboten. Das Ticket gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr.

Jobcenter forderten Rückzahlung

Wie wir berichteten, forderten einzelne Jobcenter Rückzahlungen von Hartz IV Beziehern, weil sie durch das 9-Euro-Ticket angeblich finanzielle Vorteile erfahren hätten. Erst hatte das Bundesarbeitsministerium dieser Praxis widersprochen, nun schafft auch eine aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Klarheit.

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine aktualisierte Weisung an die Jobcenter veröffentlicht. An diese Weisungen sind die Leistungsbehörden gebunden. Im Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket dürfte der Punkt 2.1 wichtig sein:

“Im Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket ist generell auf Rückforderungen zu verzichten. Bereits bewilligte Förderfälle sind nicht anzupassen. Auch bereits beschiedene Bewilligungen passiver Leistungen nach dem SGB II sind weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu Lasten der Leistungsberechtigten aufzuheben, sofern die Änderung der Verhältnisse allein auf der Reduzierung der Fahrkosten durch das 9-Euro-Ticket beruht.”

Falls überzahlte Leistungen zurückgefordert werden: Widerspruch einlegen

Dadurch sollte nunmehr auch Klarheit bei den Jobcentern bestehen. Harald Thomé von der Erwerbslosenberatungsstelle “Tacheles” wies darauf hin, dass “in jobcentertypischer Kleinkariertheit und grundsätzlich jeden überzahlten Euro auf jeden Fall und immer zurückzufordern, dieser Passus gerne übersehen wird.

Daher sollte im Zweifel darauf verwiesen werden und im Zweifel auch auf den § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II, für die Jobcenter die sich an diese Weisung aufgrund dessen, das es sich um kommunale Weisungen handelt, nicht gebunden fühlen.”

Wenn das Jobcenter also dennoch “überzahlte” Leistungen in diesem Zusammenhang zurückfordert, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen und auf die Weisung der Bundesagentur für Arbeit hinweisen.